
Entwaldungsverordnung
Die Umsetzung der neuen EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) stellt Erstinverkehrbringer vor neue Herausforderungen.
Nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist dies die nächste große Aufgabe, die die Lieferkette unter Umwelt- und Sozialgesichtspunkten reguliert. In diesem Bereich können Sie den aktuellen Stand einsehen.
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Kurzübersicht
Am 29.06.2023 ist die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten in Kraft getreten, die den Handel von Rohstoffen und Produkten, die Entwaldung und Waldschädigung verursachen, verbietet. Ursprünglich war der Geltungsbeginn für den 31.12.2024 geplant.
Mit der Änderungsverordnung vom 23.12.2024 wird der Geltungsbeginn nun wie nebenstehend verschoben.

Entwaldungsfrei sind Erzeugnisse, die auf Flächen produziert werden, die nicht nach dem 31.12.2020 entwaldet wurden bzw. für die keine Waldschädigung nach dem 31.12.2020 stattgefunden hat.
Welche Rohstoffe oder Folgeprodukte sind betroffen?
Relevante Rohstoffe
Die Verordnung umfasst aktuell die unten aufgeführten Rohstoffe. Diese Liste wird regelmäßig geprüft und bei Bedarf überarbeitet, um verändernde Muster zu berücksichtigen.
Ölpalme, Soja, Holz, Rinder, Kakao, Kaffee, Kautschuk
Relevante Folgeprodukte
Außerdem sind Produkte betroffen, die diese Rohstoffe enthalten oder Tiere, die mit diesen Rohstoffen gefüttert wurden. Hierzu einige Beispiele:
- Rinder: lebende Tiere, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder
- Kakao: rohe oder geröstete Kakaobohnen, Kakaomasse, Kakaobutter, Schokolade
- Ölpalme: Palmöl, Palmkernöl
- Kautschuk: Reifen aus Kautschuk, Kleidung und Bekleidungszubehör für alle Zwecke aus Weichkautschuk (z. B. Handschuhe)
- Holz: Holzkohle, Möbel, Papier

Wie kann Markant Sie unterstützen?
Markant unterstützt Sie bei der Erfüllung der EUDR-Anforderungen mit einer umfassenden Expertise und einem weitreichenden Netzwerk. Als führender EDI-Dienstleister vernetzen wir bereits zahlreiche Lieferanten und Händler für den effizienten Austausch von Bestellungen, Lieferavise und anderen Nachrichtenarten.
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- Organisation und Kommunikation mit Ihren Lieferanten für umfassende Risikobewertungen.
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Anforderungen, die sich aus der Verordnung ergeben
Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt und ausgeführt werden, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie sind entwaldungsfrei.
- Sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert (Menschenrechte, Arbeitsrecht, Anti-Korruptions-Gesetze, Naturschutzgesetze etc.).
- Es liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Bevor relevante Erzeugnisse ausgeführt, in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen
1. Informationen, Daten und Unterlagen gesammelt werden, die belegen, dass die oben genannten drei Punkte erfüllt wurden:
Dazu gehören beispielsweise folgende Informationen:
Genaue Beschreibung, Mengen der Erzeugnisse, Liste aller relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse, die enthalten sind oder zur Herstellung verwendet wurden; Adressen von Unternehmen von denen Erzeugnisse bezogen wurden und Adressen aller Unternehmen, an die Erzeugnisse geliefert wurden; Geolokalisierung aller Grundstücke, die zur Erzeugung genutzt wurden; Schlüssige und überprüfbare Informationen, dass Erzeugnisse entwaldungsfrei sind und dass die Rechtsvorschriften des Landes eingehalten wurden.
2. Risikobewertungen der Informationen und Unterlagen durch die Unternehmen auf Konformität erfolgen.
Relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die Risikobewertung kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko ergibt, dass die Erzeugnisse nicht konform sind.
Hierzu müssen beispielsweise folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- Individuelles Risiko (nach Einstufung EU-Kommission) des Erzeugerlands
- Präsenz und Kooperation von indigenen Völkern
- Quelle, Zuverlässigkeit und Gültigkeit der gesammelten Informationen
- Bedenken in Bezug auf das Erzeugerland (Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Einhaltung von Menschenrechten etc.)
- Komplexität der Lieferkette und Verarbeitungsstufe der relevanten Erzeugnisse (Zuordnung Grundstücke)
- Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung
- Risiko der Umgehung der EUDR bzw. Risiko der Vermischung mit Erzeugnissen, die mithilfe von Entwaldung entstanden sind
- Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppe der Kommission
Betroffene Unternehmen müssen die Risikobewertung dokumentieren und mindestens einmal jährlich überprüfen sowie auf Verlangen zur Verfügung stellen. Die Risikobewertung muss darüber hinaus nachvollziehbar sein.
3. ggf. Maßnahmen zur Risikominderung veranlasst werden.
Ergibt die Risikobewertung, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko besteht, so muss der Marktteilnehmer Maßnahmen zur Risikominderung (Audits, Anforderung zusätzlicher Unterlagen) veranlassen.
Sorgfaltserklärungen nach Anhang II der Verordnung müssen den zuständigen Behörden vor Inverkehrbringen oder Ausfuhr übermittelt werden.
Mit der Übermittlung der Sorgfaltserklärung übernimmt der Marktteilnehmer die Verantwortung dafür, dass die Erzeugnisse der Verordnung entsprechen.
Eine in der Lieferkette vorgelagerte erfüllte Sorgfaltspflicht entbindet nachfolgende Marktteilnehmer nicht von der Pflicht die Sorgfaltspflicht ihrerseits zu erfüllen!
Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht muss von den Marktteilnehmenden ein Rahmen von Verfahren und Maßnahmen eingeführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden = «Sorgfaltspflichtregelung».
Die Sorgfaltspflichtregelung muss mindestens einmal jährlich auf Aktualität überprüft und die Aufzeichnungen hierzu mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Nicht-KMU-Marktteilnehmer müssen jährlich öffentlich zugänglich möglichst ausführlich über ihre Sorgfaltspflichtregelung berichten.