EUDR Webinar: Aktuelle Entwicklungen zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Bleiben Sie auf dem neuesten Stand: Die Anforderungen rund um die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) entwickeln sich kontinuierlich weiter, mit direkten Auswirkungen auf Unternehmen entlang der Lieferkette.
Am Dienstag, den 02.06.2026 fand hierzu unser Webinar in deutsch und englisch statt.
Redner:
- Frau Carolina Müller (Büroleiterin der Markant AG in Brüssel)
- Frau Julia Hörnig (Rechtsanwältin / Counsel bei Cattwyk Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG)
Inhalte und weiterführende Informationen:
In unserem Webinar gaben wir Ihnen einen fundierten Überblick über die aktuellen Entwicklungen, jüngsten Anpassungen und geplanten Vereinfachungen der EUDR. Im Fokus standen dabei insbesondere die neuesten Leitlinien und FAQ der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2026, die eine weitere Konkretisierung und teilweise Entlastung für betroffene Unternehmen vorsehen.
Sie erfuhren unter anderem:
• welche Vereinfachungen bereits in Kraft getreten sind und welche Auswirkungen diese haben,
• wie neue regulierte Akteursgruppen wie „nachgelagerte Marktteilnehmer“ oder Kleinst- und Kleinprimärerzeuger einzuordnen sind
• welche Anpassungen im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung aktuell informiert sind (z. B. bei betroffenen Rohstoffen und Produkten),
• welche Änderungen am EU-Informationssystem vorgesehen sind und welche Erleichterungen sich daraus ergeben können.
Das Webinar wurde von unserer Kollegin Carolina Müller sowie der externen Expertin Julia Hörnig durchgeführt, die Ihnen praxisnahe Einblicke und eine fundierte rechtliche Einschätzung zu den Entwicklungen geben haben.
Aufzeichnung des Webinars vom 02.06.2026
Präsentation EUDR Webinar 02.06.2026
Zusammenfassung des Webinars
In dem Webinar wurde der aktuelle Stand der EUDR und deren Umsetzung nach einer Phase geringer Entwicklungen umfassend dargestellt sowie Fragen der Teilnehmer beantwortet. Im Mittelpunkt standen die jüngsten regulatorischen Klarstellungen, Änderungen am Anwendungsbereich sowie die konkreten Anforderungen für die verschiedenen Teilnehmer in Ihren Rollen entlang de Lieferkette.
Zudem wurden Übergangsregelungen, Vereinfachungen und praktische Auswirkungen für Unternehmen erläutert.
Es wurden die jüngsten Änderungen und Klarstellungen zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) erläutert. Insbesondere auf den delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhang 1, die neuen FAQ, Guidelines und den Vereinfachungsbericht wurde eingegangen. Die Konsultationsphase zum delegierten Rechtsakt ist abgeschlossen, finale Verabschiedung steht aus.
Die EUDR gilt ab Ende 2026 für große und mittlere Unternehmen, ab Mitte 2027 für kleine und Kleinstunternehmen, sofern diese bis Ende 2024 gegründet wurden. Der Anwendungsbereich ist produktbezogen und richtet sich nach Anhang 1. Es gibt keine Mengenschwelle für Kleinstmengen.
Änderungen betreffen u.a. Bambus, Briefsendungen, Muster/Testprodukte, Verpackungen, Abfall, Gebrauchtwaren.
Leder, Druckerzeugnisse und runderneuerte Gummireifen werden ausgenommen.
Palmölprodukte, Rinderzungen, löslicher Kaffee und Kaffeeextrakte werden neu aufgenommen.
Diese Änderungen befinden sich noch im Entwurfsstadium und können sich nach Abschluss des Konsultationsprozesses noch ändern.
Die EUDR unterscheidet zwischen vier Rollen: (Erste) Marktteilnehmer (Importeur / Erst Inverkehrbringer), primär erzeugende Kleinst- / Kleinmarktteilnehmer (z.B. Landwirte oder Förster in der EU), nachgelagerte Marktteilnehmer (Weiterverarbeiter mit relevanter Änderung der Waren (Tarifsprung)), Händler. Auch E-Commerce Plattformen können unter Umständen (Erste) Marktteilnehmer sein.
Pflichten variieren je nach Rolle; (Erste) Marktteilnehmer haben die umfangreichsten Sorgfaltspflichten (Informationssammlung und -bewertung, Risikoanalyse, Risikominderung), nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen vor allem Referenznummern empfangen und 5 Jahre archivieren.
(Erste) Marktteilnehmer müssen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten unter anderem Geolokalisierungsdaten und Legalitätsnachweise sammeln, Risikobewertung und Risikominderung durchführen und DDS erstellen. Für Niedrigrisikoländer gelten vereinfachte Pflichten. Konzernstrukturen müssen pro Gesellschaft eigene Sorgfaltspflichten umsetzen aber mehrere Unternehmen können innerhalb eines Konzerns einen Bevollmächtigten benennen.
Der erste nachgelagerte Marktteilnehmer muss die DDS Referenznummer empfangen und 5 Jahre archivieren, sofern er Sie von seinem Lieferanten empfängt. Es besteht keine aktive Fragepflicht außer bei begründeten Bedenken. Alle Nicht KMU nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler müssen sich in TRACES registrieren.
Produkte, die vor Anwendungsbeginn in Verkehr gebracht wurden, können weiterverarbeitet und exportiert werden, Nachweis durch universelle Referenznummer und Dokumentation (z.B. Importbescheide).
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen bei begründeten Bedenken aktiv werden (z.B. bei "Objektiven und überprüfbaren" Hinweisen auf Verstöße z.B. durch NGOs oder in der Presse). In dem Fall gilt ein Verbot die betreffenden Produkte bis zur Klärung auf den Markt zu bringen (de facto Verkaufsstopp).
"Downstream" KMU müssen sich nicht in TRACES registrieren. Importierende KMU profitieren aber von keinerlei Vereinfachungen. Auch im Falle von begründeten Bedenken müssen "Downstream" KMU keine vollständige Prüfung durchführen.
Zum Abschluss wurden noch einzelne Fragen der Teilnehmer soweit möglich beantwortet und besprochen.
Weitere Webinare sind für Herbst geplant, um Klarheit über die finale Umsetzung zu schaffen.