
Mit der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes werden jetzt europäische Vorgaben in nationales Recht umgesetzt. Dies zieht Folgen für den Einzelhandel nach sich. Daten und Fakten.
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG II) ist seit Oktober 2015 rechtsgültig. Ziel der Überarbeitung ist eine Verbesserung des Recyclings von
Elektroschrott. Die zukünftige Verpflichtung des Einzelhandels, Elektroaltgeräte von Endverbrauchern kostenlos zurückzunehmen, soll dazu beitragen. Betroffene Elektro- und Elektronikgeräte sind in der Anlage des Gesetzes in zehn Kategorien unterteilt wie etwa Haushaltsgroß- oder Kleingeräte oder Freizeitgeräte. Neu hinzugekommen sind unter anderem Leuchten im Haushalt, LEDs sowie Photovoltaikmodule. Das ElektroG regelt auch Ausnahmen wie etwa Glühlampen. Zum 15. August 2018 werden
die bisherigen zehn Gerätekategorien durch einen offenen Anwendungsbereich und sechs neue Kategorien ersetzt. Ab diesem Stichtag werden alle Elektro- und Elektronikgeräte vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Händler für Elektro-und Elektronikgeräte mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche (stationär) beziehungsweise Lager- und Versandfläche (Online-Handel) sind verpflichtet, ab 24. Juli 2016 Elektro-und Elektronikgeräte kostenlos zurückzunehmen. Hierbei gibt es zwei Szenarien:
1. 0:1-Rücknahme: Der Kunde kann auch ohne Neukauf Altgeräte in haushaltsüblichen Mengen beim Händler zurückgeben, solange es sich um Geräte handelt, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind. Anstelle einer zwingenden Rücknahme im Ladengeschäft kann ein stationärer Händler die Rücknahme auch in unmittelbarer Nähe zum Geschäft anbieten.
2. 1:1-Rücknahme: Alle Altgeräte unabhängig von ihrer Kantenlänge müssen in Verbindung mit einem Neukauf eines Geräts der gleichen Geräteart und mit gleichen Funktionen zurückgenommen werden. Die Rücknahme erfolgt am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe.
Verpflichtete Händler müssen ihren Kunden dazu Informationen zur Verfügung stellen. Dazu zählen: a) die von ihnen eingerichteten und zur Verfügung gestellten Sammelstellen beziehungsweise die Möglichkeit zur Abgabe von Altgeräten, b) die Pflicht zur vom Restmüll getrennten Erfassung sowie die Pflicht zur Trennung von nicht vom Gerät umschlossenen Batterien/Akkumulatoren vor der Abgabe, c) die Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“ nach Anlage 36 des ElektroG II sowie d) die Eigenverantwortung der Verbraucher für die Löschung personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten. Jeder Hersteller muss sich vor dem Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten bei der Stiftung ear registrieren. Ausländische Hersteller und Internet-Händler ohne Niederlassung in Deutschland mussten bis 26. April einen Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen des ElektroG II beauftragen. Dies gilt auch für ausländische Hersteller, die nach aktueller Rechtslage registriert sind. Umgekehrt müssen alle deutschen Hersteller und Online-Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte in der EU verkaufen und dort keine Niederlassung haben, in jedem der Länder einen Bevollmächtigten ernennen und registriert sein. Um Ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen, sollten Sie die Registrierungsnummern der Hersteller oder deren Bevollmächtigter sowie deren Produkte mit den Informationen auf den Webseiten der Stiftung Elektro-Altgeräte Register abgleichen. Die Anforderungen des ElektroG II gelten seit Februar 2016 auch für Hersteller oder Lieferanten von Leuchten im Haushalt und Photovoltaikmodulen.