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Lieferkettengesetzgebungen

Weltweit setzen immer mehr Länder verbindliche Standards für unternehmerische Sorgfaltspflichten in den Lieferketten. Ziel ist es, Menschenrechte zu schützen, Umweltstandards zu wahren und mehr Transparenz in der Wertschöpfung zu schaffen.

Deutschland hat mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) seit 2023 klare Vorgaben eingeführt. Die Europäische Union hat 2024 die „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ (CSDDD) verabschiedet. 

 

Zu den passenden Rechtsbeiträgen

 


Des Weiteren ist angekündigt Verstöße gegen das Gesetz – abgesehen von „massiven Menschenrechtsverletzungen“ – aktuell nicht zu sanktionieren. Die gesetzlichen Sorgfaltspflichten bleiben allerdings bestehen.

Die EU-Lieferkettenrichtlinie Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Die Länder haben nun bis zum 26. Juli 2028 Zeit, diese in nationale Gesetzgebungen umzusetzen und ab Juli 2029 in Anwendung zu bringen.

Aktuelles hierzu finden Sie in unserem Fachthema „Lieferkettensorgfaltspflichten“.

Lieferkettensorfaltspflichtengesetz (LkSG) in Deutschland

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll Unternehmen in die Verantwortung nehmen, Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer globalen Lieferketten zu achten und zu schützen. Es wurde eingeführt, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in der gesamten Lieferkette zu identifizieren, zu minimieren und im besten Fall zu verhindern.

Die zentralen Ziele des LkSG sind:

  • Schutz der Menschenrechte

    Es soll sicherstellen, dass es in den Lieferketten nicht zu Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, unzureichenden Arbeitsbedingungen oder anderen Menschenrechtsverletzungen kommt.

  • Umweltschutz

    Das Gesetz verpflichtet Unternehmen auch dazu, bestimmte Umweltstandards einzuhalten, etwa im Umgang mit gefährlichen Stoffen oder bei der Entsorgung von Abfällen.

  • Verantwortungsvolle Unternehmensführung

    Unternehmen müssen ein Risikomanagementsystem einführen, regelmäßige Risikoanalysen durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen sowie ein Beschwerdeverfahren einrichten.

  • Internationale Standards umsetzen

    Das Gesetz basiert auf den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung

Imagebild LkSG

Diskussionen in Politik und Wirtschaft

Die Diskussionen rund um das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sind in Politik und Wirtschaft intensiv und vielschichtig. Hier ist eine Zusammenfassung der zentralen Argumente, Positionen und Entwicklungen.

 

Politische Diskussionen

LkSG – Zwischen Vorreiterrolle und Kritik

Der Einsturz der Textilfabrik Rana Plaza in Bangladesch (2013) offenbarte gravierende Missstände in globalen Lieferketten. In der Folge initiierte die Bundesregierung das „Monitoring zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte“, um die freiwillige Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten durch Unternehmen zu überprüfen. Von den befragten Unternehmen beteiligten sich jedoch nur rund 40 bis 45 Prozent, und lediglich 13 bis17 Prozent erfüllten die Anforderungen vollständig. Das erhöhte den politischen Druck, mit dem LkSG verbindliche Regeln zu schaffen.

Das LkSG wurde 2021 verabschiedet und gilt seit 2023 für Unternehmen mit mindestens 3000 Mitarbeitenden, seit 2024 sogar für Unternehmen mit mindestens 1000 Mitarbeitenden. Bei seiner Einführung wurde das Gesetz als deutscher Vorstoß für mehr Menschenrechts- und Umweltschutz in globalen Lieferketten insbesondere von der Zivilgesellschaft gefeiert.

Parallel zu der Umsetzung des LkSG durch die erste Welle der größten betroffenen Unternehmen spiegelte sich die politische Diskussion in den Veröffentlichungen des BAFA wider. Mit mehreren Handreichungen, z. B. zum Prinzip der „Angemessenheit", drängte die Durchsetzungsbehörde auf eine bürokratiearme Umsetzung des LkSG. Die Handreichung betont beispielsweise, dass Lieferanten nicht jedes allgemeine LkSG-Informationsersuchen seines Kunden zu beantworten haben. Zuletzt, im Juni 2025, brachte der Helpdesk Menschenrechte, eine Beratungsstelle der Bundesregierung insbesondere für KMU, die Kritik an der Umsetzung des LkSG in einer „Praxishilfe“ auf den Punkt: Es gebe eine „Overreliance“ auf automatisch und massenweise verschickte Fragebögen zur Risikoanalyse und -mitigation. 

Zugleich gibt es durch vom LkSG verpflichtete Unternehmen Kritik am BAFA: Durch regelmäßige und umfassende BAFA-Auskunftsersuche zur Umsetzung der Vorgaben des LkSG entstünden erhebliche bürokratische Aufwände bei den Unternehmen über die Gesetzeserfüllung hinaus. 

Positionen der Bundespolitik

2024 forderte die damals oppositionelle CDU/CSU die sofortige Aufhebung des LkSG, da es die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen gefährde. Der Antrag wurde jedoch vom Bundestag am 17. Oktober 2024 abgelehnt.

Die Positionen in der Ampel-Regierung waren gespalten: Während SPD und Teile der Grünen das Gesetz verteidigten, äußerten FDP und andere Teile der Grünen Kritik an der Bürokratie. Der ehemalige Wirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) sprach sogar davon, das Gesetz „wegzubolzen“. Beschlossen wurde schließlich eine Aussetzung der Berichtspflicht, um den Aufwand für betroffene Unternehmen zu reduzieren.

Die aktuelle Bundesregierung schreibt in ihrem Koalitionsvertrag davon, das LkSG zugunsten der CSDDD abzuschaffen, mit der Maßgabe, die CSDDD „bürokratiearm und vollzugsfreundlich“ umzusetzen.

Um Doppelungen zu vermeiden, soll die Berichtspflicht des LkSG künftig in die Berichterstattungspflichten nach der CSRD (Corporate Sustainable Reporting Directive) integriert werden, so wie es im sogenannten Omnibus I-Paket derzeit verhandelt und festgelegt wird.

CSDDD – EU-weite Harmonisierung mit Konfliktpotenzial

Die CSDDD wurde 2024 verabschiedet und muss bis 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist konzeptionell mit dem LkSG vergleichbar und soll dieses laut Bundesregierung perspektivisch ersetzen. Aber sie ist in Teilen (Stand Juli 2025), umfangreicher, zum Beispiel im Rahmen der geschützten Rechtsgüter, besonders im Umweltrecht.

Die Richtlinie wurde und wird auf politischer Ebene teils scharf kritisiert und insgesamt stark diskutiert. Widerstand gab es insbesondere von wirtschaftsliberalen Mitgliedstaaten wie Deutschland (unter FDP-Einfluss), Italien und einigen osteuropäischen Ländern. 

Seit Februar 2025 laufen politische Verhandlungen über das Omnibus I-Paket. Es enthält Vorschläge, die Unternehmen die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten nach CSDDD vereinfachen sollen. Durch die Zusammenlegung mit der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) soll zum Beispiel die Berichtspflicht deutlich reduziert werden. 

Die deutsche Bundesregierung plant laut Koalitionsvertrag mit dem „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“, die CSDDD in deutsches Recht zu überführen. Dies wird voraussichtlich kommen, wenn das Omnibus I-Paket abgeschlossen ist und muss bis Juli 2027 erfolgen. Unternehmen wären ein Jahr später verpflichtet, die Regelungen zu beachten. Mit Inkrafttreten der CSDDD wird das LkSG aufgehoben werden.

Die CSDDD ist ein kompromissbehaftetes, aber bedeutendes Gesetzesvorhaben, das den rechtlichen Rahmen für nachhaltiges Wirtschaften in Europa neu definieren kann. Trotz Widerständen wurde ein gemeinsamer europäischer Standard geschaffen, der langfristig auch international Wirkung entfalten könnte.
 

Bild Bundestag