Chemikalien

Die EU-Chemikalienverordnung REACH ist auch für Händler relevant. Denn sie haben eine Informations- und Auskunftspflicht gegenüber dem Verbraucher zu erfüllen.

Die EU-Chemikalienverordnung REACH vereinheitlicht europaweit das Chemikalienrecht mit dem Ziel, ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicherzustellen. REACH gilt für alle Chemikalien und für Stoffe in Gemischen oder Erzeugnissen. Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender haben eine Vielzahl von Verpflichtungen unter REACH. So müssen diese beispielsweise Chemikalien bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren und sind für deren sichere Verwendung verantwortlich. Auch müssen sie eine Meldung zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis einreichen sowie für die Nutzung bestimmter Stoffe, die im Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgeführt sind, Zulassungen beantragen. Bei der Herstellung, dem Inverkehrbringen und der Verwendung von Stoffen und Gemischen sind zudem Beschränkungen oder Verwendungsverbote zu berücksichtigen. Diese sind im Anhang XVII der Verordnung
aufgeführt und werden sukzessive erweitert.

Pflicht zur Information

Händler haben unter REACH eingeschränkte Verpflichtungen, da sie entweder einen chemischen Stoff oder ein Gemisch innerhalb Europas beschaffen, lagern oder im Auftrag einer anderen Person in Verkehr bringen, ohne ihn selbst zu verwenden. Die Verpflichtungen beschränken sich auf die Weiterleitung von Informationen in der Lieferkette. Diese erfolgt mittels Sicherheitsdatenblätter, die den Händlern von den Lieferanten zur Verfügung gestellt werden müssen. Großhändler haben Informationspflichten gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette. Zu berücksichtigen ist die Informationspfl icht gegenüber Verbrauchern in Bezug auf „besonders besorgniserregende Stoffe“ (SVHC) in Erzeugnissen.

Diese Stoffe sind in der sogenannten „Kandidatenliste“ aufgeführt. Ist in Erzeugnissen wie etwa in Textilien oder in Verpackungen mindestens einer der in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent enthalten, müssen bestimmte Informationen durch den Lieferanten (Handel) den Endverbrauchern auf deren Rückfrage mitgeteilt werden.

Diese Informationspflicht gilt unabhängig von einem möglichen Kauf. Keine Auskunftspflicht besteht für Bereiche, die speziellen Regelungen unterliegen, wie etwa flüssige oder pulverförmige Produkte, Medizinprodukte, Kosmetika, Arznei-, Lebens-, Wasch- und Reinigungs-, Futter- sowie Pflanzenschutzmittel und Biozide. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn Händler Chemikalien aus Drittstaaten importieren und diese in Europa in Verkehr bringen, da sie dann die umfangreichen Verpflichtungen in der Rolle des „Importeurs“ berücksichtigen müssen. Stellen Händler einen Stoff her, sind sie „Hersteller“.