Übergangsfrist für die Marktrücknahme von Zubereitungen, die das Raucharomaextrakt 2b0001 enthalten und Vormischungen mit diesem Zusatzstoff, die für Hunde und Katzen bestimmt sind, endet.
Neue Gefahrenklassen für die Einstufung/Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Gemischen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) sind anzuwenden
Verbot des Inverkehrbringens und Verkaufs von kosmetischen Mitteln, die der Umsetzung der 22. ATP nicht entsprechen. Stoffe, die beschränkt zugelassen wurden, müssen den Beschränkungen entsprechen.
Vormischungen mit den Futtermittelzusatzstoffen „ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L.“ oder „ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L.“ dürfen ab dem 5. Mai 2027nur für die im Anhang der Verordnung (EU) 2026/96 genannten Tierarten/-kategorien in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Weiterhin endet die Übergangsfrist für die Marktrücknahme von Vormischungen, die mit den folgenden Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden: Oct-2-enal, Dec-2-enal, 2-Hexenal, 3,5-Octadien-2-on, Dec- 2-ensäure, Phenethylpropionat, Methyldecanoat, Ethyldec-2-enoat, Ethyldec-4-enoat, Butylamin, 3-Methylbutan- 1-thiol, 2-Methylfuran, 2-Acetyl-5-methylfuran, 2-Acetyl-3-methylpyrazin und beta-Picolin (3-Methylpyridin), sofern diese für Hunde- und Katzenfutter bestimmt sind.
Geltungsbeginn der geänderten Spezifikation des Lebensmittelzusatzstoffes Quillajaextrakt (E 999). Ein Abverkauf für vorher in Verkehr gebrachte Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittel ist möglich.
Ende der Übergangsfrist für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden und den Namen des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten nicht im selben Sichtfeld wie die geografische Angabe führen.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für die Futtermittelzusatzstoffe "Calcium-D-Pantothenat", "D-Panthenol" und mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestelltes "L-Valin" sowie Vormischungen, die einen dieser Zusatzstoffe enthalten, endet.
Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Feinschnitt, die vor dem 20. Mai 2024 hergestellt, importiert oder in den freien Verkehr gebracht wurden und den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden
Hersteller bzw. Bevollmächtigte von In-vitro-Diagnostika der Klasse C, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung nach vorherigem Recht ausgestellt wurde und deren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß IVDR neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, müssen bei einer Benannten Stelle einen förmlichen Antrag auf Konformitätsbewertung gestellt haben.
Geltungsbeginn der Vorgaben zur Wiederverwendung von recyceltem Hart-PVC aus elektrischen und elektronischen Fenstern und Türen, inkl. Pflicht zur Kennzeichnung des Höchstgehaltes für Blei und Rückverfolgbarkeit dieser Erzeugnisse.
Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts
angelegt am:19.11.2024
Die Bestimmungen zu Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung von krisenrelevanten Waren im Binnenmarkt-Notfall werden gültig.
Die Vorgaben zu Notfallverfahren einschließlich Vorschriften zu ihrer Anwendung, der Konformitätsvermutung im Binnenmarkt-Notfall, der Priorisierung der Konformitätsbewertung krisenrelevanter Waren und Ausnahmen von Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Beteiligung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, werden gültig.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln für Heimtiere (Änderung vom 24. April 2024 der FMBV) endet.
Die Pflicht der jährlichen Meldung von Informationen bezüglich Verwendung, Identität, freigesetzte Menge und Ausnahmen von Polymermikropartikel, die als Granulate, Flocken und Pulver als Ausgangsstoff für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen dienen, tritt für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender in Kraft.
Synthetische Polymermikropartikel als solche oder in Zubereitungen mit Gehalten ab 0,01 % dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Für bestimmte Zubereitungen gelten verlängerte Übergangsfristen.
Verbot des Inverkehrbringens für D4, D5 und D6 in Konzentrationen ≥ 0,1 % (w/w) tritt in Kraft. Für einige Produktgruppen gelten Ausnahmen bzw. Übergangsfristen.
Verbot des Inverkehrbringens für D4, D5 und D6 für Stoffe und Zubereitungen. Abweichende Übergangsfristen gelten für kosmetische Mittel und Medizinprodukte.
Die Milchproduktqualitätsverordnung tritt in Kraft. Bereits produzierte Milchprodukte, die nach altem Recht hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden. Verpackungen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 nach den Kennzeichnungsbestimmungen der alten Verordnungen hergestellt und verwendet werden, sofern die Milchprodukte den Kennzeichnungen auf diesen Verpackungen entsprechen. Milchprodukte, die mit Verpackungen nach altem Recht in Verkehr gebracht werden sollen, dürfen bis zum 31. Dezember 2027 hergestellt und unter ausschließlicher Verwendung dieser Verpackung in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für eingedickte Milch und Trockenmilch.
Richtlinie über Honig, Richtlinie über eingedickte Milch
angelegt am:29.05.2024
Geltungsbeginn der geänderten Richtlinien Honig sowie eingedickte Milch. Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 vermarktet oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.
Geltungsbeginn der geänderten Richtlinie über Konfitüren, Marmelade und Gelee. Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 vermarktet oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.
Geltungsbeginn der geänderten Konfitürenverordnung. Erzeugnisse, die vor dem genannten Datum nach altem Recht hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.
Geltungsbeginn der geänderten Richtlinie über Fruchtsäfte. Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 vermarktet oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.
Bis zum 30. Juni 2026 dürfen Lebensmittel noch nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Ein Abbau der Bestände ist darüber hinaus möglich.
Abverkaufsfrist für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, sowie im Besonderen Wäschetrockner, Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets, die neuen Anforderungen an Ökodesign und Energieetikette nicht entsprechen, läuft aus.
Lebensmittel, die den neuen Vorgaben nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Ein Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten ist darüber hinaus möglich.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen und Verwenden ders Futtermittelzusatzstoffes DL-Methionyl-DL-Methionin (3c306) und der Aromastoffe (276, 329, 305, 313, 331 und 355) sowie Vormischungen, die einen der Zusatzstoffe enthalten, endet.
Änderung der Verordnung über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände (VPRH)
angelegt am:09.12.2025
Übergangsfrist für Lebensmittel, die nach den bisherigen Vorschriften hergestellt und eingeführt wurden endet. Ein Abverkauf ist bis zum Abbau der Bestände möglich.
Verordnung über Primärprodukte zur Herstellung von Raucharomen
angelegt am:27.09.2024
Geltungsbeginn des Verbots des Inverkehrbringens von Lebensmittel und Zubereitungen, die Primärprodukten zur Herstellung von Raucharomen enthalten in Bezug auf alle Lebensmittelkategorien (mit Ausnahme von folgenden Lebensmittelkategorien 1.7 (Käse und Käseerzeugnisse), 8 (Fleisch), 9.2 (Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Krebs- und Weichtieren, verarbeitet), 9.3 (Fischrogen)).
Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien
angelegt am:13.07.2023
Die Anforderungen der Anlagen D (Elastomere) und E (Thermoplastische Elastomere, TPE) sind rechtsverbindlich. Die Elastomerleitlinie und TPE-Übergangsempfehlung werden zurückgezogen. Prüfzeugnisse, die auf Grundlage der Elastomerleitlinie oder TPE-Übergangsempfehlung erstellt wurden, verlieren ihre Gültigkeit.
Änderung der Verordnung über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und Futtermittelzusatzstoffen
angelegt am:09.12.2025
Mit dem Ende der Übergangsfrist für Rückstände von Wirkstoffen, die den vorliegenden Änderungen nicht entsprechen dürfen diese nun nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein.
Das Konformitätsbewertungsverfahren Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen) wird für Ammoniumnitrat-Düngemittel mit hohem Stickstoffgehalt geändert. Die Prüfungen der Detonationsfestigkeit dürfen nur noch durch akkreditierte Laboratorien durchgeführt werden.
Verordnung über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
angelegt am:29.11.2024
Änderung der Geltungsbedingungen für das Lebensmittelsicherheitskriterium Listeria monocytogenes "In 25 g nicht nachweisbar" für verzehrfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von L. monocytogenes begünstigen können.
Rücknahmepflichtige Vertreiber von E-Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern müssen die Rücknahmestellen eingerichtet haben. Zusätzlich müssen Vertreiber, die zur Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verpflichtet sind, die neuen Kennzeichnungsanforderungen umgesetzt haben.
Einige Anforderungen, wie Kennzeichnungsvorgaben und Vorgaben zu Nachfüllstationen, gemäß der CLP-Revision sind anzuwenden. Es gilt eine Übergangsfrist für bereits im Verkehr befindliche Stoffe und Gemische.
Wir weisen auf eine Diskrepanz hinsichtlich der Fristen hin: Die Frist für die einige Vorgaben wurde auf den 1. Januar 2028 verschoben. Die Frist zur Umetikettierung von bereits im Verkehr befindlichen Stoffen/Gemischen wurde jedoch nicht angepasst.
Übergangsfrist für die Marktrücknahme der Futtermittelzusatzstoffe "Große-Klette-Extrakt aus Arctium lappa L." und "Ginseng-Extrakt aus Panax ginseng C.A. Meyer" für Hunde und Katzen sowie Vormischungen, die einen dieser Zusatzstoffe enthalten, endet.
Übergangsfristen für das Inverkehrbringen und Verwenden von Misch- und Einzelfuttermitteln mit den Futtermittelzusatzstoffen nach VO (EU) 2024/1727 enden.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung von Misch- und Einzelfuttermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische mit den Zusatzstoffen "Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat" endet. Die Bestände dürfen bis zur Erschöpfung weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Die Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte (Bekleidung und Schuhe) durch Wirtschaftsteilnehmer wird verboten (gilt nicht für Klein-, Kleinst- und mittlere Unternehmen).
Verordnung über die Verwendung von Bisphenol A (BPA)
angelegt am:08.01.2025
Übergangsfrist für das erstmalige Inverkehrbringen von Einweg- und Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände mit BPA, die den alten Vorschriften entsprechen, endet.
Ende der Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Inverkehrbringen von fertigen Einweg- und Mehrwegbedarfsgegenständen, die den neuen Vorgaben zu BPA und dessen Salzen nicht entsprechen.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, die den erweiterten Vorschriften zur Kennzeichnung allergener Duftstoffe nicht entsprechen, endet.
Übergangsfrist für Bereitstellung von kosmetischen Mitteln, die den neuen Kennzeichnungsvorschriften von Endprodukten mit Formaldehydspaltern nicht entsprechen, endet.
Übergangsfrist für die Marktrücknahme von Einzel- und Mischfuttermittel für Hunde und Katzen, die mit Raucharomaextrakt 2b0001 hergestellt wurden, endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 5. Februar 2026) für die Futtermittelzusatzstoffe "ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L." und "ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L." und Vormischungen, die einen dieser Zusatzstoffe enthalten, endet. Diese Übergangsfrist gilt nur für die folgenden Heimtierarten: Ziervögel, Equiden, Hasenartige und Hunde.
Verordnung über Höchstgehalte an Pestizidrückständen
angelegt am:29.01.2026
Geltungsbeginn der neuen RHG für die Wirkstoffe Benfluralin, Benthiavalicarb und Penflufen. Die bisherigen RHG gelten weiterhin für Erzeugnisse, die vor diesem Datum in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden.
Hersteller muss für jeden Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten bestimmen, in dem er erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist
Verpackungserzeuger müssen eine Konformitätserklärung ausstellen, mit der bescheinigt wird, dass ihre Verpackungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht von "Zubereitungen aus Cholinchlorid" sowie "Fumarsäure" und Vormischungen mit einem dieser Futtermittelzusatzstoffe endet.
Geltungsbeginn der geänderten Spezifikationen sowie weiterer Vorgaben, welche für die folgenden Lebensmittelzusatzstoffe gelten: Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450).
Frühester Geltungsbeginn für die neuen Kennzeichnungsvorgaben der EU-Batterieverordnung. Der tatsächliche Geltungsbeginn hängt von der Verabschiedung weiterer Durchführungsrechtsakte ab.
Verordnung über Höchstgehalte an Pestizidrückständen
angelegt am:03.02.2026
Geltungsbeginn der neuen RHG für die Wirkstoffe Dimoxystrobin, Ethephon und Propamocarb. Die bisherigen RHG gelten weiterhin für Erzeugnisse, die vor diesem Datum in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden. Außer für Ethephon in oder auf Äpfeln und Heidelbeeren sowie für Propamocarb in oder auf Kopfsalaten.
Übergangsfrist für Zulassungsanträge für Biozidprodukte der Produktart 18 mit dem Wirkstoff Prallethrin sowie der Produktarten 2, 7 und 9 mit dem Wirkstoff Silber-Zink-Zeolith endet.
Übergangsfrist für das erstmalige Inverkehrbringen von Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die den bisherigen Rechtsvorschriften entsprechen, endet. Die Bestände dürfen abverkauft werden, bis diese aufgebraucht sind.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht von "Zubereitungen aus Thiaminmononitrat" und Vormischungen, die diesen Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Die Benannte Stelle und der Hersteller müssen für In-vitro-Diagnostika der Klasse C, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung nach vorherigem Recht ausgestellt wurde und deren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der IVDR neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, eine schriftliche Vereinbarung über die Konformitätsbewertung unterzeichnet haben.
Die Änderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu Umweltaussagen sind von den Mitgliedstaaten anzuwenden (Empowering Consumers Richtlinie - EmpCo-RL).
Die neuen Vorgaben zu vorvertraglichen Informationspflichten z.B. die Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung und die Kennzeichnung der Herstellergarantie durch die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in das EGBB sind einzuhalten.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die entweder 4-Methyl-5-vinylthiazol oder eine Zubereitung aus Enterococcus lactis NCIMB 10415 (4b1705ii) enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 1. April 2026) für die Futtermittelzusatzstoffe "ätherisches Patschuliöl aus Pogostemon cablin Benth.", "Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23" und "Gummi arabicum" sowie Vormischungen, die einen dieser Zusatzstoffe enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die den Futtermittelzusatzstoff „Weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton" enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 5. April 2026) für die Futtermittelzusatzstoffe "Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie" und "Weizmannia faecalis DSM 32016" sowie Vormischungen, die einen dieser Zusatzstoffe enthalten, endet.
Zudem müssen Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 5. Juli 2026 mit "Große-Klette-Extrakt aus Arctium lappa L." bzw. "Ginseng-Extrakt aus Panax ginseng C.A. Meyer" oder Vormischungen daraus hergestellt wurden und für Hunde und Katzen bestimmt sind, bis zum 5. Oktober 2026 vom Markt genommen werden.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die "Wacholderöl" oder "Wacholdertinktur" aus Juniperus communis L. enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die den Futtermittelzusatzstoff "Ätherisches Korianderöl" aus Coriandrum sativum L. enthalten, endet.
Lieferanten von In-vitro-Diagnostika mit synthetischen Polymermikropartikel müssen Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung bereitstellen, um die Freisetzung zu verhindern.
Verbot der Herstellung und des Inverkehrbringens von PFHxA in kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen aus Papier oder Karton gilt. Verbot des Inverkehrbringens von PFHxA in Textil-, Leder-, Pelz-, Haut- und Schuhwaren für die breite Öffentlichkeit. Verbot der Abgabe von PFHxA Zubereitungen und Gemischen für die breite Öffentlichkeit.
Übergangsfrist für die Einstufung/Kennzeichnung von bereits in Verkehr gebrachten Stoffen nach neuen Gefahrenklassen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) endet.
Informationspflichten bezüglich synthetischen Polymermikropartikeln in Lebensmittelzusatzstoffen, In-Vitro-Diagnostika oder Mikroplastik in ausgenommenen Verwendungen treten in Kraft.
Ende der Übergangsfrist für Erzeugnisse, die den neuen Kennzeichnungsvorgaben nicht entsprechen. Ein Abbau der Bestände ist nur bis zu diesem Datum möglich.
Verordnung über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
angelegt am:02.11.2023
Ende der Übergangsfrist für nationale Schutzsysteme für geografische Angaben von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen. Außer es wird von den Mitgliedsstaaten bis zu diesem Datum die Kommission darüber informiert, welche ihrer gesetzlich geschützten Namen sie eintragen oder schützen lassen wollen. Auf dieser Grundlage kann der nationale Schutz so lange zeitlich verlängert werden, bis das Eintragungsverfahren abgeschlossen wurde.
Die Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei und die Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt, läuft ab.
Verordnung über schweizerische Herkunftsangaben (HasLV)
angelegt am:21.11.2025
Ende der Übergangsfrist für die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel nach bisherigem Recht. Die entsprechend gekennzeichneten Lebensmittel können bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
angelegt am:10.05.2024
Geltungsbeginn einiger Durchführungsrechtsakte mit neuen Vorgaben für Werkstoffe, Materialien und Produkte im Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen mit bisheriger Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln für Heimtiere (Änderung vom 6. November 2024 der FMBV) endet.
Verordnung des BLW über die biologische Landwirtschaft
angelegt am:13.07.2023
Übergangsfrist für den Einsatz von Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren zu anderen Lebensmitteln als Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf endet.
Übergangsfristen für neue zulassungspflichtige Stoffe laufen aus. Für endokrinschädliche Weichmacher laufen Übergangsfristen in bestimmten Produktgruppen aus.
Positivliste für Druckfarben in Lebensmittelbedarfsgegenständen tritt in Kraft. Zuvor in Verkehr gebrachte Produkte, dürfen bis zum Abbau der Bestände abgegeben werden.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:16.08.2024
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein (außer es wird eine neue klinische Prüfung durchgeführt).
Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten ortsfesten Kühlern, Luft-Wasser-Split-Klimaanlagen, steckerfertigen Raumklimageräten, Monoblock-Klimaanlagen und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Einige Anforderungen, wie Kennzeichnungsvorgaben und Meldepflichten für Händler, gemäß der CLP-Revision sind anzuwenden. Es gilt eine Übergangsfrist für bereits im Verkehr befindliche Stoffe und Gemische.
Wir weisen auf eine Diskrepanz hinsichtlich der Fristen hin: Die Frist für die einige Vorgaben wurde auf den 1. Januar 2028 verschoben. Die Frist zur Umetikettierung von bereits im Verkehr befindlichen Stoffen/Gemischen wurde jedoch nicht angepasst.
Übergangsfrist für die Herstellung, Einfuhr und Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Bedarfsgegenstände endet. Nun müssen u. a. auch nach Schweizer Recht in der Konformitätserklärung für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff Informationen über das Vorhandensein unbeabsichtigt zugesetzter Stoffe (NIAS) angegeben werden.
Verlängerte Übergangsfrist für das Tierhaltungskennzeichen läuft aus. Betroffene Produkte müssen nun mit dem Tierhaltungskennzeichen gekennzeichnet werden.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:22.01.2024
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein (außer es wird eine neue klinische Prüfung durchgeführt).
Lieferanten müssen Informationen zur Reparierbarkeit auf dem Energielabel, im Produktdatenblatt und in der technischen Dokumentation von Haushaltswäschetrocknern angeben.
Ende der Übergangsfrist für das Inverkehrbringen und Verwenden von Futtermittelzusatzstoffen, die im Anhang 1 der Verordnung (EU) 2025/2575 aufgeführt werden.
Die Futtermittelzusatzstoffe "ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L." und "ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L." dürfen ab dem 5. Februar 2027 nur noch für die im Anhang der Verordnung (EU) 2026/96 genannten Tierarten/-kategorien in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Zudem endet die Übergangsfrist für die Marktrücknahme der Futtermittelzusatzstoff-Bestände von Oct-2-enal, Dec-2-enal, 2-Hexenal, 3,5-Octadien-2-on, Dec- 2-ensäure, Phenethylpropionat, Methyldecanoat, Ethyldec-2-enoat, Ethyldec-4-enoat, Butylamin, 3-Methylbutan- 1-thiol, 2-Methylfuran, 2-Acetyl-5-methylfuran, 2-Acetyl-3-methylpyrazin und beta-Picolin (3-Methylpyridin) für Hunde und Katzen.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die den Futtermittelzusatzstoff "Omicha-Tinktur" (gewonnen aus Schisandra chinensis (Turcz.) Baill.) oder "Ginseng-Tinktur" (gewonnen aus Panax ginseng C.A.Mey.) enthalten, endet.
Des Weiteren endet die Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Misch- und Einzelfuttermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere, welche die Futtermittelzusatzstoffe "mikrokristalline Cellulose", "Methylcellulose", "Ethylcellulose", "Hydroxypropylcellulose", "Hydroxypropylmethylcellulose" oder "Natriumcarboxymethylcellulose" enthalten.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, welche die Futtermittelzusatzstoffe Essigsäure (1a260), Natriumdiacetat (1a262) oder Calciumacetat (1a263) enthalten, endet.
Abverkaufsfrist für Biozidprodukte der Produktart 18 mit dem Wirkstoff Prallethrin sowie der Produktarten 2, 7 und 9 mit dem Wirkstoff Silber-Zink-Zeolith endet, falls kein Zulassungsantrag bis 27.08.2026 gestellt wurde.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, welche einen der Futtermittelzusatzstoffe L-Cystin (3c391), Gewürznelkentinktur (2b188-t), Ätherisches Texas-Zedernöl (2b91722-eo) Ätherisches Cajeputöl (2b276-eo) oder Propylgallat (1b310) enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 5. April 2026) für Misch- und Einzelfuttermittel für Ziervögel, die "Weizmannia faecalis DSM 32016" als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Ende der Übergangsfrist für das Inverkehrbringen und Verwenden von Vormischungen, die Futtermittelzusatzstoffe aus Anhang 1 der Verordnung (EU) 2025/2575 enthalten.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die "ätherisches Rosengeranienöl", "ätherisches Eukalyptusöl" oder "ätherisches Zitronengrasöl" enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Katzen, die den Futtermittelzusatzstoff "Lanthancarbonat-Octahydrat" enthalten, endet.
Geltungsbeginn der gestrichenen Zulassung für Guarkernmehl in der Lebensmittelkategorie 13.1.5.2 („Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge ab vier Monaten und für Kleinkinder“). Lebensmittel, die vor dem 27. April 2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Ende ihrer Haltbarkeit weiter in Verkehr gebracht werden.
Geltungsbeginn des Widerrufs der Zulassung des Zusatzstoffes Natrium-Carboxymethylcellulose (E 466) für bestimmte diätetische Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2). Zudem darf der Zusatzstoff nun nicht mehr in Nährstoffzubereitungen für die Verwendung in diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder eingesetzt werden. Ein Abverkauf für vorher in Verkehr gebrachte Lebensmittel ist möglich.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Katzen, Hunde und Zierfische, die den Futtermittelzusatzstoff "Indigotin" (nun Indigokarmin) enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für bestimmte Heimtiere, die "Natriumferrocyanid" oder "Kaliumferrocyanid" als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Die maximale Leistungsaufnahme im Aus-Zustand von Haushalts- und Bürogeräten, Wäschetrocknern und Einzelraumheizgeräten wird auf 0,3 W und die maximale Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb von HiNA-Geräten und Geräten mit HiNA-Funktionen auf 7,00 W gesenkt.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die "L-Tyrosin" oder "Sepiolit" als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Absenkung der Grenzwerte für polybromierte Diphenylether auf 10 mg/kg in Spielzeug sowie in Produkten zur Kinderbetreuung und -pflege, die aus zurückgewonnenen PBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten.
Hersteller bzw. Bevollmächtigte von In-vitro-Diagnostika der Klasse B und sterilen In-vitro-Diagnostika der Klasse A, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung nach vorherigem Recht ausgestellt wurde und deren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß IVDR neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, müssen bei einer Benannten Stelle einen förmlichen Antrag auf Konformitätsbewertung gestellt haben.
Medizinprodukteverordnung und Verordnung über In-vitro-Diagnostika
angelegt am:09.12.2025
Übergangsfrist für den Eintrag von gemäß der MDR/IVDR vor dem 28. Mai 2026 ausgestellte Bescheinigungen durch die Benannten Stellen in Eudamed läuft ab.
Die Pflicht der jährlichen Meldung von Informationen bezüglich Verwendung, Identität, freigesetzte Menge und Ausnahmen von Polymermikropartikel in industriellen Anlagen dienen, tritt für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender in Kraft. Für Lieferanten von Arzneimitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, In-vitro-Diagnostika und Produkten, bei denen die Freisetzung von Partikeln verhindert wird, sind die Angaben analog für Endverwendungen zu melden.
Übergangsfrist für Zulassungsanträge für Biozidprodukte der Produktarten 2, 11 und 13 mit dem Wirkstoff HPT sowie der Produktarten 2, 6, 11, 12 und 13 mit dem Wirkstoff MBO endet.
Gegenstände, die Formaldehyd oberhalb der festgelegten Grenzwerte enthalten, dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Bereits in der EU oder Schweiz im Verkehr befindliche Gegenstände, dürfen weiterhin importiert werden.
Die Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei läuft ab. Ebenso läuft die Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei für die Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 ab.
EU-Umweltzeichen, die für Dekorationsfarben und -lacke, Spezialbeschichtungen sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben auf Grundlage einer Bewertung gemäß dem Beschluss 2014/312/EU vergeben wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.
Einige Ausnahmen für die Verwendung von Blei in hochschmelzenden Loten, in Bauteilen aus Glas oder Keramik sowie als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer laufen ab.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von Misch- und Einzelfuttermitteln für Heimtiere, die nach bisherigen Vorgaben (vor dem 1. Juli 2025) gekennzeichnet wurden, läuft aus.
Übergangsfrist für die Einfuhr, die Herstellung und Kennzeichnung von Weinen, Schaumweinen und Perlweinen nach bisherigem Recht endet. Je nach vorhandenem Alkoholgehalt muss die Sachbezeichnung von Weinen, Schaumweinen und Perlweinen ergänzt werden durch «entalkoholisierter» bzw. «teilweise entalkoholisierter».
Ende der Frist für das Befüllen und Verschliessen von fertigen Einwegbedarfsgegenständen, die den neuen Vorgaben zu BPA und dessen Salzen nicht entsprechen.
Ausgenommen hiervon sind Behälter zum einmaligen Gebrauch zur Haltbarmachung von verarbeitetem Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnisse sowie Lebensmittelkontaktgegenständen, auf denen ein unter Verwendung von BPA hergestellter Lack oder eine solche Beschichtung nur auf der äusseren Metalloberfläche aufgebracht wurde.
Verordnung über die Verwendung von Bisphenol A (BPA)
angelegt am:08.01.2025
Übergangsfrist für das Befüllen und Verschließen von Einweg-Lebensmittelkontaktgegenständen endet. Ausgenommen hiervon sind Behälter zum einmaligen Gebrauch zur Haltbarmachung von verarbeitetem Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnisse sowie Lebensmittelkontaktgegenständen, auf denen ein unter Verwendung von BPA hergestellter Lack oder eine solche Beschichtung nur auf der äußeren Metalloberfläche aufgebracht wurde.
Abverkaufsfrist für Ventilatoren, die neuen Ökodesignanforderungen nicht entsprechen, läuft aus. Der neuen Ökodesign-Anforderungen gelten nun auch für Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind. Zudem gelten zusätzliche Informationsanforderungen.
Es gelten zusätzliche Informationsanforderungen an motorisierte Ventilatoren. Zudem läuft die Übergangsfrist für Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind, ab.
Pflichten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) treten für Unternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. EUR Umsatz in Kraft.
Die Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme und die entsprechenden Pflichten gelten. Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen die Pflichten der Verordnung erfüllen.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die "L-Lysin-Base (flüssig)" (3c320), hergestellt mittels Corynebacterium glutamicum NRRL B-67439 oder Corynebacterium glutamicum NRRL B-67535 als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die "ätherisches Öl aus Kopfigem Thymian von Thymbra capitata (L.) Cav." oder "Biotin" bzw. seine Zubereitungen als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht von Wein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischem Qualitätsschaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, die einer Entalkoholisierung unterzogen wurden, endet.
Die Benannte Stelle und der Hersteller müssen für In-vitro-Diagnostika der Klasse B und sterile In-vitro-Diagnostika der Klasse A, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung nach vorherigem Recht ausgestellt wurde und deren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der IVDR neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, eine schriftliche Vereinbarung über die Konformitätsbewertung unterzeichnet haben.
Verkehrsverbot für abzuspülende/auszuspülende kosmetische Mittel, die synthetische Polymermikropartikel in einer von 0,01 % (w/w) oder mehr enthalten, tritt in Kraft.
Ende der Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen, die den neuen Vorgaben zu anderen Bisphenolen und Derivaten bzw.gefährlichen Bisphenolen und gefährlichen Bisphenolderivaten nicht entsprechen.
Ende der Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen, die Stoff-Nr. 5103 «Wood flour and fibers, untreated» und/oder Stoff-Nr. 5111 «4,4'-Dihydroxydiphenyl sulphone» enthalten.
Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien
angelegt am:20.11.2025
Die sechste Änderung der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser ist rechtsverbindlich anzuwenden.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die "Calcium-D-Pantothenat", "D-Panthenol" oder mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestelltes "L-Valin" als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Abverkaufsfrist für Biozidprodukte der Produktarten 2, 11 und 13 mit dem Wirkstoff HPT sowie der Produktarten 2, 6, 11, 12 und 13 mit dem Wirkstoff MBO endet, falls kein Zulassungsantrag bis 01.06.2027 gestellt wurde.
Als gefährlich eingestufte Pflanzenschutzmittel, die vor dem 01.12.2025 gekennzeichnet wurden, dürfen nicht mehr ohne Angabe des UFI in Verkehr gebracht werden.
Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Grundstoffe enthalten und die nach PSMV 2010 als Pflanzenschutzmittel galten, nach dem 01.12.2025 jedoch nicht mehr als Pflanzenschutzmittel gelten, dürfen nicht mehr als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden.
Absenkung der Grenzwerte für polybromierte Diphenylether auf 200 mg/kg in Erzeugnissen und Gemischen, die aus zurückgewonnenen PBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten. Für Spielzeug oder in Produkten zur Kinderbetreuung und -pflege gelten abweichende Grenzwerte.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht von Misch- und Einzelfuttermitteln für Heimtiere (Änderung vom 29. Oktober 2025 der FMBV) endet.
Die Ausnahme für die Verwendung von Cadmium in direkt auf LED-Halbleiterchips aufgebrachten Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung für Display- und Projektionsanwendungen gemäß Anhang III Eintrag 39b endet.
Übergangsfrist für Verpackungen und Milchprodukte, die in diesen Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die nach altem Recht hergestellt wurden läuft aus.
Kupfersulfat-Pentahydrat in Desinfektionsmitteln und Algenbekämpfungsmitteln, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind
Benzoesäure in Desinfektionsmitteln für die Hygiene im Veterinärbereich und für den Lebens- und Futtermittelbereich
IPBC in Schutzmitteln für Produkte während der Lagerung
Übergangsfrist für Druckfarben mit nicht-beabsichtigtem Lebensmittelkontakt endet. Zuvor in Verkehr gebrachte Produkte, dürfen bis zum Abbau der Bestände abgegeben werden.
Die Übergangsfrist für die erstmalige Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika mit gültiger Bescheinigung nach der Richtlinie 98/79/EG und von In-vitro-Diagnostika der Klasse D mit vor dem 26. Mai 2022 nach der Richtlinie 98/79/EG ausgestellter Konformitätserklärung, deren Konformitätsbewertung neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, endet.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:16.08.2024
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt, für das eine neue klinische Prüfung durchgeführt wird, weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:23.01.2024
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte der Risikoklasse III, für die nach bisherigem Recht (Richtlinie 93/42/EWG) von einer Benannten Stelle eine Bescheinigung ausgestellt wurde, die nach dem 26. Mai 2021 und vor dem 20. März 2023 abgelaufen ist, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Einige Anforderungen der CLP-Revision treten in Kraft. Hierunter fallen die Vorgaben der Kennzeichnungsformate, Angabe in Fernabsatz und Werbung und die 6-Monats-Frist zur Anpassung von Etiketten.
Wir weisen auf eine Diskrepanz hinsichtlich der Fristen hin: Die Frist für diese Vorgaben wurde auf den 1. Januar 2028 verschoben. Die Frist zur Umetikettierung von bereits im Verkehr befindlichen Stoffen/Gemischen wurde jedoch nicht angepasst.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:23.01.2024
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt, für das eine neue klinische Prüfung durchgeführt wird, weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:16.08.2024
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte der Risikoklasse III, für die nach bisherigem Recht (Richtlinie 93/42/EWG) von einer Benannten Stelle eine Bescheinigung ausgestellt wurde, die nach dem 26. Mai 2021 und vor dem 20. März 2023 abgelaufen ist, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Ende der Übergangsfrist für das Inverkehrbringen und Verwenden von Misch- und Einzelfuttermittel, die Futtermittelzusatzstoffe aus Anhang 1 der Verordnung (EU) 2025/2575 enthalten oder mit einer Vormischung aus diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden.
Ende der Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Inverkehrbringen der folgenden Einwegbedarfsgegenständen, die BPA oder dessen Salze enthalten:
Behälter zum einmaligen Gebrauch zur Haltbarmachung von verarbeitetem Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnisse
Bedarfsgegenstände zum einmaligen Gebrauch mit Lack oder Beschichtung nur auf der äußeren Metalloberfläche
Ende der Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Inverkehrbringen von fertigen Mehrwegbedarfsgegenständen, die BPA oder dessen Salze enthalten und die in der gewerblichen Lebensmittelherstellung eingesetzt werden.
Verordnung über die Verwendung von Bisphenol A (BPA)
angelegt am:08.01.2025
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von fertigen Einweg-Lebensmittelkontaktgegenständen mit BPA, zur Haltbarmachung von verarbeitetem Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnissen, die den alten Vorschriften entsprechen, endet. Zudem endet die Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von fertige Einweg-Lebensmittelkontaktgegenständen, auf denen ein unter Verwendung von BPA hergestellter Lack oder eine solche Beschichtung nur auf der äußeren Metalloberfläche aufgebracht wurde. Des Weiteren endet die Übergangsfrist für das erstmalige Inverkehrbringen von wiederholt verwendbaren, gewerblichen Lebensmittelkontaktgegenständen, die den alten Vorschriften entsprechen.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 5. Februar 2026) für Misch- und Einzelfuttermittel für bestimmte Heimtiere (Ziervögel, Equiden, Hasenartige und Hunde), die "ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L." oder "ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L." enthalten, endet.
Misch- und Einzelfuttermittel, die mit "ätherischem Selleriesamenöl aus Apium graveolens L." oder "ätherischem Kümmelöl aus Carum carvi L." sowie Vormischungen daraus hergestellt wurden, dürfen ab dem 5. Februar 2028 nur für die im Anhang der Verordnung (EU) 2026/96 genannten Tierarten/-kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Misch- und Einzelfuttermittel für Tierarten, die in der Verordnung nicht mehr genannt werden (Katzen, Zierfische und bestimmte andere Arten) und diese Zusatzstoffe enthalten, dürfen nicht mehr weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Des Weiteren endet die Übergangsfrist für das Inverkehrbringen und Verwenden von Misch- und Einzelfuttermittel für Hunde und Katzen, die Futtermittelzusatzstoffe aus dem Anhang der Verordnung (EU) 2026/95 enthalten oder mit einer Vormischung aus diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht von Misch- und Einzelfuttermittel für Heimtiere bzw. Land-Heimtierarten, welche "Zubereitungen aus Cholinchlorid" oder "Fumarsäure" für als Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen daraus enthalten, endet.
Geltungsbeginn der neuen Höchstmengen für Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) in den Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 („Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge“) und 13.1.5.2 („Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge ab vier Monaten und für Kleinkinder“).
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht von Misch- und Einzelfuttermittel für Heimtiere, welche "Zubereitungen aus Thiaminmononitrat" als Futtermittelzusatzstoff oder Vormischungen daraus enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 1. April 2026) für Misch- und Einzelfuttermittel für bestimmte Heimtiere, die "ätherisches Patschuliöl aus Pogostemon cablin Benth.", "Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23" oder "Gummi arabicum" enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 5. April 2026) für Misch- und Einzelfuttermittel für Haustier-Vogelarten, die eine "Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie" enthalten, endet.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet sind. Für Kleinunternehmen gilt die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien erst ab dem 17.04.2029.
Zubereitungen, die den Vorgaben bezüglich Einstufung und Kennzeichnung nach den neuen Gefahrenklassen nicht entsprechen, dürfen nicht mehr abgegeben werden.
Übergangsfrist für die Einstufung/Kennzeichnung von bereits in Verkehr gebrachten Gemischen nach neuen Gefahrenklassen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) endet
Hersteller von Feuerwerkskörpern müssen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ihre verkauften Mengen aus dem Jahr 2027 erstmals an das Umweltbundesamt melden.
Verordnung über technische Standards für das Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakerzeugnisse
angelegt am:10.01.2024
Der maximal zulässige Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über bestimmte Ereignisse wird auf 3 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses reduziert.
Verordnung über technische Standards für das Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakerzeugnisse
angelegt am:16.08.2024
Der maximal zulässige Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über bestimmte Ereignisse wird auf 3 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses reduziert.
Die Ausnahme für erhöhte Blei- und Cadmiumgehalte in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Hart-PVC läuft ab.
Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit, Calciumhydroxid, Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat gelten als Futtermittelzusatzstoffe und dürfen längstens bis zum 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und als Einzelfuttermittel verwendet werden
Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit, Calciumhydroxid, Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat gelten als Futtermittelzusatzstoffe und dürfen längstens bis zum 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und als Einzelfuttermittel verwendet werden
Ende der Gültigkeit für EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen für Produkte mit digitalen Elementen nach anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften.
Übergangsfrist für vor dem 1. Juli 2026 im Verkehr befindliche Stoffe und Gemische endet. Anforderungen, wie Kennzeichnungsvorgaben und Vorgaben zu Nachfüllstationen, sind ab dem 1. Juli 2028 anzuwenden.
Wir weisen auf eine Diskrepanz hinsichtlich der Fristen hin: Die Frist für die einige Vorgaben wurde auf den 1. Januar 2028 verschoben. Die Frist zur Umetikettierung von bereits im Verkehr befindlichen Stoffen/Gemischen wurde jedoch nicht angepasst.
Pflichten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) treten für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und mehr als 900 Millionen EUR Umsatz in Kraft.
Übergangsfrist für den Abverkauf von kosmetischen Mitteln, die den erweiterten Vorschriften zur Kennzeichnung allergener Duftstoffe nicht entsprechen, endet.
Messgeräte, die der Richtlinie 2014/32/EU (ab dem 9. April 2026) nicht entsprechen, dürfen nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden. Nur Geräte, die bereits vor dem 10. Oktober 2028 rechtskonform in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.
Die geänderten Anforderungen zur biologischen Abbaubarkeit und Wasserlöslichkeit für Polymere der CMC 1 (Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen) und 11 (Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG) gelten.
Die neuen Anforderungen zur biologischen Abbaubarkeit von Polymeren in Düngeprodukten als Überzugmittel oder Wasserrückhaltepolymere gelten. In der Kennzeichnung muss ein Hinweis zur Einhaltung des Abstands zu Gewässern erfolgen.
Ende der Abverkaufsfrist von Bedarfsgegenständen, die den neuen Vorgaben zu anderen Bisphenolen und Derivaten bzw. gefährlichen Bisphenolen oder gefährlichen Bisphenolderivaten nicht entsprechen.
Ende der Abverkaufsfrist von Bedarfsgegenständen, die die Stoff-Nr. 5103 «Wood flour and fibers, untreated» und/oder Stoff-Nr. 5111 «4,4'-Dihydroxydiphenyl sulphone» enthalten.
Die neuen Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel gelten. Die bisher geltenden Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile werden aufgehoben.
Die Übergangsfrist für die erstmalige Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika der Klasse C mit vor dem 26. Mai 2022 nach der Richtlinie 98/79/EG ausgestellter Konformitätserklärung, deren Konformitätsbewertung neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, endet.
Übergangsfrist für das erstmalige Bereitstellen von Medizinprodukten der Klassen IIa, IIb und I mit einer nach bisherigem Recht gültigen Bescheinigung läuft aus
Übergangsfrist für vor dem 1. Januar 2027 im Verkehr befindliche Stoffe und Gemische endet. Anforderungen, wie Kennzeichnungsvorgaben und Meldepflichten für Händler, sind ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden.
Wir weisen auf eine Diskrepanz hinsichtlich der Fristen hin: Die Frist für die einige Vorgaben wurde auf den 1. Januar 2028 verschoben. Die Frist zur Umetikettierung von bereits im Verkehr befindlichen Stoffen/Gemischen wurde jedoch nicht angepasst.
Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten ortsfesten Luft-Luft-Split-Klimaanlagen und Split-Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Übergangsfrist für die Mitgliedsstaaten zur Einrichtung von Pfandsystemen für Einweggetränkeflachen aus Kunststoff und Einweggetränkedosen (Fassungsvermögen bis 3 Liter) endet.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:26.06.2023
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte, die Mitwirkung einer benannten Stelle und keine klinische Prüfung benötigen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie den gemeinsamen Spezifikationen nicht entsprechen.
Neue Vorgaben bezüglich Los und Rückverfolgbarkeit für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse der KN-Positionen 1604 (Fische zubereitet oder haltbar gemacht, Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern gewonnen) und 1605 (Krebs-, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht) sowie genießbare Algen und Tange (KN: 1212 21) treten in Kraft.
Ende der Frist für das Befüllen und Verschliessen von fertigen Einwegbedarfsgegenständen zur Haltbarmachung von Obst, Gemüse und Fischereierzeugnissen, die den neuen Vorgaben zu BPA und dessen Salzen nicht entsprechen.
Ende der Abverkaufsfrist von fertigen Mehrwegbedarfsgegenständen, die den neuen Vorgaben zu BPA und dessen Salzen nicht entsprechen.
Fertige Mehrwegbedarfsgegenständen mit BPA oder dessen Salzen, die in der gewerblichen Lebensmittelherstellung eingesetzt werden, dürfen nicht mehr in Verkehr bleiben.
Verordnung über die Verwendung von Bisphenol A (BPA)
angelegt am:05.02.2026
Übergangsfrist für das Befüllen und Verschließen von Einweg-Lebensmittelkontaktgegenständen zur Haltbarmachung von verarbeitetem Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnisse sowie Lebensmittelkontaktgegenständen, auf denen ein unter Verwendung von BPA hergestellter Lack oder eine solche Beschichtung nur auf der äußeren Metalloberfläche aufgebracht wurde, endet. Bereits verpackte Lebensmittel dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in Verkehr gebracht werden. Zudem dürfen fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die als Ausrüstung für die gewerbliche Lebensmittelherstellung verwendet werden, nicht mehr in Verkehr bleiben.
Tierarzneimittel, die vor dem 11. Mai 2024 zugelassen wurden oder zum 11. Mai 2024 Gegenstand eines laufenden Zulassungsantrags waren, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die gekennzeichneten Piktogramme und Abkürzungen nicht den Vorgaben entsprechen.
Verordnung über Primärprodukte zur Herstellung von Raucharomen
angelegt am:27.09.2024
Geltungsbeginn des Verbots des Inverkehrbringens von Lebensmittel und Zubereitungen, die Primärprodukten zur Herstellung von Raucharomen enthalten in Bezug auf folgende Lebensmittelkategorien 1.7 (Käse und Käseerzeugnisse), 8 (Fleisch), 9.2 (Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Krebs- und Weichtieren, verarbeitet), 9.3 (Fischrogen).
Pflichten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) treten für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen EUR Umsatz in Kraft.
Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2026/405 (Detergenzien-Verordnung) sowie Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Tenside und Detergenzien, die bereits in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin abverkauft werden.
Verkehrsverbot für die folgenden Produkte, die Mikropartikel aus synthetischen Polymeren in einer Konzentration von 0,01 % (w/w) enthalten, tritt in Kraft:
kosmetische Mittel, die im Haar/auf der Haut verbleiben
Medizinprodukte
synthetische Polymermikropartikel bei der Verkapselung von Duftstoffen
Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und wiederverwendbare Menstruationstassen nach dem Beschluss (EU) 2023/1809 laufen aus.
Die Übergangsfrist für die erstmalige Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika der Klasse B sowie sterilen In-vitro-Diagnostika der Klasse A mit vor dem 26. Mai 2022 nach der Richtlinie 98/79/EG ausgestellter Konformitätserklärung, deren Konformitätsbewertung neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, endet.
Verbot des Inverkehrbringens bestimmter ortsfester Kälteanlagen, technischer Aerosole und bestimmter ortsfester, in sich geschlossener Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:27.06.2023
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte, die eine Mitwirkung einer benannten Stelle und eine klinische Prüfung benötigen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie den gemeinsamen Spezifikationen nicht entsprechen.
Bis auf wenige Ausnahmen müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingorientiert gestaltet sein und eine Recyclingfähig von mindestens 70% aufweisen.
Frühester Geltungsbeginn für die Vorschriften zur Angabe der Leistungsklasse des CO2-Fußabdrucks für LV-Batterien. Der tatsächliche Geltungsbeginn hängt von der Verabschiedung weiterer Durchführungsrechtsakte ab.
Die Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte (Bekleidung und Schuhe) wird auch für mittlere Unternehmen verboten. Mittlere Unternehmen unterliegen der Offenlegungspflicht im Zusammenhang mit der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte.
Externe Netzteile mit einem USB-PD-Port, dessen Ausgangsleistung laut Typenschild mehr als 100 W beträgt, unterliegenden neuen Energieeffizienzanforderungen der Verordnung (EU) 2025/2052.
Europäische Bewertungsdokumente, deren Fundstellen zum 8. Januar 2026 im Verzeichnis gemäß der alten Bauprodukteverordnung aufgeführt waren, verlieren spätestens ihre Gültigkeit.
Tierarzneimittel, die vor dem 11. Mai 2024 zugelassen wurden oder zum 11. Mai 2024 Gegenstand eines laufenden Zulassungsantrags waren, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung in Bezug auf die Primärverpackungseinheiten nicht den Vorgaben entspricht.
Geltungsbeginn für verschiedene neue Vorgaben der EU-Batterieverordnung:
1. Stufe an Mindestrecyclatgehalten für Starterbatterien sind einzuhalten
Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck für LV-Batterien sind ab hier frühestens einzuhalten. Der tatsächliche Geltungsbeginn hängt von einem noch zu verabschiedenden Durchführungsrechtsakt ab.
Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten ortsfesten Kühlern, steckerfertigen Raumklimageräten, Monoblock-Klimaanlagen und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, tritt in Kraft.
Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
angelegt am:10.05.2024
Die Übergangsregelung zur Verwendung von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die gemäß nationalen Bestimmungen genehmigt wurden, bei der Herstellung von Materialien, Werkstoffen oder Produkten mit Trinkwasserkontakt endet ebenso wie die Gültigkeit nationaler Konformitätsbescheinigungen für Produkte mit Trinkwasserkontakt.
Gültigkeit der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke, Spezialbeschichtungen sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben nach dem Beschluss (EU) 2025/2607 endet.
Verbot des Inverkehrbringens von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Schäumen sowie ortsfesten Split-Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen aus rückgewonnenem Hart-PVC mit einem maximalen Bleigehalt von 1,5 % und Batterien mit PVC-Silizium-Separatoren.
Genehmigung für den Wirkstoff „Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung“ für Desinfektionsmittel Lebens- und Futtermittelbereich endet
Verpackungen gelten nur noch als recyclingfähig, wenn sie "in großem Maßstab" recycelt werden. Um in Verkehr gebracht werden zu dürfen, müssen die Verpackungen in der Praxis also auch tatsächlich recycelt werden.
Verbot des Inverkehrbringens von ortsfesten Split-Klimaanlagen mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten, tritt in Kraft.
Genehmigung für den Biozidwirkstoff „Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen“ in Biozidprodukten der Produktart 18 endet
Genehmigung für den Biozidwirkstoff „Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen“ in Biozidprodukten der Produktart 18 endet
Genehmigungen für die Wirkstoffe ADBAC/BKC (C12-C16) und Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) für Biozidprodukte der Produktarten 2 bzw. 2, 3, 4 und 5 laufen aus.
Verkehrsverbot für Lippenmittel, Nagelmittel und Make-up, die Synthetische Polymermikropartikel in einer Konzentration von 0,01 % (w/w) oder mehr enthalten, tritt in Kraft.
Bauprodukte dürfen nicht mehr auf Grundlage Europäischer Technischer Bewertungen in Verkehr gebracht werden, die gemäß Europäischen Bewertungsdokumenten nach der alten Bauprodukteverordnung erstellt wurden.
Genehmigung für den Wirkstoff Prallethrin für Biozidprodukte der Produktart 18 und für den Wirkstoff Silber-Zink-Zeolith für Biozidprodukte der Produktarten 2, 7 , 9 endet.
Verschärfte Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen treten in Kraft. Verpackungen müssen eine Recyclingfähigkeit von mindestens 80% aufweisen, um in Verkehr gebracht werden zu dürfen.
Gültigkeiten von Bescheinigungen für Messgeräte, die unter die ab dem 9. April 2026 geänderte Richtlinie 2014/32/EU fallen und vor dem 10. Oktober 2028 in Verkehr gebracht wurden, laufen aus.