Das Projekt LARGO und die Totalrevision des Schweizer Lebensmittelrechts
Das Schweizer Lebensmittelrecht wurde mit dem Projekt LARGO einer Totalrevision unterzogen. Mit dem 1. Mai 2017 treten das neue Lebensmittelgesetz und zahlreiche neue Verordnungen in Kraft. Für einige Vorgaben besteht eine Übergangsfrist von einem Jahr, z. B. für die Bereitstellung von Informationen im Fernabsatz. Die neuen Kennzeichnungsvorschriften für vorverpackte Lebensmittel müssen in einem Zeitraum von 4 Jahren umgesetzt werden.
In unserem Serviceportal erhalten registrierte Nutzer anhand von Webcasts und Infodiensten umfassende Informationen zum neuen Lebensmittelgesetz in der Schweiz.
Gründe für die Totalrevision
Mit der Totalrevision wird eine weitere Harmonisierung des schweizerischen Rechts mit dem EU-Recht umgesetzt. Durch die Angleichung der Rechtsvorschriften an die EU werden Handelshemmnisse abgebaut. Darüber
hinaus wird für die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz auch weiterhin ein hohes Schutzniveau realisiert. Mit dem neuen Recht werden die Grundlagen geschaffen, um an Schnellwarnsystemen zur Lebensmittel- und Produktsicherheit teilzunehmen, wie RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed) und RAPEX (Rapid Alert System for dangerous non-food products).
- neu: Nährwertdeklaration verpflichtend
- neu: Mindestschriftgrösse 1,2 mm
- geändert: Herkunftskennzeichnung von Zutaten
- bleibt: Angabe des Produktionslandes
- neu: Täuschungsschutz
- neu: Rückverfolgbarkeit
- neu: Sicherheitsbericht
- neu: Verbot von Tierversuchen
- neu: Täuschungsschutz
- neu: Rückverfolgbarkeit
- neu: Rückverfolgbarkeit
- neu:
Alle lebensmittelrechtlichen Angaben (ausgenommen nur MHD und Warenlos) müssen zum Zeitpunkt des Anbietens vorliegen. Sie müssen auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Export in die Schweiz
In die Schweiz exportierte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände müssen den Anforderungen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip und die zahlreichen Ausnahmen gelten weiterhin!
Übergangsfristen
Ab 01.05.2017:
- Begriffe, Definitionen und Konzeptionen des neuen Lebensmittelrechts
- Gesundheits- und Täuschungsschutz
- Rückverfolgbarkeit von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Spielzeugen
Ab 01.05.2018:
- Angaben im Fernabsatz
- Tierversuchsverbot für kosmetische Mittel
Ab 01.05.2021:
- Neue und geänderte Kennzeichnungsvorgabe
Ausführlichere Informationen zum Projekt LARGO erhalten Sie in Form von Webcasts und Infodiensten speziell für den "Zielmarkt Schweiz".