Durchführungsverordnung zur Festlegung operativer Einzelheiten zur EPREL
Einige Vorschriften zum Betrieb der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (European Product Registry for Energy Labelling, EPREL) werden gültig.
Übergangsfrist zur Anzeige von Betrieben gegenüber der Behörde, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, endet.
Übergangsfrist für Zulassungsanträge für Biozidprodukte der Produkarten 2, 3, 4 und 5 (=verschiedene Desinfektionsmittel) mit dem Wirkstoff "Ameisensäure" läuft aus
Die Kennzeichnung von Eiern muss ab jetzt in der Produktionsstätte vorgenommen werden. In der ersten Packstelle ist dies nur mit Ausnahmen der Mitgliedstaaten möglich.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen und Verwenden von Futtermittelzusatzstoffen, die aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe gestrichen wurden (Änderung vom 24. April 2024 der FMBV), endet.
Geltungsbeginn der neuen Verwendungsbedingungen für Weinsäure (L+) (E 334), Natriumtartrate (E 335), Kaliumtartrate (E 336), Natrium-Kaliumtartrat (E 337) und Calciumtartrat (E 354). Lebensmittel, die vor dem 16. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Der Sponsor muss die klinische Prüfung eingeleitet haben, damit ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt, für das der Hersteller eine neue klinische Prüfung durchführt, weiter nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden darf.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Der Sponsor muss die klinische Prüfung eingeleitet haben, damit ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt, für das der Hersteller eine neue klinische Prüfung durchführt, weiter nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden darf.
Die Pflicht zur Einführung einheitlicher Ladestandards und der entsprechenden Kennzeichnung tritt für die betroffenen Funkanlagen-Kategorien mit Ausnahme von Laptops in Kraft.
Abverkaufsfristen für Biozidprodukte der Produktarten 2 bzw. 2, 3, 4 und 5 (= verschiedene Desinfektionsmittel) mit dem Wirkstoff ADBAC/BKC (C12-C16) bzw. Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) enden, falls kein Zulassungsantrag bis 01.07.2024 gestellt wurde.
Vorschriften der Verordnung zur Eindämmung der Entwaldung treten in Kraft. Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Marktteilnehmer agieren, sind ausgenommen.
Abverkaufsfrist für Wäschetrockner, Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte, Einzelraumheizgeräte und Haushaltskaffeemaschinen mit veralteten Energieeffizienzanforderungen läuft aus.
Verordnung des BLW über die biologische Landwirtschaft
Übergangsfrist für den Einsatz von Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren zu anderen Lebensmitteln als Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf endet.
Geltungsbeginn der neuen Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor.
Für bestimmte Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, gelten neue Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnung.
Die Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen ist anzuwenden. Eine Abgabe ohne Pfandeinhebung ist für Getränke, die vor dem 1. April 2025 abgefüllt wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 möglich.
Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen
Mengenangabe im Offenverkauf - das Gewicht eines Schutzsacks oder einer anderen Verpackung ist nicht mehr Teil der Nettomenge, auch wenn diese Verpackung nicht mehr als 2 g wiegt.
Die Ausnahme von mit HFKW vorbefüllten Dosier-Aerosolen vom Quotensystem endet ebenso wie die Übergangsfristen für das Verkehrsverbot einiger Produkte nach Anhang IV. Zudem gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach der Verordnung (EU) 2024/573.
Letztvertreiber im LEH, die Getränke an den Endverbraucher abgeben, müssen in mindestens 90 % der Verkaufsstellen über 400 m² Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten.
Medizinprodukteverordnung und Verordnung über In-vitro-Diagnostika
Die Vorankündigungspflicht bei voraussichtlicher Unterbrechung oder Beendigung der Versorgung mit bestimmten Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika wird gültig.
Übergangsfrist für die Herstellung von Extrakt von rotem Quebracho und Vormischungen, die diesen Stoff enthalten, endet. Die Bestände dürfen bis zur Erschöpfung weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung von den für Fische zugelassenen Futtermittelzusatzstoffen "Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat" sowie Vormischungen, die diese Stoffe enthalten, endet. Die Bestände dürfen bis zur Erschöpfung weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Verordnung über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (HyV)
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Lebensmitteln gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen der Bedarfsgegenstände gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Nahrungsergänzungsmitteln gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Getränken gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Ende der Übergangsfrist für Lebensmittel, die nach den alten Vorschriften hergestellt und eingeführt werden. Ein Abbau der Bestände ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Verordnung über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf
Ende der Übergangsfrist für Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach den alten Vorschriften. Ein Abbau der Bestände ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Lebensmitteln gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Lebensmitteln gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Lebensmitteln tierischer Herkunft gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)
Übergangsfrist für das das Einführen, Herstellen und Kennzeichnen von Lebensmitteln gemäß den bisherigen Vorschriften endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist das Herstellen, Einführen und Kennzeichnen nach den bisherigen Vorschriften für zugelassene Stoffe in Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up sowie die Kennzeichnung dieser Mittel endet. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist für Zulassungsanträge für Biozidprodukte der Produktart 18 mit dem Wirkstoff "Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen" endet
Übergangsfrist für Zulassungsanträge für Biozidprodukte der Produktart 18 mit dem Wirkstoff "Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt t, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen“ endet
Übergangsfrist für das Herstellen und Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und Vormischungen aus den in der VO (EU) 2024/1989 genannten Futtermittelzusatzstoffen endet.
Lieferanten müssen beim Inverkehrbringen von Wäschetrocknern das bisherige und das neue Energielabel und die entsprechenden Produktdatenblätter bereitstellen. Für bereits in Verkehr gebrachte Produkte kann der Händler das neue Energielabel beim Lieferanten anfordern.
Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und organische Materialien
Bewertungsgrundlagen für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser, betreffend Elastomere und thermoplastische Elastomere sind ab jetzt anzuwenden.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für die Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen, die 4-Methyl-5-vinylthiazol oder eine Zubereitung aus Enterococcus lactis NCIMB 10415 (4b1705ii) enthalten, endet.
Abverkaufsfrist für Desinfektionsmittel Lebens- und Futtermittelbereich mit dem Wirkstoff "Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung" endet, falls kein Zulassungsantrag bis 01.10.2024 gestellt wurde
Frist für Berichterstattungspflichten von Herstellern, Einführern und Ausführern bestimmter fluorierter Treibhausgase, auch solcher, die in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind, an die Europäische Kommission endet.
Übergangsfrist für den Abverkauf von Lebensmittel, die nach den alten Allergen-Vorgaben (in Bezug auf Emulgatoren, die mit Behensäure aus Senfsamen hergestellt werden) gekennzeichnet wurden, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für den Futtermittelzusatzstoff „Weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton" und Vormischungen, die diesen Zusatzstoff enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für die Futtermittelzusatzstoffe "Wacholderöl" und "Wacholdertinktur" aus Juniperus communis L. und Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für den Futtermittelzusatzstoff "Ätherisches Korianderöl" aus Coriandrum sativum L. und Vormischungen, die diesen Zusatzstoff enthalten, endet.
Ende der Übergangsfrist für die Lebensmittelzusatzstoffe Sorbinsäure (E 200), Kaliumsorbat (E 202) und Propylgallat (E 310) sowie Lebensmittel, die die genannten Zusatzstoffe enthalten und nach den alten Vorgaben in Verkehr gebracht wurden. Geltungsbeginn der strengeren Vorgaben in den Spezifikationen bezüglich der Reinheit der Lebensmittelzusatzstoffe und der Definition von Propylgallat (E 310).
Frist zur Bestätigung der Richtigkeit von Unterlagen für HFKW in vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen, die vor der Befüllung nicht in Verkehr gebracht wurden, durch einen unabhängigen Prüfer endet.
Abverkaufsfrist für Biozidprodukte der Produktarten 2, 3, 4 und 5 mit dem Wirkstoff "Ameisensäure" endet, falls kein Zulassungsantrag bis 01.11.2024 gestellt wurde
Neue Gefahrenklassen für die Einstufung/Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Stoffen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) sind anzuwenden.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung von einerZubereitung aus Lentilactobacillus buchneri DSM 19455 und Futtermittel, die diese Zubereitung enthalten, endet. Die Bestände dürfen bis zur Erschöpfung weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Hersteller von bestimmten Einwegkunstsoffprodukten müssen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ihre verkauften Mengen an Einwegkunststoffprodukten aus dem Jahr 2024 erstmals an das Umweltbundesamt melden.
Medizinprodukteverordnung und Verordnung über In-vitro-Diagnostika
Die UDI-Kennzeichnung ist für nicht-wiederverwendbare Medizinprodukte der Klasse I, für wiederverwendbare Medizinprodukte der Klassen IIa und IIb und für In-vitro-Diagnostika der Klassen B und C verpflichtend.
Hersteller von In-vitro-Diagnostika, die den Übergangsbestimmungen unterliegen, müssen ein Qualitätsmanagementsystem eingerichtet haben sowie für In-vitro-Diagnostika mit gültiger Bescheinigung nach der Richtlinie 98/79/EG und In-vitro-Diagnostika der Klasse D, deren Konformitätsbewertungsverfahren neu die Mitwirkung einer Benannten Stelle erfordert, einen förmlichen Antrag auf Konformitätsbewertung gestellt haben.
Bescheinigungen, die von Benannten Stellen vor dem 25. Mai 2017 gemäß der in Anhang VI der Richtlinie 98/79/EG beschriebenen EG-Prüfung ausgestellt wurden, verlieren spätestens ihre Gültigkeit.
Geltungsbeginn der Vorschriften der Verordnung zur Eindämmung der Entwaldung für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Marktteilnehmer agieren.
Geltungsbeginn der neuen Vorgaben für Energielabel von Wäschetrocknern. Die aktualisierten Energielabel müssen innerhalb von 14 Arbeitstagen in Geschäften und im Onlinehandel angebracht werden.
Abverkaufsfrist für Biozidprodukte der Produktart 18 mit dem Wirkstoff "Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen" endet, falls kein Zulassungsantrag bis 01.02.2025 gestellt wurde
Abverkaufsfrist für Biozidprodukte der Produktart 18 mit "Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen" endet, falls kein Zulassungsantrag bis 01.02.2025 gestellt wurde
Die Vorschriften zu notifizierenden Behörden, notifizierten Stellen, KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, Sanktionen (ausgenommen Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck) und zur Vertraulichkeit im Umgang mit Daten gelten.
Geltungsbeginn für verschiedene neue Vorgaben der EU-Batterieverordnung:
Vorgaben zur Bewirtschaftung von Altbatterien (Kapitel VIII)
Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, müssen den neu festgelegten Verpflichtungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nachkommen
Die EU-Batterierichtlinie 2006/66/EG wird grundsätzlich aufgehoben
Die Benannte Stelle und der Hersteller müssen für In-vitro-Diagnostika mit gültiger Bescheinigung nach der Richtlinie 98/79/EG und für In-vitro-Diagnostika der Risikoklasse D, deren Konformitätsbewertungsverfahren neu die Mitwirkung einer Benannten Stelle erfordert, eine schriftliche Vereinbarung über die Konformitätsbewertung unterzeichnet haben. Die Benannte Stelle, die eine solche schriftliche Vereinbarung über die Konformitätsbewertung unterzeichnet hat, wird für die Überwachung der betroffenen Produkte verantwortlich.
Tabakprodukte, deren Kennzeichnung nicht den Anforderungen des Tabakproduktegesetzes entspricht, dürfen nicht mehr nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden.
Elektronische Zigaretten und gleichartige Produkte, deren Kennzeichnung nicht den Anforderungen des Tabakproduktegesetzes (TabPG) und der Tabakprodukteverordnung (TabPV) entspricht, dürfen nicht mehr nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Die Meldefrist für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, die bei Inkrafttreten der Tabakprodukteverordnung bereits in Verkehr und nach dem TabPG meldepflichtig sind, ist abgelaufen.
Pflichten entlang der Lieferkette für Lieferanten von synthetischen Polymermikropartikeln zur Verwendung in Industrieanlagen treten in Kraft. Lieferanten von Produkten mit Lebensmittelzusatzstoffen oder Produkten, bei denen die Freisetzung von synthetischen Polymermikropartikeln verhindert wird, müssen Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung bereitstellen.
Kosmetische Mittel, die den Anforderungen für bestimmte Stoffe nicht entsprechen, dürfen nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden. Kosmetische Mittel mit Vitamin A, die den Vorgaben nicht entsprechen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Die Ausnahme für die Verwendung von Cadmiumselenid in Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung in Displaybeleuchtungsanwendungen gemäß Anhang III Eintrag 39a endet.
Abverkaufsfrist für Repellentien und Lockmittel mit dem Wirkstoff thermisch behandelter Knoblauchsaft endet, falls kein Zulassungsantrag bis 01.07.2025 gestellt wurde.
Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Potenzielle Antragsteller müssen der ECHA ihre Absicht, einen Antrag zur Aufnahme eines Ausgangsstoffs, einer Zusammensetzung oder eines Bestandteils in die Positivlisten zu stellen, innerhalb von 12 Monaten vor Einreichung des Antrags mitteilen.
Ende der Übergangsfrist Zubereitungen ohne UFI für berufliche Verwenderinnen oder für private Verwenderinnen, die vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht wurden.
Spätestens jetzt müssen Letztvertreiber im LEH, die Getränke an den Endverbraucher abgeben, in allen Verkaufsstellen über 400 m² Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten.
Positivliste für Druckfarben in Lebensmittelbedarfsgegenständen tritt in Kraft. Zuvor in Verkehr gebrachte Produkte, dürfen bis zum Abbau der Bestände abgegeben werden.
Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften
Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip für Furocumarine in Kosmetika für das Herstellen, Einführen und Kennzeichnen gilt. Eine Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist bis zum Erschöpfen der Bestände zulässig.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung von Misch- und Einzelfuttermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere mit rotem Quebracho Extrakt endet. Die Bestände dürfen bis zur Erschöpfung weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Die Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Abgeben an die Konsumentinnen und Konsumenten von Bedarfsgegenständen mit Druckfarben, für die keine Konformitätserklärung vorliegt, endet.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen und Verwenden von Misch- und Einzelfuttermitteln für Tiere, die nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden und die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1989 zugelassene Zusatzstoffe enthalten, endet.
Neue Gefahrenklassen für die Einstufung/Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Gemischen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) sind anzuwenden
Ende der Übergangsfrist für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Spirituosen, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden und den Namen des Erzeugers oder Wirtschaftsbeteiligten nicht im selben Sichtfeld wie die geografische Angabe führen.
Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Feinschnitt, die vor dem 20. Mai 2024 hergestellt, importiert oder in den freien Verkehr gebracht wurden und den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden
Hersteller bzw. Bevollmächtigte von In-vitro-Diagnostika der Klasse C, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung nach vorherigem Recht ausgestellt wurde und deren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß IVDR neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, müssen bei einer Benannten Stelle einen förmlichen Antrag auf Konformitätsbewertung gestellt haben.
Geltungsbeginn der Vorgaben zur Wiederverwendung von recyceltem Hart-PVC aus elektrischen und elektronischen Fenstern und Türen, inkl. Pflicht zur Kennzeichnung des Höchstgehaltes für Blei und Rückverfolgbarkeit dieser Erzeugnisse.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln für Heimtiere (Änderung vom 24. April 2024 der FMBV) endet.
Die Pflicht der jährlichen Meldung von Informationen bezüglich Verwendung, Identität, freigesetzte Menge und Ausnahmen von Polymermikropartikel, die als Granulate, Flocken und Pulver als Ausgangsstoff für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen dienen, tritt für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender in Kraft.
Verbot des Inverkehrbringens für D4, D5 und D6 in Konzentrationen ≥ 0,1 % (w/w) tritt in Kraft. Für einige Produktgruppen gelten Ausnahmen bzw. Übergangsfristen.
Richtlinie über Honig, Richtlinie über eingedickte Milch
Geltungsbeginn der geänderten Richtlinien Honig sowie eingedickte Milch. Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 vermarktet oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.
Geltungsbeginn der geänderten Richtlinie über Konfitüren, Marmelade und Gelee. Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 vermarktet oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.
Geltungsbeginn der geänderten Richtlinie über Fruchtsäfte. Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 vermarktet oder gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.
Verordnung über Primärprodukte zur Herstellung von Raucharomen
Geltungsbeginn des Verbots des Inverkehrbringens von Lebensmittel und Zubereitungen, die Primärprodukten zur Herstellung von Raucharomen enthalten in Bezug auf alle Lebensmittelkategorien (mit Ausnahme von folgenden Lebensmittelkategorien 1.7 (Käse und Käseerzeugnisse), 8 (Fleisch), 9.2 (Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Krebs- und Weichtieren, verarbeitet), 9.3 (Fischrogen)).
Übergangsfristen für das Inverkehrbringen und Verwenden von Misch- und Einzelfuttermitteln mit den Futtermittelzusatzstoffen nach VO (EU) 2024/1727 enden.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung von Misch- und Einzelfuttermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Fische mit den Zusatzstoffen "Essigsäure, Calciumacetat und Natriumdiacetat" endet. Die Bestände dürfen bis zur Erschöpfung weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Die Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte (Bekleidung und Schuhe) wird verboten (gilt nicht für Klein-, Kleinst- und mittler Unternehmen).
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, die den erweiterten Vorschriften zur Kennzeichnung allergener Duftstoffe nicht entsprechen, endet.
Übergangsfrist für Bereitstellung von kosmetischen Mitteln, die den neuen Kennzeichnungsvorschriften von Endprodukten mit Formaldehydspaltern nicht entsprechen, endet.
Frühester Geltungsbeginn für die neuen Kennzeichnungsvorgaben der EU-Batterieverordnung. Der tatsächliche Geltungsbeginn hängt von der Verabschiedung weiterer Durchführungsrechtsakte ab.
Übergangsfrist für Zulassungsanträge für Biozidprodukte der Produktart 18 mit dem Wirkstoff Prallethrin sowie der Produktarten 2, 7 und 9 mit dem Wirkstoff Silber-Zink-Zeolith endet.
Die Benannte Stelle und der Hersteller müssen für In-vitro-Diagnostika der Klasse C, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung nach vorherigem Recht ausgestellt wurde und deren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der IVDR neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, eine schriftliche Vereinbarung über die Konformitätsbewertung unterzeichnet haben.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die entweder 4-Methyl-5-vinylthiazol oder eine Zubereitung aus Enterococcus lactis NCIMB 10415 (4b1705ii) enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die den Futtermittelzusatzstoff „Weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton" enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die "Wacholderöl" oder "Wacholdertinktur" aus Juniperus communis L. enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die den Futtermittelzusatzstoff "Ätherisches Korianderöl" aus Coriandrum sativum L. enthalten, endet.
Lieferanten von In-vitro-Diagnostika mit synthetischen Polymermikropartikel müssen Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung bereitstellen, um die Freisetzung zu verhindern.
Übergangsfrist für die Einstufung/Kennzeichnung von bereits in Verkehr gebrachten Stoffen nach neuen Gefahrenklassen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) endet.
Verordnung über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
Ende der Übergangsfrist für nationale Schutzsysteme für geografische Angaben von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen. Außer es wird von den Mitgliedsstaaten bis zu diesem Datum die Kommission darüber informiert, welche ihrer gesetzlich geschützten Namen sie eintragen oder schützen lassen wollen. Auf dieser Grundlage kann der nationale Schutz so lange zeitlich verlängert werden, bis das Eintragungsverfahren abgeschlossen wurde.
Übergangsfrist für Druckfarben mit nicht-beabsichtigtem Lebensmittelkontakt endet. Zuvor in Verkehr gebrachte Produkte, dürfen bis zum Abbau der Bestände abgegeben werden.
Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Geltungsbeginn einiger Durchführungsrechtsakte mit neuen Vorgaben für Werkstoffe, Materialien und Produkte im Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch
Übergangsfristen für neue zulassungspflichtige Stoffe laufen aus. Für endokrinschädliche Weichmacher laufen Übergangsfristen in bestimmten Produktgruppen aus.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein (außer es wird eine neue klinische Prüfung durchgeführt).
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein (außer es wird eine neue klinische Prüfung durchgeführt).
Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten ortsfesten Kühlern, Luft-Wasser-Split-Klimaanlagen, steckerfertigen Raumklimageräten, Monoblock-Klimaanlagen und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Abverkaufsfrist für Biozidprodukte der Produktart 18 mit dem Wirkstoff Prallethrin sowie der Produktarten 2, 7 und 9 mit dem Wirkstoff Silber-Zink-Zeolith endet, falls kein Zulassungsantrag bis 27.08.2026 gestellt wurde.
Hersteller bzw. Bevollmächtigte von In-vitro-Diagnostika der Klasse B und sterilen In-vitro-Diagnostika der Klasse A, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung nach vorherigem Recht ausgestellt wurde und deren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß IVDR neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, müssen bei einer Benannten Stelle einen förmlichen Antrag auf Konformitätsbewertung gestellt haben.
Die Pflicht der jährlichen Meldung von Informationen bezüglich Verwendung, Identität, freigesetzte Menge und Ausnahmen von Polymermikropartikel in industriellen Anlagen dienen, tritt für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender in Kraft. Für Lieferanten von Arzneimitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, In-vitro-Diagnostika und Produkten, bei denen die Freisetzung von Partikeln verhindert wird, sind die Angaben analog für Endverwendungen zu melden.
Pflichten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) treten für Unternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. EUR Umsatz in Kraft.
Die Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme und die entsprechenden Pflichten gelten. Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen die Pflichten der Verordnung erfüllen.
Die Benannte Stelle und der Hersteller müssen für In-vitro-Diagnostika der Klasse B und sterile In-vitro-Diagnostika der Klasse A, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung nach vorherigem Recht ausgestellt wurde und deren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der IVDR neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, eine schriftliche Vereinbarung über die Konformitätsbewertung unterzeichnet haben.
Verkehrsverbot für abzuspülende/auszuspülende kosmetische Mittel, die synthetische Polymermikropartikel in einer von 0,01 % (w/w) oder mehr enthalten, tritt in Kraft.
Die Übergangsfrist für die erstmalige Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika mit gültiger Bescheinigung nach der Richtlinie 98/79/EG und von In-vitro-Diagnostika der Klasse D mit vor dem 26. Mai 2022 nach der Richtlinie 98/79/EG ausgestellter Konformitätserklärung, deren Konformitätsbewertung neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, endet.
Die Ausnahme für die Verwendung von Cadmium in direkt auf LED-Halbleiterchips aufgebrachten Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung für Display- und Projektionsanwendungen gemäß Anhang III Eintrag 39b endet.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt, für das eine neue klinische Prüfung durchgeführt wird, weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte der Risikoklasse III, für die nach bisherigem Recht (Richtlinie 93/42/EWG) von einer Benannten Stelle eine Bescheinigung ausgestellt wurde, die nach dem 26. Mai 2021 und vor dem 20. März 2023 abgelaufen ist, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt, für das eine neue klinische Prüfung durchgeführt wird, weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte der Risikoklasse III, für die nach bisherigem Recht (Richtlinie 93/42/EWG) von einer Benannten Stelle eine Bescheinigung ausgestellt wurde, die nach dem 26. Mai 2021 und vor dem 20. März 2023 abgelaufen ist, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Übergangsfrist für die Einstufung/Kennzeichnung von bereits in Verkehr gebrachten Gemischen nach neuen Gefahrenklassen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) endet
Zubereitungen, die den Vorgaben bezüglich Einstufung und Kennzeichnung nach den neuen Gefahrenklassen nicht entsprechen, dürfen nicht mehr abgegeben werden.
Hersteller von Feuerwerkskörpern müssen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ihre verkauften Mengen aus dem Jahr 2027 erstmals an das Umweltbundesamt melden.
Verordnung über technische Standards für das Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakerzeugnisse
Der maximal zulässige Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über bestimmte Ereignisse wird auf 3 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses reduziert.
Verordnung über technische Standards für das Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakerzeugnisse
Der maximal zulässige Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über bestimmte Ereignisse wird auf 3 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses reduziert.
Die Ausnahme für erhöhte Blei- und Cadmiumgehalte in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Hart-PVC läuft ab.
Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit, Calciumhydroxid, Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat gelten als Futtermittelzusatzstoffe und dürfen längstens bis zum 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und als Einzelfuttermittel verwendet werden
Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit, Calciumhydroxid, Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat gelten als Futtermittelzusatzstoffe und dürfen längstens bis zum 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und als Einzelfuttermittel verwendet werden
Pflichten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) treten für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und mehr als 900 Millionen EUR Umsatz in Kraft.
Übergangsfrist für den Abverkauf von kosmetischen Mitteln, die den erweiterten Vorschriften zur Kennzeichnung allergener Duftstoffe nicht entsprechen, endet.
Die geänderten Anforderungen zur biologischen Abbaubarkeit und Wasserlöslichkeit für Polymere der CMC 1 (Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen) und 11 (Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG) gelten.
Die neuen Anforderungen zur biologischen Abbaubarkeit von Polymeren in Düngeprodukten als Überzugmittel oder Wasserrückhaltepolymere gelten. In der Kennzeichnung muss ein Hinweis zur Einhaltung des Abstands zu Gewässern erfolgen.
Übergangsfrist für das erstmalige Bereitstellen von Medizinprodukten der Klassen IIa, IIb und I mit einer nach bisherigem Recht gültigen Bescheinigung läuft aus
Die Übergangsfrist für die erstmalige Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika der Klasse C mit vor dem 26. Mai 2022 nach der Richtlinie 98/79/EG ausgestellter Konformitätserklärung, deren Konformitätsbewertung neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, endet.
Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten ortsfesten Luft-Luft-Split-Klimaanlagen und Split-Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte, die Mitwirkung einer benannten Stelle und keine klinische Prüfung benötigen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie den gemeinsamen Spezifikationen nicht entsprechen.
Neue Vorgaben bezüglich Los und Rückverfolgbarkeit für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse der KN-Positionen 1604 (Fische zubereitet oder haltbar gemacht, Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern gewonnen) und 1605 (Krebs-, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht) sowie genießbare Algen und Tange (KN: 1212 21) treten in Kraft.
Tierarzneimittel, die vor dem 11. Mai 2024 zugelassen wurden oder zum 11. Mai 2024 Gegenstand eines laufenden Zulassungsantrags waren, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die gekennzeichneten Piktogramme und Abkürzungen nicht den Vorgaben entsprechen.
Verordnung über Primärprodukte zur Herstellung von Raucharomen
Geltungsbeginn des Verbots des Inverkehrbringens von Lebensmittel und Zubereitungen, die Primärprodukten zur Herstellung von Raucharomen enthalten in Bezug auf folgende Lebensmittelkategorien 1.7 (Käse und Käseerzeugnisse), 8 (Fleisch), 9.2 (Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Krebs- und Weichtieren, verarbeitet), 9.3 (Fischrogen).
Pflichten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) treten für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen EUR Umsatz in Kraft.
Verkehrsverbot für die folgenden Produkte, die Mikropartikel aus synthetischen Polymeren in einer Konzentration von 0,01 % (w/w) enthalten, tritt in Kraft:
kosmetische Mittel, die im Haar/auf der Haut verbleiben
Medizinprodukte
synthetische Polymermikropartikel bei der Verkapselung von Duftstoffen
Die Übergangsfrist für die erstmalige Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika der Klasse B sowie sterilen In-vitro-Diagnostika der Klasse A mit vor dem 26. Mai 2022 nach der Richtlinie 98/79/EG ausgestellter Konformitätserklärung, deren Konformitätsbewertung neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, endet.
Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und wiederverwendbare Menstruationstassen nach dem Beschluss (EU) 2023/1809 laufen aus.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte, die eine Mitwirkung einer benannten Stelle und eine klinische Prüfung benötigen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie den gemeinsamen Spezifikationen nicht entsprechen.
Verbot des Inverkehrbringens bestimmter ortsfester Kälteanlagen, technischer Aerosole und bestimmter ortsfester, in sich geschlossener Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Frühester Geltungsbeginn für die Vorschriften zur Angabe der Leistungsklasse des CO2-Fußabdrucks für LV-Batterien. Der tatsächliche Geltungsbeginn hängt von der Verabschiedung weiterer Durchführungsrechtsakte ab.
Tierarzneimittel, die vor dem 11. Mai 2024 zugelassen wurden oder zum 11. Mai 2024 Gegenstand eines laufenden Zulassungsantrags waren, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung in Bezug auf die Primärverpackungseinheiten nicht den Vorgaben entspricht.
Geltungsbeginn für verschiedene neue Vorgaben der EU-Batterieverordnung:
1. Stufe an Mindestrecyclatgehalten für Starterbatterien sind einzuhalten
Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck für LV-Batterien sind ab hier frühestens einzuhalten. Der tatsächliche Geltungsbeginn hängt von einem noch zu verabschiedenden Durchführungsrechtsakt ab.
Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten ortsfesten Kühlern, steckerfertigen Raumklimageräten, Monoblock-Klimaanlagen und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, tritt in Kraft.
Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Die Übergangsregelung zur Verwendung von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die gemäß nationalen Bestimmungen genehmigt wurden, bei der Herstellung von Materialien, Werkstoffen oder Produkten mit Trinkwasserkontakt endet ebenso wie die Gültigkeit nationaler Konformitätsbescheinigungen für Produkte mit Trinkwasserkontakt.
Verbot des Inverkehrbringens von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Schäumen sowie ortsfesten Split-Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Genehmigung für den Wirkstoff „Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung“ für Desinfektionsmittel Lebens- und Futtermittelbereich endet
Verbot des Inverkehrbringens von ortsfesten Split-Klimaanlagen mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten, tritt in Kraft.
Genehmigung für den Biozidwirkstoff „Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen“ in Biozidprodukten der Produktart 18 endet
Genehmigung für den Biozidwirkstoff „Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen“ in Biozidprodukten der Produktart 18 endet
Genehmigungen für die Wirkstoffe ADBAC/BKC (C12-C16) und Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) für Biozidprodukte der Produktarten 2 bzw. 2, 3, 4 und 5 laufen aus.
Verkehrsverbot für Lippenmittel, Nagelmittel und Make-up, die Synthetische Polymermikropartikel in einer Konzentration von 0,01 % (w/w) oder mehr enthalten, tritt in Kraft.
Expiry date of approval for biocidal products of product-18 with the active substance Prallethrin and product types 2, 7 and 9 with the active substance silver-zinc-zeolite.