Schwarzwälder Schinken

Immer mehr Verbraucher setzen auf regionale Produkte. Lebensmittel mit rechtlich geschützter Herkunftsangabe bieten dem Verbraucher einen vertrauenswürdigen Bezug und erzielen damit höhere Verkaufspreise.

In der EU besteht bereits seit 1992 die Möglichkeit, Bezeichnungen von Lebensmitteln mit Herkunftsangaben, wie aktuell Allgäuer Sennalpkäse oder Frankfurter Grüne Soße, gegen Missbrauch oder Nachahmung schützen zu lassen. Dies dient sowohl dem Interesse der Verbraucher als auch der Wirtschaft. Gemäß einer von der EU beauftragten Studie, die 2012 veröffentlicht wurde, werden Produkte mit geschützter Herkunftsangabe im Schnitt mehr als doppelt so teuer verkauft wie vergleichbare Produkte ohne geografische Herkunftsbezeichnung. Leicht erkennbar sind die Produkte für den Verbraucher durch die Verwendung des entsprechenden grafischen EU-Herkunftssiegels in der Kennzeichnung.

Wirksame Werbebotschaft

Diese EU-Siegel sind seit diesem Jahr gemäß der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 verpflichtend anzugeben. Dabei werden drei verschiedene Arten von EU-Gütezeichen unterschieden:

  • die geschützte Ursprungsbezeichnung
  • die geschützte geografische Angabe
  • die garantiert traditionelle Spezialität

Diese Gütezeichen garantieren dem Verbraucher eine bestimmte Herkunft oder traditionelle Herstellung und vermitteln eine wirksame Werbebotschaft. Um eine solche geschützte Bezeichnung führen zu dürfen, muss ein Eintragungsverfahren durchlaufen werden. Dabei werden die charakteristischen Merkmale des Erzeugnisses, wie das geografische Gebiet oder das spezielle Herstellungsverfahren in einer Spezifikation festgelegt. Nach der Zulassung werden die Produkte in einem Register der EU geführt. In der Datenbank finden sich bereits über 1.300 registrierte Einträge.

Ist ein Produkt im Register geführt, kann nicht nur der entsprechende Anmelder Produkte mit einer geschützten Herkunftsbezeichnung vermarkten, sondern jeder Hersteller oder Verarbeiter, der die Anforderungen der jeweiligen Spezifikation erfüllt und sich einem entsprechenden Kontrollsystem unterstellt. Produkte, die nicht den Anforderungen der Spezifi kation entsprechen, dürfen weder mit dem geschützten Namen bezeichnet werden noch Anspielungen auf diese enthalten. So hat der Europäische Gerichtshof zum Beispiel im Jahr 2008 die Bezeichnung Parmesan als eine Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung Parmigiano Reggiano gewertet. Die Bezeichnung Parmesan darf damit nicht für anderen Käse verwendet werden.

Trotz korrekter Kennzeichnung geraten geschützte Herkunftsbezeichnungen immer wieder in die Kritik, beim Verbraucher falsche Erwartungen zu wecken. Nur bei der Ursprungsbezeichnung müssen nämlich tatsächlich alle Produktionsstufen
im Herkunftsgebiet erfolgen. Bei der geschützten geografi schen Angabe muss lediglich mindestens eine der Produktionsstufen im genannten geografischen Gebiet stattfinden. Schwarzwälder Schinken kommt zwar tatsächlich aus dem Schwarzwald, das bedeutet jedoch nicht, dass Schwarzwälder Schweine das Fleisch für den Schinken liefern müssen.

Derzeit wird in der EU über den Entwurf einer Verordnung diskutiert, die genau die Kennzeichnung der Rohstoffe bei Produkten mit Herkunftskennzeichnung enthält. Nach derzeitigem Stand sollen jedoch die geschützten Bezeichnungen hier ausgenommen werden.

Interview: Geschützte Herkunftsangaben
Welche Produkte können geschützt werden?

Die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 gilt nur für bestimmte Agrarerzeugnisse wie Wolle und für Lebensmittel wie Fleischerzeugnisse, Käse, Backwaren oder Bier.

Für die Herkunftsangaben bei Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinerzeugnissen bestehen Sonderregelungen in anderen EU-Bestimmungen.

Wo erfährt man, ob ein Produkt geschützt ist?

Informationen über alle eingetragenen Lebensmittel, die ein EU-Siegel der geschützten Herkunftsangabe tragen, findet man in der DOOR-Datenbank der EU.

DOOR steht für „Database Of Origin & Registration“ und ist online frei zugänglich. Hier steht auch eine Such- und Filterfunktion etwa nach Herkunftsländern oder Produktkategorien zur Verfügung.

Wird der Schutz der Bezeichnungen denn kontrolliert?

Produkte mit geschützten Namen müssen vor der Vermarktung auf Einhaltung der Produktspezifi kation geprüft werden. Diese Kontrolle kann entweder durch die zuständige Behörde oder durch eine dafür zugelassene
private Kontrollstelle erfolgen.

Die Kosten dafür tragen die Hersteller. Für Kontrollen, die im Handel durchgeführt werden, sind hingegen die jeweiligen Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig.

Wann dürfen Hersteller geschützte Herkunftsbezeichnungen verwenden?

Erfüllt ein Hersteller alle Anforderungen laut der festgelegten Produktspezifi kation und hat die Prüfung durch das Kontrollsystem bestanden, dann darf das Lebensmittel auf allen Vertriebsstufen mit Hinweisen auf die geschützte Herkunftsbezeichnung versehen werden.

Das ist zum Beispiel bei der Kennzeichnung der vorverpackten Ware, an der Bedientheke bei loser Ware oder auch in der Werbung möglich.

Julia Ommert ist Lebensmittelchemikerin bei der AGU. Die AGU unterstützt die Markant bei der Transparenz-Initiative ONE GLOBE im Bereich Compliance.