Die Ausnahme für die Verwendung von Cadmiumselenid in Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung in Displaybeleuchtungsanwendungen gemäß Anhang III Eintrag 39a endet.
Für Zwischenprodukte zur Herstellung von LMBG aus Kunststoffen, die nur den bisherigen Regelungen entsprechen, muss nun in der Konformitätserklärung angegeben werden, dass diese Zwischenprodukte der neuen Verordnung nicht entsprechen und nur für die Herstellung von Kunststoffen verwendet werden dürfen, die vor dem 16. September 2026 in Verkehr gebracht werden.
Vorschriften der Verordnung zur Eindämmung der Entwaldung treten in Kraft. Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Marktteilnehmer agieren, sind ausgenommen.
Abverkaufsfrist für Repellentien und Lockmittel mit dem Wirkstoff thermisch behandelter Knoblauchsaft endet, falls kein Zulassungsantrag bis 01.07.2025 gestellt wurde.
Absenkung der Grenzwerte für polybromierte Diphenylether auf 350 mg/kg in Erzeugnissen und Gemischen, die aus zurückgewonnenen PBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten.
Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Potenzielle Antragsteller müssen der ECHA ihre Absicht, einen Antrag zur Aufnahme eines Ausgangsstoffs, einer Zusammensetzung oder eines Bestandteils in die Positivlisten zu stellen, innerhalb von 12 Monaten vor Einreichung des Antrags mitteilen.
Ende der Übergangsfrist Zubereitungen ohne UFI für berufliche Verwenderinnen oder für private Verwenderinnen, die vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht wurden.
Spätestens jetzt müssen Letztvertreiber im LEH, die Getränke an den Endverbraucher abgeben, in allen Verkaufsstellen über 400 m² Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen für Futtermittelzusatzstoffe, die aus Anhang 2 der FMBV durch die Änderung vom 19.05.2025 gestrichen wurden, endet.
Ende der Übergangfrist für biologische Futtermittel für Heimtiere. Bis zum 31. Dezember 2025 dürfen diese noch nach den bisherigen Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden. Vorhandene Bestände dürfen noch abgegeben werden.
Änderung der Verordnung über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und Futtermittelzusatzstoffen
Mit dem Ende der Übergangsfrist für Rückstände von Wirkstoffen, die den vorliegenden Änderungen nicht entsprechen dürfen diese nun nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein.
Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften
Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip für Furocumarine in Kosmetika für das Herstellen, Einführen und Kennzeichnen gilt. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Positivliste für Druckfarben in Lebensmittelbedarfsgegenständen tritt in Kraft. Zuvor in Verkehr gebrachte Produkte, dürfen bis zum Abbau der Bestände abgegeben werden.
Verordnung über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs
Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2025/1163 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Chlorpropham, Fuberidazol, Ipconazol, Methoxyfenozid, S-Metolachlor und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen.
Die neuen Vorgaben sind vorbehaltlich einiger Ausnahmen anzuwenden. Die alte Bauprodukteverordnung wird mehrheitlich aufgehoben. Die Leistungs- und Konformitätserklärung muss mindestens die Leistung in Bezug auf bestimmte wesentliche Umweltmerkmale erklären.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung von Misch- und Einzelfuttermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere mit rotem Quebracho Extrakt endet. Die Bestände dürfen bis zur Erschöpfung weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Die Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Abgeben an die Konsumentinnen und Konsumenten von Bedarfsgegenständen mit Druckfarben, für die keine Konformitätserklärung vorliegt, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für den Futtermittelzusatzstoff " "L-Lysin-Base (flüssig)" (3c320), hergestellt mittels Corynebacterium glutamicum NRRL B-67439 oder Corynebacterium glutamicum NRRL B-67535 sowie Vormischungen, die diesen Zusatzstoff enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für die Futtermittelzusatzstoffe "ätherisches Pfefferminzöl von Mentha × piperita L.", "ätherisches Muskat-Salbei-Öl von Salvia sclarea L.", "ätherisches Salbeiöl von Salvia officinalis L.", "ätherisches Teebaumöl aus Melaleuca alternifolia (Maiden & Betche) Cheel.", "ätherisches Öl aus Lavendelblättrigem Salbei von Salvia officinalis ssp. lavandulifolia (Vahl) Gams" und "ätherisches Lavendelöl von Lavandula angustifolia Mill" sowie Vormischungen, die einen dieser Zusatzstoffe enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für die Futtermittelzusatzstoffe "ätherisches Öl aus Kopfigem Thymian von Thymbra capitata (L.) Cav." und "Biotin" und seine Zubereitungen sowie Vormischungen, die einen dieser Zusatzstoffe enthalten, endet.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen und Verwenden von Misch- und Einzelfuttermitteln für Tiere, die nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden und die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1989 zugelassene Zusatzstoffe enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, welche Zubereitungen aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 enthalten, endet.
Neue Gefahrenklassen für die Einstufung/Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Gemischen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) sind anzuwenden
Geltungsbeginn der geänderten Spezifikation des Lebensmittelzusatzstoffes Quillajaextrakt (E 999). Ein Abverkauf für vorher in Verkehr gebrachte Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittel ist möglich.
Ende der Übergangsfrist für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Spirituosen, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden und den Namen des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten nicht im selben Sichtfeld wie die geografische Angabe führen.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für die Futtermittelzusatzstoffe "Calcium-D-Pantothenat", "D-Panthenol" und mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestelltes "L-Valin" sowie Vormischungen, die einen dieser Zusatzstoffe enthalten, endet.
Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Feinschnitt, die vor dem 20. Mai 2024 hergestellt, importiert oder in den freien Verkehr gebracht wurden und den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden
Hersteller bzw. Bevollmächtigte von In-vitro-Diagnostika der Klasse C, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung nach vorherigem Recht ausgestellt wurde und deren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß IVDR neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, müssen bei einer Benannten Stelle einen förmlichen Antrag auf Konformitätsbewertung gestellt haben.
Geltungsbeginn der Vorgaben zur Wiederverwendung von recyceltem Hart-PVC aus elektrischen und elektronischen Fenstern und Türen, inkl. Pflicht zur Kennzeichnung des Höchstgehaltes für Blei und Rückverfolgbarkeit dieser Erzeugnisse.
Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts
Die Bestimmungen zu Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung von krisenrelevanten Waren im Binnenmarkt-Notfall werden gültig.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln für Heimtiere (Änderung vom 24. April 2024 der FMBV) endet.
Die Pflicht der jährlichen Meldung von Informationen bezüglich Verwendung, Identität, freigesetzte Menge und Ausnahmen von Polymermikropartikel, die als Granulate, Flocken und Pulver als Ausgangsstoff für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen dienen, tritt für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender in Kraft.
Verbot des Inverkehrbringens für D4, D5 und D6 in Konzentrationen ≥ 0,1 % (w/w) tritt in Kraft. Für einige Produktgruppen gelten Ausnahmen bzw. Übergangsfristen.
Verbot des Inverkehrbringens für D4, D5 und D6 für Stoffe und Zubereitungen. Abweichende Übergangsfristen gelten für kosmetische Mittel und Medizinprodukte.
Richtlinie über Honig, Richtlinie über eingedickte Milch
Geltungsbeginn der geänderten Richtlinien Honig sowie eingedickte Milch. Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 vermarktet oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.
Geltungsbeginn der geänderten Konfitürenverordnung. Erzeugnisse, die vor dem genannten Datum nach altem Recht hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.
Geltungsbeginn der geänderten Richtlinie über Konfitüren, Marmelade und Gelee. Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 vermarktet oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.
Geltungsbeginn der geänderten Richtlinie über Fruchtsäfte. Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 vermarktet oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.
Rücknahmepflichtige Vertreiber von elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern müssen die Rücknahmestellen eingerichtet haben. Zusätzlich müssen Vertreiber, die zur Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verpflichtet sind, die neuen Kennzeichnungsanforderungen umgesetzt haben.
Bis zum 30. Juni 2026 dürfen Lebensmittel noch nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Ein Abbau der Bestände ist darüber hinaus möglich.
Abverkaufsfrist für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, sowie im Besonderen Wäschetrockner, Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets, die neuen Anforderungen an Ökodesign und Energieetikette nicht entsprechen, läuft aus.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen und Verwenden ders Futtermittelzusatzstoffes DL-Methionyl-DL-Methionin (3c306) und der Aromastoffe (276, 329, 305, 313, 331 und 355) sowie Vormischungen, die einen der Zusatzstoffe enthalten, endet.
Änderung der Verordnung über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände (VPRH)
Übergangsfrist für Lebensmittel, die nach den bisherigen Vorschriften hergestellt und eingeführt wurden endet. Ein Abverkauf ist bis zum Abbau der Bestände möglich.
Lebensmittel, die den neuen Vorgaben nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Ein Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten ist darüber hinaus möglich.
Geltungsbeginn der Vorschriften der Verordnung zur Eindämmung der Entwaldung für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Marktteilnehmer agieren.
Einige Anforderungen, wie Kennzeichnungsvorgaben und Vorgaben zu Nachfüllstationen, gemäß der CLP-Revision sind anzuwenden. Es gilt eine Übergangsfrist für bereits im Verkehr befindliche Stoffe und Gemische.
Verordnung über Primärprodukte zur Herstellung von Raucharomen
Geltungsbeginn des Verbots des Inverkehrbringens von Lebensmittel und Zubereitungen, die Primärprodukten zur Herstellung von Raucharomen enthalten in Bezug auf alle Lebensmittelkategorien (mit Ausnahme von folgenden Lebensmittelkategorien 1.7 (Käse und Käseerzeugnisse), 8 (Fleisch), 9.2 (Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Krebs- und Weichtieren, verarbeitet), 9.3 (Fischrogen)).
Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien
Die Anforderungen der Anlagen D (Elastomere) und E (Thermoplastische Elastomere, TPE) sind rechtsverbindlich. Die Elastomerleitlinie und TPE-Übergangsempfehlung werden zurückgezogen. Prüfzeugnisse, die auf Grundlage der Elastomerleitlinie oder TPE-Übergangsempfehlung erstellt wurden, verlieren ihre Gültigkeit.
Verordnung über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
Änderung der Geltungsbedingungen für das Lebensmittelsicherheitskriterium Listeria monocytogenes "In 25 g nicht nachweisbar" für verzehrfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von L. monocytogenes begünstigen können.
Änderung der Verordnung über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und Futtermittelzusatzstoffen
Mit dem Ende der Übergangsfrist für Rückstände von Wirkstoffen, die den vorliegenden Änderungen nicht entsprechen dürfen diese nun nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein.
Übergangsfristen für das Inverkehrbringen und Verwenden von Misch- und Einzelfuttermitteln mit den Futtermittelzusatzstoffen nach VO (EU) 2024/1727 enden.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung von Misch- und Einzelfuttermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische mit den Zusatzstoffen "Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat" endet. Die Bestände dürfen bis zur Erschöpfung weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Die Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte (Bekleidung und Schuhe) durch Wirtschaftsteilnehmer wird verboten (gilt nicht für Klein-, Kleinst- und mittlere Unternehmen).
Ende der Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Inverkehrbringen von fertigen Einweg- und Mehrwegbedarfsgegenständen, die den neuen Vorgaben zu BPA und dessen Salzen nicht entsprechen.
Verordnung über die Verwendung von Bisphenol A (BPA)
Übergangsfrist für das erstmalige Inverkehrbringen von Einweg- und Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände mit BPA, die den alten Vorschriften entsprechen, endet.
Übergangsfrist für Bereitstellung von kosmetischen Mitteln, die den neuen Kennzeichnungsvorschriften von Endprodukten mit Formaldehydspaltern nicht entsprechen, endet.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, die den erweiterten Vorschriften zur Kennzeichnung allergener Duftstoffe nicht entsprechen, endet.
Hersteller muss für jeden Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten bestimmen, in dem er erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist
Verpackungserzeuger müssen eine Konformitätserklärung ausstellen, mit der bescheinigt wird, dass ihre Verpackungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
Frühester Geltungsbeginn für die neuen Kennzeichnungsvorgaben der EU-Batterieverordnung. Der tatsächliche Geltungsbeginn hängt von der Verabschiedung weiterer Durchführungsrechtsakte ab.
Übergangsfrist für Zulassungsanträge für Biozidprodukte der Produktart 18 mit dem Wirkstoff Prallethrin sowie der Produktarten 2, 7 und 9 mit dem Wirkstoff Silber-Zink-Zeolith endet.
Übergangsfrist für das erstmalige Inverkehrbringen von Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die den bisherigen Rechtsvorschriften entsprechen, endet. Die Bestände dürfen abverkauft werden, bis diese aufgebraucht sind.
Die Benannte Stelle und der Hersteller müssen für In-vitro-Diagnostika der Klasse C, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung nach vorherigem Recht ausgestellt wurde und deren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der IVDR neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, eine schriftliche Vereinbarung über die Konformitätsbewertung unterzeichnet haben.
Die Änderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu Umweltaussagen sind von den Mitgliedstaaten anzuwenden (Empowering Consumers Richtlinie - EmpCo-RL).
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die entweder 4-Methyl-5-vinylthiazol oder eine Zubereitung aus Enterococcus lactis NCIMB 10415 (4b1705ii) enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die den Futtermittelzusatzstoff „Weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton" enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die "Wacholderöl" oder "Wacholdertinktur" aus Juniperus communis L. enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die den Futtermittelzusatzstoff "Ätherisches Korianderöl" aus Coriandrum sativum L. enthalten, endet.
Lieferanten von In-vitro-Diagnostika mit synthetischen Polymermikropartikel müssen Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung bereitstellen, um die Freisetzung zu verhindern.
Übergangsfrist für die Einstufung/Kennzeichnung von bereits in Verkehr gebrachten Stoffen nach neuen Gefahrenklassen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) endet.
Verordnung über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
Ende der Übergangsfrist für nationale Schutzsysteme für geografische Angaben von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen. Außer es wird von den Mitgliedsstaaten bis zu diesem Datum die Kommission darüber informiert, welche ihrer gesetzlich geschützten Namen sie eintragen oder schützen lassen wollen. Auf dieser Grundlage kann der nationale Schutz so lange zeitlich verlängert werden, bis das Eintragungsverfahren abgeschlossen wurde.
Die Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei und die Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt, läuft ab.
Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Geltungsbeginn einiger Durchführungsrechtsakte mit neuen Vorgaben für Werkstoffe, Materialien und Produkte im Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch
Verordnung über schweizerische Herkunftsangaben (HasLV)
Ende der Übergangsfrist für die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel nach bisherigem Recht. Die entsprechend gekennzeichneten Lebensmittel können bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Verordnung des BLW über die biologische Landwirtschaft
Übergangsfrist für den Einsatz von Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren zu anderen Lebensmitteln als Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf endet.
Übergangsfrist für Druckfarben mit nicht-beabsichtigtem Lebensmittelkontakt endet. Zuvor in Verkehr gebrachte Produkte, dürfen bis zum Abbau der Bestände abgegeben werden.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen mit bisheriger Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln für Heimtiere (Änderung vom 6. November 2024 der FMBV) endet.
Einige Anforderungen, wie Kennzeichnungsvorgaben und Meldepflichten für Händler, gemäß der CLP-Revision sind anzuwenden. Es gilt eine Übergangsfrist für bereits im Verkehr befindliche Stoffe und Gemische.
Wir weisen auf eine Diskrepanz hinsichtlich der Fristen hin: Die Frist für die einige Vorgaben wurde auf den 1. Januar 2028 verschoben. Die Frist zur Umetikettierung von bereits im Verkehr befindlichen Stoffen/Gemischen wurde jedoch nicht angepasst.
Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten ortsfesten Kühlern, Luft-Wasser-Split-Klimaanlagen, steckerfertigen Raumklimageräten, Monoblock-Klimaanlagen und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Lieferanten müssen Informationen zur Reparierbarkeit auf dem Energielabel, im Produktdatenblatt und in der technischen Dokumentation von Haushaltswäschetrocknern angeben.
Übergangsfrist für die Herstellung, Einfuhr und Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Bedarfsgegenstände endet. Nun müssen u. a. auch nach Schweizer Recht in der Konformitätserklärung für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff Informationen über das Vorhandensein unbeabsichtigt zugesetzter Stoffe (NIAS) angegeben werden.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein (außer es wird eine neue klinische Prüfung durchgeführt).
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein (außer es wird eine neue klinische Prüfung durchgeführt).
Übergangsfristen für neue zulassungspflichtige Stoffe laufen aus. Für endokrinschädliche Weichmacher laufen Übergangsfristen in bestimmten Produktgruppen aus.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die den Futtermittelzusatzstoff "Omicha-Tinktur" (gewonnen aus Schisandra chinensis (Turcz.) Baill.) oder "Ginseng-Tinktur" (gewonnen aus Panax ginseng C.A.Mey.) enthalten, endet.
Des Weiteren endet die Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Misch- und Einzelfuttermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere, welche die Futtermittelzusatzstoffe "mikrokristalline Cellulose", "Methylcellulose", "Ethylcellulose", "Hydroxypropylcellulose", "Hydroxypropylmethylcellulose" oder "Natriumcarboxymethylcellulose" enthalten.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, welche die Futtermittelzusatzstoffe Essigsäure (1a260), Natriumdiacetat (1a262) oder Calciumacetat (1a263) enthalten, endet.
Abverkaufsfrist für Biozidprodukte der Produktart 18 mit dem Wirkstoff Prallethrin sowie der Produktarten 2, 7 und 9 mit dem Wirkstoff Silber-Zink-Zeolith endet, falls kein Zulassungsantrag bis 27.08.2026 gestellt wurde.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, welche einen der Futtermittelzusatzstoffe L-Cystin (3c391), Gewürznelkentinktur (2b188-t), Ätherisches Texas-Zedernöl (2b91722-eo) Ätherisches Cajeputöl (2b276-eo) oder Propylgallat (1b310) enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die "ätherisches Rosengeranienöl", "ätherisches Eukalyptusöl" oder "ätherisches Zitronengrasöl" enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Katzen, die den Futtermittelzusatzstoff "Lanthancarbonat-Octahydrat" enthalten, endet.
Geltungsbeginn des Widerrufs der Zulassung des Zusatzstoffes Natrium-Carboxymethylcellulose (E 466) für bestimmte diätetische Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2). Zudem darf der Zusatzstoff nun nicht mehr in Nährstoffzubereitungen für die Verwendung in diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder eingesetzt werden. Ein Abverkauf für vorher in Verkehr gebrachte Lebensmittel ist möglich.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Katzen, Hunde und Zierfische, die den Futtermittelzusatzstoff "Indigotin" (nun Indigokarmin) enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für bestimmte Heimtiere, die "Natriumferrocyanid" oder "Kaliumferrocyanid" als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Die maximale Leistungsaufnahme im Aus-Zustand von Haushalts- und Bürogeräten, Wäschetrocknern und Einzelraumheizgeräten wird auf 0,3 W und die maximale Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb von HiNA-Geräten und Geräten mit HiNA-Funktionen auf 7,00 W gesenkt.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die "L-Tyrosin" oder "Sepiolit" als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Absenkung der Grenzwerte für polybromierte Diphenylether auf 10 mg/kg in Spielzeug sowie in Produkten zur Kinderbetreuung und -pflege, die aus zurückgewonnenen PBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten.
Hersteller bzw. Bevollmächtigte von In-vitro-Diagnostika der Klasse B und sterilen In-vitro-Diagnostika der Klasse A, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung nach vorherigem Recht ausgestellt wurde und deren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß IVDR neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, müssen bei einer Benannten Stelle einen förmlichen Antrag auf Konformitätsbewertung gestellt haben.
Medizinprodukteverordnung und Verordnung über In-vitro-Diagnostika
Übergangsfrist für den Eintrag von gemäß der MDR/IVDR vor dem 28. Mai 2026 ausgestellte Bescheinigungen durch die Benannten Stellen in Eudamed läuft ab.
Die Pflicht der jährlichen Meldung von Informationen bezüglich Verwendung, Identität, freigesetzte Menge und Ausnahmen von Polymermikropartikel in industriellen Anlagen dienen, tritt für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender in Kraft. Für Lieferanten von Arzneimitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, In-vitro-Diagnostika und Produkten, bei denen die Freisetzung von Partikeln verhindert wird, sind die Angaben analog für Endverwendungen zu melden.
Die Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei läuft ab. Ebenso läuft die Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei für die Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 ab.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von Misch- und Einzelfuttermitteln für Heimtiere, die nach bisherigen Vorgaben (vor dem 1. Juli 2025) gekennzeichnet wurden, läuft aus.
Einige Ausnahmen für die Verwendung von Blei in hochschmelzenden Loten, in Bauteilen aus Glas oder Keramik sowie als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer laufen ab.
Übergangsfrist für die Einfuhr, die Herstellung und Kennzeichnung von Weinen, Schaumweinen und Perlweinen nach bisherigem Recht endet. Je nach vorhandenem Alkoholgehalt muss die Sachbezeichnung von Weinen, Schaumweinen und Perlweinen ergänzt werden durch «entalkoholisierter» bzw. «teilweise entalkoholisierter».
Ende der Frist für das Befüllen und Verschliessen von fertigen Einwegbedarfsgegenständen, die den neuen Vorgaben zu BPA und dessen Salzen nicht entsprechen.
Ausgenommen hiervon sind Behälter zum einmaligen Gebrauch zur Haltbarmachung von verarbeitetem Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnisse sowie Lebensmittelkontaktgegenständen, auf denen ein unter Verwendung von BPA hergestellter Lack oder eine solche Beschichtung nur auf der äusseren Metalloberfläche aufgebracht wurde.
Verordnung über die Verwendung von Bisphenol A (BPA)
Übergangsfrist für das Befüllen und Verschließen von Einweg-Lebensmittelkontaktgegenständen endet. Ausgenommen hiervon sind Behälter zum einmaligen Gebrauch zur Haltbarmachung von verarbeitetem Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnisse sowie Lebensmittelkontaktgegenständen, auf denen ein unter Verwendung von BPA hergestellter Lack oder eine solche Beschichtung nur auf der äußeren Metalloberfläche aufgebracht wurde.
Es gelten zusätzliche Informationsanforderungen an motorisierte Ventilatoren. Zudem läuft die Übergangsfrist für Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind, ab.
Abverkaufsfrist für Ventilatoren, die neuen Ökodesignanforderungen nicht entsprechen, läuft aus. Der neuen Ökodesign-Anforderungen gelten nun auch für Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind. Zudem gelten zusätzliche Informationsanforderungen.
Pflichten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) treten für Unternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. EUR Umsatz in Kraft.
Die Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme und die entsprechenden Pflichten gelten. Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen die Pflichten der Verordnung erfüllen.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die "L-Lysin-Base (flüssig)" (3c320), hergestellt mittels Corynebacterium glutamicum NRRL B-67439 oder Corynebacterium glutamicum NRRL B-67535 als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die "ätherisches Öl aus Kopfigem Thymian von Thymbra capitata (L.) Cav." oder "Biotin" bzw. seine Zubereitungen als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Die Benannte Stelle und der Hersteller müssen für In-vitro-Diagnostika der Klasse B und sterile In-vitro-Diagnostika der Klasse A, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung nach vorherigem Recht ausgestellt wurde und deren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der IVDR neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, eine schriftliche Vereinbarung über die Konformitätsbewertung unterzeichnet haben.
Verkehrsverbot für abzuspülende/auszuspülende kosmetische Mittel, die synthetische Polymermikropartikel in einer von 0,01 % (w/w) oder mehr enthalten, tritt in Kraft.
Ende der Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen, die den neuen Vorgaben zu anderen Bisphenolen und Derivaten bzw.gefährlichen Bisphenolen und gefährlichen Bisphenolderivaten nicht entsprechen.
Ende der Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen, die Stoff-Nr. 5103 «Wood flour and fibers, untreated» und/oder Stoff-Nr. 5111 «4,4'-Dihydroxydiphenyl sulphone» enthalten.
Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien
Die sechste Änderung der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser ist rechtsverbindlich anzuwenden.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die "Calcium-D-Pantothenat", "D-Panthenol" oder mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestelltes "L-Valin" als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Als gefährlich eingestufte Pflanzenschutzmittel, die vor dem 01.12.2025 gekennzeichnet wurden, dürfen nicht mehr ohne Angabe des UFI in Verkehr gebracht werden.
Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Grundstoffe enthalten und die nach PSMV 2010 als Pflanzenschutzmittel galten, nach dem 01.12.2025 jedoch nicht mehr als Pflanzenschutzmittel gelten, dürfen nicht mehr als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden.
Absenkung der Grenzwerte für polybromierte Diphenylether auf 200 mg/kg in Erzeugnissen und Gemischen, die aus zurückgewonnenen PBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten. Für Spielzeug oder in Produkten zur Kinderbetreuung und -pflege gelten abweichende Grenzwerte.
Kupfersulfat-Pentahydrat in Desinfektionsmitteln und Algenbekämpfungsmitteln, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind
Etofenprox in Insektiziden, Akariziden und Produkten gegen andere Arthropoden
Benzoesäure in Desinfektionsmitteln für die Hygiene im Veterinärbereich und für den Lebens- und Futtermittelbereich
IPBC in Schutzmitteln für Produkte während der Lagerung
Die Ausnahme für die Verwendung von Cadmium in direkt auf LED-Halbleiterchips aufgebrachten Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung für Display- und Projektionsanwendungen gemäß Anhang III Eintrag 39b endet.
Die Übergangsfrist für die erstmalige Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika mit gültiger Bescheinigung nach der Richtlinie 98/79/EG und von In-vitro-Diagnostika der Klasse D mit vor dem 26. Mai 2022 nach der Richtlinie 98/79/EG ausgestellter Konformitätserklärung, deren Konformitätsbewertung neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht von Misch- und Einzelfuttermitteln für Heimtiere (Änderung vom 29. Oktober 2025 der FMBV) endet.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt, für das eine neue klinische Prüfung durchgeführt wird, weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte der Risikoklasse III, für die nach bisherigem Recht (Richtlinie 93/42/EWG) von einer Benannten Stelle eine Bescheinigung ausgestellt wurde, die nach dem 26. Mai 2021 und vor dem 20. März 2023 abgelaufen ist, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt, für das eine neue klinische Prüfung durchgeführt wird, weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte der Risikoklasse III, für die nach bisherigem Recht (Richtlinie 93/42/EWG) von einer Benannten Stelle eine Bescheinigung ausgestellt wurde, die nach dem 26. Mai 2021 und vor dem 20. März 2023 abgelaufen ist, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Einige Anforderungen der CLP-Revision treten in Kraft. Hierunter fallen die Vorgaben der Kennzeichnungsformate, Angabe in Fernabsatz und Werbung und die 6-Monats-Frist zur Anpassung von Etiketten.
Wir weisen auf eine Diskrepanz hinsichtlich der Fristen hin: Die Frist für diese Vorgaben wurde auf den 1. Januar 2028 verschoben. Die Frist zur Umetikettierung von bereits im Verkehr befindlichen Stoffen/Gemischen wurde jedoch nicht angepasst.
Verordnung über die Verwendung von Bisphenol A (BPA)
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von fertigen Einweg-Lebensmittelkontaktgegenständen mit BPA, zur Haltbarmachung von verarbeitetem Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnissen, die den alten Vorschriften entsprechen, endet. Zudem endet die Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von fertige Einweg-Lebensmittelkontaktgegenständen, auf denen ein unter Verwendung von BPA hergestellter Lack oder eine solche Beschichtung nur auf der äußeren Metalloberfläche aufgebracht wurde. Des Weiteren endet die Übergangsfrist für das erstmalige Inverkehrbringen von wiederholt verwendbaren, gewerblichen Lebensmittelkontaktgegenständen, die den alten Vorschriften entsprechen.
Ende der Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Inverkehrbringen der folgenden Einwegbedarfsgegenständen, die BPA oder dessen Salze enthalten:
Behälter zum einmaligen Gebrauch zur Haltbarmachung von verarbeitetem Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnisse
Bedarfsgegenstände zum einmaligen Gebrauch mit Lack oder Beschichtung nur auf der äußeren Metalloberfläche
Ende der Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Inverkehrbringen von fertigen Mehrwegbedarfsgegenständen, die BPA oder dessen Salze enthalten und die in der gewerblichen Lebensmittelherstellung eingesetzt werden.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet sind. Für Kleinunternehmen gilt die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien erst ab dem 17.04.2029.
Übergangsfrist für die Einstufung/Kennzeichnung von bereits in Verkehr gebrachten Gemischen nach neuen Gefahrenklassen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) endet
Zubereitungen, die den Vorgaben bezüglich Einstufung und Kennzeichnung nach den neuen Gefahrenklassen nicht entsprechen, dürfen nicht mehr abgegeben werden.
Hersteller von Feuerwerkskörpern müssen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ihre verkauften Mengen aus dem Jahr 2027 erstmals an das Umweltbundesamt melden.
Verordnung über technische Standards für das Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakerzeugnisse
Der maximal zulässige Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über bestimmte Ereignisse wird auf 3 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses reduziert.
Verordnung über technische Standards für das Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakerzeugnisse
Der maximal zulässige Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über bestimmte Ereignisse wird auf 3 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses reduziert.
Die Ausnahme für erhöhte Blei- und Cadmiumgehalte in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Hart-PVC läuft ab.
Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit, Calciumhydroxid, Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat gelten als Futtermittelzusatzstoffe und dürfen längstens bis zum 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und als Einzelfuttermittel verwendet werden
Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit, Calciumhydroxid, Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat gelten als Futtermittelzusatzstoffe und dürfen längstens bis zum 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und als Einzelfuttermittel verwendet werden
Ende der Gültigkeit für EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen für Produkte mit digitalen Elementen nach anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften.
Übergangsfrist für vor dem 1. Juli 2026 im Verkehr befindliche Stoffe und Gemische endet. Anforderungen, wie Kennzeichnungsvorgaben und Vorgaben zu Nachfüllstationen, sind ab dem 1. Juli 2028 anzuwenden.
Pflichten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) treten für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und mehr als 900 Millionen EUR Umsatz in Kraft.
Übergangsfrist für den Abverkauf von kosmetischen Mitteln, die den erweiterten Vorschriften zur Kennzeichnung allergener Duftstoffe nicht entsprechen, endet.
Die neuen Anforderungen zur biologischen Abbaubarkeit von Polymeren in Düngeprodukten als Überzugmittel oder Wasserrückhaltepolymere gelten. In der Kennzeichnung muss ein Hinweis zur Einhaltung des Abstands zu Gewässern erfolgen.
Die geänderten Anforderungen zur biologischen Abbaubarkeit und Wasserlöslichkeit für Polymere der CMC 1 (Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen) und 11 (Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG) gelten.
Ende der Abverkaufsfrist von Bedarfsgegenständen, die den neuen Vorgaben zu anderen Bisphenolen und Derivaten bzw. gefährlichen Bisphenolen oder gefährlichen Bisphenolderivaten nicht entsprechen.
Ende der Abverkaufsfrist von Bedarfsgegenständen, die die Stoff-Nr. 5103 «Wood flour and fibers, untreated» und/oder Stoff-Nr. 5111 «4,4'-Dihydroxydiphenyl sulphone» enthalten.
Die neuen Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel gelten. Die bisher geltenden Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile werden aufgehoben.
Die Übergangsfrist für die erstmalige Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika der Klasse C mit vor dem 26. Mai 2022 nach der Richtlinie 98/79/EG ausgestellter Konformitätserklärung, deren Konformitätsbewertung neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, endet.
Übergangsfrist für das erstmalige Bereitstellen von Medizinprodukten der Klassen IIa, IIb und I mit einer nach bisherigem Recht gültigen Bescheinigung läuft aus
Übergangsfrist für vor dem 1. Januar 2027 im Verkehr befindliche Stoffe und Gemische endet. Anforderungen, wie Kennzeichnungsvorgaben und Meldepflichten für Händler, sind ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden.
Wir weisen auf eine Diskrepanz hinsichtlich der Fristen hin: Die Frist für die einige Vorgaben wurde auf den 1. Januar 2028 verschoben. Die Frist zur Umetikettierung von bereits im Verkehr befindlichen Stoffen/Gemischen wurde jedoch nicht angepasst.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte, die Mitwirkung einer benannten Stelle und keine klinische Prüfung benötigen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie den gemeinsamen Spezifikationen nicht entsprechen.
Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten ortsfesten Luft-Luft-Split-Klimaanlagen und Split-Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Übergangsfrist für die Mitgliedsstaaten zur Einrichtung von Pfandsystemen für Einweggetränkeflachen aus Kunststoff und Einweggetränkedosen (Fassungsvermögen bis 3 Liter) endet.
Neue Vorgaben bezüglich Los und Rückverfolgbarkeit für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse der KN-Positionen 1604 (Fische zubereitet oder haltbar gemacht, Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern gewonnen) und 1605 (Krebs-, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht) sowie genießbare Algen und Tange (KN: 1212 21) treten in Kraft.
Verordnung über die Verwendung von Bisphenol A (BPA)
Übergangsfrist für das Befüllen und Verschließen von Einweg-Lebensmittelkontaktgegenständen zur Haltbarmachung von verarbeitetem Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnisse sowie Lebensmittelkontaktgegenständen, auf denen ein unter Verwendung von BPA hergestellter Lack oder eine solche Beschichtung nur auf der äußeren Metalloberfläche aufgebracht wurde, endet. Zudem dürfen fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände nicht mehr in Verkehr bleiben. Bereits verpackte Lebensmittel dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in Verkehr gebracht werden.
Ende der Frist für das Befüllen und Verschliessen von fertigen Einwegbedarfsgegenständen zur Haltbarmachung von Obst, Gemüse und Fischereierzeugnissen, die den neuen Vorgaben zu BPA und dessen Salzen nicht entsprechen.
Ende der Abverkaufsfrist von fertigen Mehrwegbedarfsgegenständen, die den neuen Vorgaben zu BPA und dessen Salzen nicht entsprechen.
Fertige Mehrwegbedarfsgegenständen mit BPA oder dessen Salzen, die in der gewerblichen Lebensmittelherstellung eingesetzt werden, dürfen nicht mehr in Verkehr bleiben.
Tierarzneimittel, die vor dem 11. Mai 2024 zugelassen wurden oder zum 11. Mai 2024 Gegenstand eines laufenden Zulassungsantrags waren, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die gekennzeichneten Piktogramme und Abkürzungen nicht den Vorgaben entsprechen.
Verordnung über Primärprodukte zur Herstellung von Raucharomen
Geltungsbeginn des Verbots des Inverkehrbringens von Lebensmittel und Zubereitungen, die Primärprodukten zur Herstellung von Raucharomen enthalten in Bezug auf folgende Lebensmittelkategorien 1.7 (Käse und Käseerzeugnisse), 8 (Fleisch), 9.2 (Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Krebs- und Weichtieren, verarbeitet), 9.3 (Fischrogen).
Pflichten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) treten für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen EUR Umsatz in Kraft.
Verkehrsverbot für die folgenden Produkte, die Mikropartikel aus synthetischen Polymeren in einer Konzentration von 0,01 % (w/w) enthalten, tritt in Kraft:
kosmetische Mittel, die im Haar/auf der Haut verbleiben
Medizinprodukte
synthetische Polymermikropartikel bei der Verkapselung von Duftstoffen
Die Übergangsfrist für die erstmalige Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika der Klasse B sowie sterilen In-vitro-Diagnostika der Klasse A mit vor dem 26. Mai 2022 nach der Richtlinie 98/79/EG ausgestellter Konformitätserklärung, deren Konformitätsbewertung neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, endet.
Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und wiederverwendbare Menstruationstassen nach dem Beschluss (EU) 2023/1809 laufen aus.
Bis auf wenige Ausnahmen müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingorientiert gestaltet sein und eine Recyclingfähig von mindestens 70% aufweisen.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte, die eine Mitwirkung einer benannten Stelle und eine klinische Prüfung benötigen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie den gemeinsamen Spezifikationen nicht entsprechen.
Verbot des Inverkehrbringens bestimmter ortsfester Kälteanlagen, technischer Aerosole und bestimmter ortsfester, in sich geschlossener Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Frühester Geltungsbeginn für die Vorschriften zur Angabe der Leistungsklasse des CO2-Fußabdrucks für LV-Batterien. Der tatsächliche Geltungsbeginn hängt von der Verabschiedung weiterer Durchführungsrechtsakte ab.
Die Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte (Bekleidung und Schuhe) wird auch für mittlere Unternehmen verboten. Mittlere Unternehmen unterliegen der Offenlegungspflicht im Zusammenhang mit der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte.
Externe Netzteile mit einem USB-PD-Port, dessen Ausgangsleistung laut Typenschild mehr als 100 W beträgt, unterliegenden neuen Energieeffizienzanforderungen der Verordnung (EU) 2025/2052.
Europäische Bewertungsdokumente, deren Fundstellen zum 8. Januar 2026 im Verzeichnis gemäß der alten Bauprodukteverordnung aufgeführt waren, verlieren spätestens ihre Gültigkeit.
Tierarzneimittel, die vor dem 11. Mai 2024 zugelassen wurden oder zum 11. Mai 2024 Gegenstand eines laufenden Zulassungsantrags waren, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung in Bezug auf die Primärverpackungseinheiten nicht den Vorgaben entspricht.
Geltungsbeginn für verschiedene neue Vorgaben der EU-Batterieverordnung:
1. Stufe an Mindestrecyclatgehalten für Starterbatterien sind einzuhalten
Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck für LV-Batterien sind ab hier frühestens einzuhalten. Der tatsächliche Geltungsbeginn hängt von einem noch zu verabschiedenden Durchführungsrechtsakt ab.
Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten ortsfesten Kühlern, steckerfertigen Raumklimageräten, Monoblock-Klimaanlagen und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, tritt in Kraft.
Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Die Übergangsregelung zur Verwendung von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die gemäß nationalen Bestimmungen genehmigt wurden, bei der Herstellung von Materialien, Werkstoffen oder Produkten mit Trinkwasserkontakt endet ebenso wie die Gültigkeit nationaler Konformitätsbescheinigungen für Produkte mit Trinkwasserkontakt.
Verbot des Inverkehrbringens von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Schäumen sowie ortsfesten Split-Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Genehmigung für den Wirkstoff „Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung“ für Desinfektionsmittel Lebens- und Futtermittelbereich endet
Verpackungen gelten nur noch als recyclingfähig, wenn sie "in großem Maßstab" recycelt werden. Um in Verkehr gebracht werden zu dürfen, müssen die Verpackungen in der Praxis also auch tatsächlich recycelt werden.
Verbot des Inverkehrbringens von ortsfesten Split-Klimaanlagen mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten, tritt in Kraft.
Genehmigung für den Biozidwirkstoff „Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen“ in Biozidprodukten der Produktart 18 endet
Genehmigung für den Biozidwirkstoff „Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen“ in Biozidprodukten der Produktart 18 endet
Genehmigungen für die Wirkstoffe ADBAC/BKC (C12-C16) und Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) für Biozidprodukte der Produktarten 2 bzw. 2, 3, 4 und 5 laufen aus.
Verkehrsverbot für Lippenmittel, Nagelmittel und Make-up, die Synthetische Polymermikropartikel in einer Konzentration von 0,01 % (w/w) oder mehr enthalten, tritt in Kraft.
Bauprodukte dürfen nicht mehr auf Grundlage Europäischer Technischer Bewertungen in Verkehr gebracht werden, die gemäß Europäischen Bewertungsdokumenten nach der alten Bauprodukteverordnung erstellt wurden.
Genehmigung für den Wirkstoff Prallethrin für Biozidprodukte der Produktart 18 und für den Wirkstoff Silber-Zink-Zeolith für Biozidprodukte der Produktarten 2, 7 , 9 endet.
Verschärfte Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen treten in Kraft. Verpackungen müssen eine Recyclingfähigkeit von mindestens 80% aufweisen, um in Verkehr gebracht werden zu dürfen.