Entwaldungsverordnung
Die Umsetzung der neuen EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) stellt Erstinverkehrbringer vor neue Herausforderungen.
Nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist dies die nächste große Aufgabe, die die Lieferkette unter Umwelt- und Sozialgesichtspunkten reguliert. In diesem Bereich können Sie den aktuellen Stand einsehen.
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Aktuelles zur Entwaldungsverordnung
Entwürfe zu weiteren Vereinfachungen der Entwaldungsverordnung (EUDR) wurden veröffentlicht.
Weitere Informationen folgen in Kürze.
Entwicklung zur Entwaldungsverordnung im Dezember 2025
EU-Kommission, EU-Rat und EU-Parlament haben sich am 04.12.25 im Trilogverfahren auf einem Kompromiss zur Entwaldungverordnung geeinigt:
- Anwendungsbeginn: Eine einjährige Fristverlängerung des Anwendungsbeginns – mittlere und große Unternehmen: 30. Dez. 2026; Kleinst- und Kleinunternehmen: 30. Jun. 2027.
- Pflichtenverlagerung: Die Pflicht zur Abgabe des Due Diligence Statements (DDS) trifft ausschließlich den Betreiber, der das Produkt erstmals auf den EU Markt bringt (in der Regel der Importeur). Die Verpflichtung zur Erfassung und Aufbewahrung von Referenznummern wird nur für den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer gelten.
- Klein- und Kleinstunternehmen: Erleichterung für kleine Primärproduzenten: Um dauerhaft Sorgfalt erklärt zu haben, soll ein vereinfachtes Einmal-Deklarationsverfahren mit Identifier genügen,
- Anwendungsbereich: Bestimmte Druckerzeugnisse (z. B. Bücher, Zeitungen) werden aus dem Anwendungsbereich ausgenommen. Darunter fallen auch Werbezettel.
- Erleichterungen: Bis 30. April 2026 muss die EU- Kommission einen Bericht zu Auswirkungen und Verwaltungsaufwand vorlegen und ggf. weitere Vereinfachungsvorschläge unterbreiten.
Das EU-Parlament hat am 17. Dezember in seiner Plenarsitzung dem Aufschub und der Vereinfachung zugestimmt. Der EU-Rat hat am 18.12.25 formal die im Trilog abgestimmten Änderungen der EU-Entwaldungsverordnung bestätigt. Damit ist der Weg für die neue Regelung frei und diese wird die derzeitige EUDR ersetzen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt in den nächsten Tagen, jedenfalls aber vor dem 30.12.2025.
Damit wurde die EUDR um ein weiteres Jahr verschoben.
Sobald die für den 30.04.2026 avisierten Analysen zu den praktischen Auswirkungen und zum tatsächlichen Bürokratieaufwand der Europäische Kommission vorliegen, werden wir Sie hier weiter informieren.
Weiterführende Quellen:
Pressemitteilung des EU Rats vom 18.12.25
Welche Rohstoffe oder Folgeprodukte sind betroffen?
Relevante Rohstoffe
Die Verordnung umfasst aktuell die unten aufgeführten Rohstoffe. Diese Liste wird regelmäßig geprüft und bei Bedarf überarbeitet, um verändernde Muster zu berücksichtigen. (Ölpalme, Soja, Holz, Rinder, Kakao, Kaffee, Kautschuk)
Relevante Folgeprodukte
Außerdem sind Produkte betroffen, die diese Rohstoffe enthalten oder Tiere, die mit diesen Rohstoffen gefüttert wurden. Hierzu einige Beispiele:
- Rinder: lebende Tiere, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder
- Kakao: rohe oder geröstete Kakaobohnen, Kakaomasse, Kakaobutter, Schokolade
- Ölpalme: Palmöl, Palmkernöl
- Kautschuk: Reifen aus Kautschuk, Kleidung und Bekleidungszubehör für alle Zwecke aus Weichkautschuk (z. B. Handschuhe)
- Holz: Holzkohle, Möbel, Papier
Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt und ausgeführt werden, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie sind entwaldungsfrei.
- Sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert (Menschenrechte, Arbeitsrecht, Anti-Korruptions-Gesetze, Naturschutzgesetze etc.).
- Es liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Bevor relevante Erzeugnisse ausgeführt, in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen
1. Informationen, Daten und Unterlagen gesammelt werden, die belegen, dass die oben genannten drei Punkte erfüllt wurden:
Dazu gehören beispielsweise folgende Informationen:
Genaue Beschreibung, Mengen der Erzeugnisse, Liste aller relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse, die enthalten sind oder zur Herstellung verwendet wurden; Adressen von Unternehmen von denen Erzeugnisse bezogen wurden und Adressen aller Unternehmen, an die Erzeugnisse geliefert wurden; Geolokalisierung aller Grundstücke, die zur Erzeugung genutzt wurden; Schlüssige und überprüfbare Informationen, dass Erzeugnisse entwaldungsfrei sind und dass die Rechtsvorschriften des Landes eingehalten wurden.
2. Risikobewertungen der Informationen und Unterlagen durch die Unternehmen auf Konformität erfolgen.
Relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die Risikobewertung kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko ergibt, dass die Erzeugnisse nicht konform sind.
Hierzu müssen beispielsweise folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- Individuelles Risiko (nach Einstufung EU-Kommission) des Erzeugerlands
- Präsenz und Kooperation von indigenen Völkern
- Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der gesammelten Informationen
- Bedenken in Bezug auf das Erzeugerland (Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Einhaltung von Menschenrechten etc.)
- Komplexität der Lieferkette und Verarbeitungsstufe der relevanten Erzeugnisse (Zuordnung Grundstücke)
- Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung
- Risiko der Umgehung der EUDR bzw. Risiko der Vermischung mit Erzeugnissen, die mithilfe von Entwaldung entstanden sind
- Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppe der Kommission
Betroffene Unternehmen müssen die Risikobewertung dokumentieren und mindestens einmal jährlich überprüfen sowie auf Verlangen zur Verfügung stellen. Die Risikobewertung muss darüber hinaus nachvollziehbar sein.
3. ggf. Maßnahmen zur Risikominderung veranlasst werden.
Ergibt die Risikobewertung, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko besteht, so muss der Marktteilnehmer Maßnahmen zur Risikominderung (Audits, Anforderung zusätzlicher Unterlagen) veranlassen.
Sorgfaltserklärungen nach Anhang II der Verordnung müssen den zuständigen Behörden vor Inverkehrbringen oder Ausfuhr übermittelt werden.
Mit der Übermittlung der Sorgfaltserklärung übernimmt der Marktteilnehmer die Verantwortung dafür, dass die Erzeugnisse der Verordnung entsprechen.
Eine in der Lieferkette vorgelagerte erfüllte Sorgfaltspflicht entbindet nachfolgende Marktteilnehmer nicht von der Pflicht die Sorgfaltspflicht ihrerseits zu erfüllen!
Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht muss von den Marktteilnehmenden ein Rahmen von Verfahren und Maßnahmen eingeführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden = «Sorgfaltspflichtregelung».
Die Sorgfaltspflichtregelung muss mindestens einmal jährlich auf Aktualität überprüft und die Aufzeichnungen hierzu mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Nicht-KMU-Marktteilnehmer müssen jährlich öffentlich zugänglich möglichst ausführlich über ihre Sorgfaltspflichtregelung berichten.