Lieferkettengesetzgebungen
Weltweit setzen immer mehr Länder verbindliche Standards für unternehmerische Sorgfaltspflichten in den Lieferketten. Ziel ist es, Menschenrechte zu schützen, Umweltstandards zu wahren und mehr Transparenz in der Wertschöpfung zu schaffen.
Deutschland hat mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) seit 2023 klare Vorgaben eingeführt. Die Europäische Union hat 2024 die „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD) verabschiedet.
Entwicklungen und Entscheidungen auf EU Ebene zur CSDDD
Das EU-Parlament und der EU-Rat erzielten am 09.12.25 eine vorläufige Einigung über das Omnibus-I-Paket und finalisierten unter anderem die Aktualisierungen EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD):
- Anwendungsbereich: Die CSDDD gilt für Unternehmen mit > 5.000 Mitarbeitenden und > 1,5 Mrd. € Nettoumsatz (EU und Nicht-EU).
- Risikoanalyse - Identifizierung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen: Die Prüfung soll nach Art. 8 risikobasiert in zwei Schritten erfolgen: Zunächst führen Unternehmen eine allgemeine Risikoabgrenzung auf Basis angemessen verfügbarer Informationen durch, um Bereiche zu identifizieren, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten und am schwerwiegendsten sind. Anschließend erfolgt eine vertiefte Prüfung genau in diesen Bereichen. Eine Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Geschäftspartnern ist nicht vorgeschrieben; bei gleich schweren oder gleich wahrscheinlichen Risiken dürfen Unternehmen jedoch zunächst direkte Geschäftspartner priorisieren. Darüber hinaus sollten Unternehmen nicht mehr verpflichtet sein, eine umfassende Kartierung durchzuführen, sondern stattdessen eine allgemeinere Bestandsaufnahme vornehmen.
- Auswirkungen auf KMU: Unternehmen sollen sich bei ihren Bemühungen auf vernünftigerweise verfügbare Informationen stützen, wodurch die Auswirkungen von Informationsanfragen auf kleinere Geschäftspartner verringert werden.
- Klimatransitionspläne entfallen: nur Offenlegung in CSRD, nicht verpflichtend in CSDDD.
- Haftung: Keine EU-weite zivilrechtliche Haftung – nationale Regeln gelten.
- Sanktionsdeckelung: Sanktionen gedeckelt auf max. 3 % des weltweiten Nettoumsatzes.
- Anwendungsbeginn: Die Richlinien müssen bis 26. Juli 2028 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Erstanwendung der Pflichten beginnt dann ab Juli 2029. Die Berichtspflicht aus der CSRD für Unternehmen aus der „Wave 2 und 3“ sind verschoben auf Geschäftsjahre ab 2027 bzw. 2028.
- „Verschlechterungsverbot“: Art. 1 Abs. 2 wurde angepasst und es wird nunmehr klargestellt, dass Mitgliedstaaten bestehende nationale Vorschriften zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht anpassen dürfen, um sie mit der vereinfachten Richtlinie in Einklang zu bringen. Das bedeutet, dass der Anwendungsbereich des LkSG mit 1000 Mitarbeitern auf Unternehmen mit 5000 Unternehmen und 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz angehoben werden darf.
Diese vorläufige Einigung muss nun vom EU-Rat und vom EU-Parlament bestätigt werden, bevor sie von beiden förmlich angenommen wird. Das EU-Parlament hat am 16. Dezember 2025 über die Änderungen positiv abgestimmt, der Rat wird vermutlich im schriftlichen Verfahren zustimmen.
Die Omnibus-I-Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Davon ist im Januar 2026 auszugehen.
Kurzübersicht Lieferkettengesetze
Am 1. Januar 2023 ist das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Dieses verpflichtet Unternehmen in Deutschland dazu, ihre Lieferketten auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden zu überprüfen. Eine Berichtspflicht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist derzeit bis zur finalen Integration der europäischen CSDDD in die deutsche Gesetzgebung ausgesetzt.
Des Weiteren ist angekündigt Verstöße gegen das Gesetz – abgesehen von „massiven Menschenrechtsverletzungen“ – aktuell nicht zu sanktionieren. Die gesetzlichen Sorgfaltspflichten bleiben allerdings bestehen.
Die EU-Lieferkettenrichtlinie Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Die Länder haben nun bis zum 26. Juli 2028 Zeit, diese in nationale Gesetzgebungen umzusetzen und ab Juli 2029 in Anwendung zu bringen.
Aktuelles hierzu finden Sie in unserem Fachthema „Lieferkettensorgfaltspflichten“.
Lieferkettensorfaltspflichtengesetz (LkSG) in Deutschland
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll Unternehmen in die Verantwortung nehmen, Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer globalen Lieferketten zu achten und zu schützen. Es wurde eingeführt, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in der gesamten Lieferkette zu identifizieren, zu minimieren und im besten Fall zu verhindern.
Die zentralen Ziele des LkSG sind:
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Schutz der Menschenrechte
Es soll sicherstellen, dass es in den Lieferketten nicht zu Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, unzureichenden Arbeitsbedingungen oder anderen Menschenrechtsverletzungen kommt.
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Umweltschutz
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen auch dazu, bestimmte Umweltstandards einzuhalten, etwa im Umgang mit gefährlichen Stoffen oder bei der Entsorgung von Abfällen.
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Verantwortungsvolle Unternehmensführung
Unternehmen müssen ein Risikomanagementsystem einführen, regelmäßige Risikoanalysen durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen sowie ein Beschwerdeverfahren einrichten.
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Internationale Standards umsetzen
Das Gesetz basiert auf den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung
Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)
Die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – auch EU-Lieferkettenrichtlinie oder CS3D – soll Unternehmen in der EU und darüber hinaus verpflichten, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten insbesondere entlang ihrer Upstream-Wertschöpfungskette wahrzunehmen.
Die zentralen Ziele der CSDDD sind:
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Schutz von Menschenrechten und Umwelt
Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen, Risiken wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Umweltverschmutzung oder Landraub zu identifizieren und zu adressieren.
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Einheitlicher Rechtsrahmen in der EU
Die CSDDD schafft ein harmonisiertes Regelwerk, das Rechtssicherheit bietet und einen fairen Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts ermöglicht.
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Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft
Nachhaltiges Wirtschaften soll Unternehmen langfristig robuster, attraktiver für Investoren und innovativer machen.
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Beitrag zur Klimaneutralität
Große Unternehmen müssen einen Klimaplan vorlegen, der mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang steht.
Diskussionen in Politik und Wirtschaft
Die Diskussionen rund um das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sind in Politik und Wirtschaft intensiv und vielschichtig. Hier ist eine Zusammenfassung der zentralen Argumente, Positionen und Entwicklungen.
Politische Diskussionen
LkSG – Zwischen Vorreiterrolle und Kritik
Der Einsturz der Textilfabrik Rana Plaza in Bangladesch (2013) offenbarte gravierende Missstände in globalen Lieferketten. In der Folge initiierte die Bundesregierung das „Monitoring zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte“, um die freiwillige Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten durch Unternehmen zu überprüfen. Von den befragten Unternehmen beteiligten sich jedoch nur rund 40 bis 45 Prozent, und lediglich 13 bis17 Prozent erfüllten die Anforderungen vollständig. Das erhöhte den politischen Druck, mit dem LkSG verbindliche Regeln zu schaffen.
Das LkSG wurde 2021 verabschiedet und gilt seit 2023 für Unternehmen mit mindestens 3000 Mitarbeitenden, seit 2024 sogar für Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitenden. Bei seiner Einführung wurde das Gesetz als deutscher Vorstoß für mehr Menschenrechts- und Umweltschutz in globalen Lieferketten insbesondere von der Zivilgesellschaft gefeiert.
Parallel zu der Umsetzung des LkSG durch die erste Welle der größten betroffenen Unternehmen spiegelte sich die politische Diskussion in den Veröffentlichungen des BAFA wider. Mit mehreren Handreichungen, z. B. zum Prinzip der „Angemessenheit", drängte die Durchsetzungsbehörde auf eine bürokratiearme Umsetzung des LkSG. Die Handreichung betont beispielsweise, dass Lieferanten nicht jedes allgemeine LkSG-Informationsersuchen seines Kunden zu beantworten haben. Zuletzt, im Juni 2025, brachte der Helpdesk Menschenrechte, eine Beratungsstelle der Bundesregierung insbesondere für KMU, die Kritik an der Umsetzung des LkSG in einer „Praxishilfe“ auf den Punkt: Es gebe eine „Overreliance“ auf automatisch und massenweise verschickte Fragebögen zur Risikoanalyse und -mitigation.
Zugleich gibt es durch vom LkSG verpflichtete Unternehmen Kritik am BAFA: Durch regelmäßige und umfassende BAFA-Auskunftsersuche zur Umsetzung der Vorgaben des LkSG entstünden erhebliche bürokratische Aufwände bei den Unternehmen über die Gesetzeserfüllung hinaus.
Positionen der Bundespolitik
2024 forderte die damals oppositionelle CDU/CSU die sofortige Aufhebung des LkSG, da es die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen gefährde. Der Antrag wurde jedoch vom Bundestag am 17. Oktober 2024 abgelehnt.
Die Positionen in der Ampel-Regierung waren gespalten: Während SPD und Teile der Grünen das Gesetz verteidigten, äußerten FDP und andere Teile der Grünen Kritik an der Bürokratie. Der ehemalige Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) sprach sogar davon, das Gesetz „wegzubolzen“. Beschlossen wurde schließlich eine Aussetzung der Berichtspflicht, um den Aufwand für betroffene Unternehmen zu reduzieren.
Die aktuelle Bundesregierung schreibt in ihrem Koalitionsvertrag davon, das LkSG zugunsten der CSDDD abzuschaffen, mit der Maßgabe, die CSDDD „bürokratiearm und vollzugsfreundlich“ umzusetzen.
Um Doppelungen zu vermeiden, soll die Berichtspflicht des LkSG künftig in die Berichterstattungspflichten nach der CSRD (Corporate Sustainable Reporting Directive) integriert werden, so wie es im sogenannten Omnibus I-Paket derzeit verhandelt und festgelegt wird.
CSDDD – EU-weite Harmonisierung mit Konfliktpotenzial
Die CSDDD wurde 2024 verabschiedet und muss bis 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist konzeptionell mit dem LkSG vergleichbar und soll dieses laut Bundesregierung perspektivisch ersetzen. Aber sie ist in Teilen (Stand Juli 2025), umfangreicher, zum Beispiel im Rahmen der geschützten Rechtsgüter, besonders im Umweltrecht.
Die Richtlinie wurde und wird auf politischer Ebene teils scharf kritisiert und insgesamt stark diskutiert. Widerstand gab es insbesondere von wirtschaftsliberalen Mitgliedstaaten wie Deutschland (unter FDP-Einfluss), Italien und einigen osteuropäischen Ländern.
Seit Februar 2025 laufen politische Verhandlungen über das Omnibus I-Paket. Es enthält Vorschläge, die Unternehmen die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten nach CSDDD vereinfachen sollen. Durch die Zusammenlegung mit der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) soll zum Beispiel die Berichtspflicht deutlich reduziert werden.
Die deutsche Bundesregierung plant laut Koalitionsvertrag mit dem „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“, die CSDDD in deutsches Recht zu überführen. Dies wird voraussichtlich kommen, wenn das Omnibus I-Paket abgeschlossen ist und muss bis Juli 2027 erfolgen. Unternehmen wären ein Jahr später verpflichtet, die Regelungen zu beachten. Mit Inkrafttreten der CSDDD wird das LkSG aufgehoben werden.
Die CSDDD ist ein kompromissbehaftetes, aber bedeutendes Gesetzesvorhaben, das den rechtlichen Rahmen für nachhaltiges Wirtschaften in Europa neu definieren kann. Trotz Widerständen wurde ein gemeinsamer europäischer Standard geschaffen, der langfristig auch international Wirkung entfalten könnte.
Wirtschaftliche Perspektiven
Kritik aus der Unternehmenspraxis
Viele Unternehmen beklagen hohen Bürokratieaufwand, insbesondere durch die Berichtspflichten und die Vielzahl an Fragebögen entlang der Lieferkette. Kleine und mittlere Unternehmen sind oft indirekt betroffen, da sie von größeren Auftraggebern zur Einhaltung der Pflichten gezwungen werden, obwohl sie selbst nicht unter das Gesetz fallen.
Unsicherheit und Planungsprobleme
Die Übergangsphase zwischen LkSG und CSDDD sorgt für Verwirrung, da unklar ist, welche Pflichten wann gelten. Unternehmen fordern klare Leitlinien und Unterstützung, um die neuen Anforderungen effizient umsetzen zu können.
Chancen durch Frühanpassung
Unternehmen, die bereits jetzt robuste Risikomanagementsysteme implementieren, könnten sich Wettbewerbsvorteile sichern – insbesondere im internationalen Vergleich.