Entwaldungsverordnung
Das Update vom Dezember 2025 und April 2026 sowie vom September 2026 der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) stellt insbesondere Erstinverkehrbringer vor neue Herausforderungen. Nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist dies die nächste große Aufgabe, die die Lieferkette unter Umwelt- und Sozialgesichtspunkten reguliert. In diesem Bereich können Sie den aktuellen Stand einsehen.
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Was ist die Entwaldungsverordnung (EUDR)?
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) soll sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte entwaldungsfrei sind und im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben der Erzeugerländer produziert wurden. Sie wurde am 29. Juni 2023 verabschiedet und zuletzt im April 2026 vereinfacht. Die Verordnung verpflichtet Unternehmen dazu, vor dem Inverkehrbringen auf den oder Export aus dem Unionsmarkt eine Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement) abzugeben, die Rückverfolgbarkeit bis zur Produktionsfläche gewährleistet.
Betroffen sind zahlreiche aus ausgewählten Rohstoffen hergestellte Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung. Produkte gelten als EUDR-konform, wenn sie nachweislich entwaldungsfrei sind und nicht von Flächen stammen, die nach dem 31.12.2020 entwaldet wurden.
Das Ziel der EUDR bleibt unverändert: Schutz der weltweiten Wälder, die Reduktion von Treibhausgasemissionen und die Förderung nachhaltiger Lieferketten innerhalb der EU.
Entwicklung zur Entwaldungsverordnung seit Dezember 2025
- Anwendungsbeginn: Eine einjährige Fristverlängerung des Anwendungsbeginns – mittlere und große Unternehmen: 30. Dezember 2026, Kleinst- und Kleinunternehmen: 30. Juni 2027. Neue Produktkategorien haben bis zum 30. Dezember 2027 Zeit.
- Pflichtenverlagerung: Die Pflicht zur Abgabe des Due Diligence Statements (DDS) trifft ausschließlich den Betreiber, der das Produkt erstmals auf den EU-Markt bringt (in der Regel der Importeur oder Primärproduzent). Die Verpflichtung zur Erfassung und Aufbewahrung von Referenznummern gilt nur für den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer. Es gibt keine Pflicht, die eigene nachgelagerte Marktposition in der Lieferkette zu ermitteln. Einzig Erstinverkehrbringer müssen proaktiv ihre Rolle ermitteln. Erste nachgelagerte Marktteilnehmer erfahren von Ihrer Position passiv, indem ihnen DDS zur Verfügung gestellt werden.
- Klein- und Kleinstunternehmen: Erleichterung für kleine Primärproduzenten: Um dauerhaft Sorgfalt erklärt zu haben, soll ein vereinfachtes Einmal-Deklarationsverfahren mit Identifier genügen bei der statt Geodaten Adressinformationen ausreichen,
- Anwendungsbereich: Bestimmte Erzeugnisse (z. B. Bücher und Lederwaren) werden aus dem Anwendungsbereich ausgenommen. Aber es sind auch einzelne Warengruppen hinzugekommen, z.B. Instantkaffee.
Welche Rohstoffe oder Folgeprodukte sind betroffen?
Relevante Rohstoffe
Die Verordnung umfasst aktuell die unten aufgeführten Rohstoffe. Diese Liste wird regelmäßig geprüft und bei Bedarf überarbeitet, um verändernde Muster an Entwaldung zu berücksichtigen: Ölpalme, Soja, Holz, Rinder, Kakao, Kaffee, Kautschuk
Relevante Folgeprodukte
Produkte, die konkret betroffen sind, enthalten diese Rohstoffe. Hierzu einige Beispiele:
- Rinder: lebende Tiere, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse
- Kakao: rohe oder geröstete Kakaobohnen, Kakaomasse, Kakaobutter, Schokolade
- Ölpalme: Palmöl, Palmkernöl
- Kautschuk: Reifen aus Kautschuk, Kleidung und Bekleidungszubehör für alle Zwecke aus Weichkautschuk (z. B. Handschuhe)
- Holz: Holzkohle, Konstruktionsholz, Rundstämme
Negativbeispiel, Produkte, die den Rohstoff enthalten, aber nicht in Anhang 1 enthalten sind, um eine Verhältnismäßigkeit zu wahren:
- Kaffee: Süßspeisen mit Kaffeepulver
- Rinder: Rinderzungen
Nach dem Update von 2026 entfällt die EUDR für:
- Rinder: Rinderhäute, -felle und -leder, runderneuerte Reifen,
- Soja: Sojabohnen zur Aussaat,
- Kautschuk: Erzeugnisse aus vulkanisiertem Kautschuk, Förder- und Antriebsriemen sowie Sitze für Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge aus dem Geltungsbereich der Verordnung.
- Proben und Produkte, die für Tests verwendet werden
- Teilweise gibt es Ausnahmen für Second-Hand-Ware sowie für Arzneimittel
Nach dem Update von 2026 gilt die EUDR auch für:
- Palmöl: Seifen (bestimmte Palmöl-Derivate)
- Kaffee: löslicher Kaffee
- Rind: gefrorene Rinderzungen
Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt und ausgeführt werden, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie sind entwaldungsfrei.
- Sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert (Menschenrechte, Arbeitsrecht, Anti-Korruptions-Gesetze, Naturschutzgesetze etc.).
- Es liegt eine Sorgfaltserklärung (DDS) vor und diese wird an den ersten nachgelagerte Marktteilnehmer kommuniziert.
Pflichten für Erstinverkehrbringer (Importeure und Primärproduzenten)
Alle die weder kleine noch mittlere Unternehmen sind (nicht-KMU), die EUDR-relevante Waren produzieren und handeln, müssen sich bei dem EUDR-Portal TRACES NT registrieren.
Bevor relevante Erzeugnisse ausgeführt, in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen Erstinverkehrbringer weiterhin:
1. Informationen, Daten und Unterlagen sammeln für die Erstellung einer DDS
Dazu gehören folgende Informationen einer DDS:
Genaue Beschreibung, Mengen der Erzeugnisse, Angabe des führenden relevanten Erzeugnisses, das enthalten ist oder zur Herstellung verwendet wurde, Adressen von Unternehmen von denen Erzeugnisse bezogen wurden, Geolokalisierung aller Grundstücke, die zur Erzeugung genutzt wurden.
2. Risiko bewerten der Informationen und Unterlagen auf Konformität.
Relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die Risikobewertung kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko ergibt, dass die Erzeugnisse nicht konform sind.
Hierzu müssen beispielsweise folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- Risiko des Erzeugerlands (nach Einstufung EU-Kommission)
- Präsenz und Kooperation von indigenen Völkern sowie Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung nahe den zugeordneten Grundstücken
- Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der gesammelten Informationen
- Bedenken in Bezug auf das Erzeugerland (Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Einhaltung von Menschenrechten etc.)
- Komplexität der Lieferkette und Verarbeitungsstufe der relevanten Erzeugnisse
- Risiko der Umgehung der EUDR bzw. Risiko der Vermischung mit Erzeugnissen, die mithilfe von Entwaldung entstanden sind
Betroffene Unternehmen müssen die Risikobewertung dokumentieren und mindestens einmal jährlich überprüfen sowie auf Verlangen zur Verfügung stellen. Die Risikobewertung muss nachvollziehbar sein.
3. ggf. Maßnahmen zur Risikominderung veranlassen.
Ergibt die Risikobewertung, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko besteht, so muss der Marktteilnehmer Maßnahmen zur Risikominderung (Audits, Anforderung zusätzlicher Unterlagen) veranlassen.
Sorgfaltserklärungen nach Anhang II der Verordnung müssen den zuständigen Behörden vor Inverkehrbringen oder Ausfuhr übermittelt werden.
Mit der Übermittlung der Sorgfaltserklärung übernimmt der Marktteilnehmer die Verantwortung dafür, dass die Erzeugnisse der Verordnung entsprechend entwaldungsfrei sind.
Eine in der Lieferkette vorgelagerte erfüllte Sorgfaltspflicht entbindet nachfolgende Marktteilnehmer von der Pflicht selbst Sorgfaltspflicht zu erklären, es sei denn, es liegen konkrete Hinweise auf nicht Einhaltung vor!
Die Sorgfaltspflichtregelung muss mindestens einmal jährlich auf Aktualität überprüft und die Aufzeichnungen hierzu mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Die EUDR gibt nicht vor, in welchem Format die DDS weitergegeben wird.
Für EUDR relevante Waren muss die Sorgfaltserklärung (DDS) weitergegeben werden an die erste Gesellschaft, an die die Ware abgegeben wird. Das gilt auch, wenn zunächst an eine interne Gesellschaft z.B. für Vertrieb die Ware erhält. Die Vertriebsgesellschaft gilt dann als erster nachgelagerter Marktteilnehmer und der Endkunde gilt als sekundärer nachgelagerte Marktteilnehmer.
Pflichten für erste nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
Erste nachgelagerte Marktteilnehmer erfahren von Ihrer Position in der Lieferkette, indem Sie von Erstinverkehrbringern – seien das Primärproduzenten oder Importeure – DDS übermittelt bekommen. Vermengen Produzenten Waren, über die bereits DDS erklärt wurden mit Waren, die erstmalig in Verkehr gebracht werden, so muss über die Teilmenge, in der die neue Ware enthalten ist, Sorgfalt erklärt werden (siehe Pflichten oben). Eine erhaltene DDS ist fünf Jahre aufzubewahren. Erste nachgelagerte Marktteilnehmern machen erhaltene DDS bei begründeten Bedenken der zuständigen Behörde in plausibler Zeit zugänglich. Nähre Pflichten zum System oder der Speicherung der DDS sieht das EUDR-Update keine vor.
Pflichten für sekundäre nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
Sekundäre nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die EUDR relevante Waren erhalten, der keine DDS beigefügt ist, haben keine weiteren Pflichten. Solange sie keinen Anlass zur Vermutung haben, erste Nachgelagerte Marktteilnehmer zu sein, z.B. weil sie bei einer Importgesellschaft einkaufen, müssen sie keine Sorgfalt erklären. Nur bei begründetem Verdacht müssen Sie die DDS entlang der Lieferkette erlangen. Bei begründetem Verdacht kann können Risikominderungsmaßnahmen nötig sein. Weitere Infos.