Übergangsfrist für Bereitstellung von kosmetischen Mitteln, die den neuen Kennzeichnungsvorschriften von Endprodukten mit Formaldehydspaltern nicht entsprechen, endet.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, die den erweiterten Vorschriften zur Kennzeichnung allergener Duftstoffe nicht entsprechen, endet.
Übergangsfrist für die Marktrücknahme von Einzel- und Mischfuttermittel für Hunde und Katzen, die mit Raucharomaextrakt 2b0001 hergestellt wurden, endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 5. Februar 2026) für die Futtermittelzusatzstoffe "ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L." und "ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L." und Vormischungen, die einen dieser Zusatzstoffe enthalten, endet. Diese Übergangsfrist gilt nur für die folgenden Heimtierarten: Ziervögel, Equiden, Hasenartige und Hunde.
Verordnung über Höchstgehalte an Pestizidrückständen
angelegt am:29.01.2026
Geltungsbeginn der neuen RHG für die Wirkstoffe Benfluralin, Benthiavalicarb und Penflufen. Die bisherigen RHG gelten weiterhin für Erzeugnisse, die vor diesem Datum in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden.
Hersteller muss für jeden Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten bestimmen, in dem er erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist
Verpackungserzeuger müssen eine Konformitätserklärung ausstellen, mit der bescheinigt wird, dass ihre Verpackungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht von "Zubereitungen aus Cholinchlorid" sowie "Fumarsäure" und Vormischungen mit einem dieser Futtermittelzusatzstoffe endet.
Frühester Geltungsbeginn für die neuen Kennzeichnungsvorgaben der EU-Batterieverordnung. Der tatsächliche Geltungsbeginn hängt von der Verabschiedung weiterer Durchführungsrechtsakte ab.
Geltungsbeginn der geänderten Spezifikationen sowie weiterer Vorgaben, welche für die folgenden Lebensmittelzusatzstoffe gelten: Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450).
Verordnung über Höchstgehalte an Pestizidrückständen
angelegt am:03.02.2026
Geltungsbeginn der neuen RHG für die Wirkstoffe Dimoxystrobin, Ethephon und Propamocarb. Die bisherigen RHG gelten weiterhin für Erzeugnisse, die vor diesem Datum in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden. Außer für Ethephon in oder auf Äpfeln und Heidelbeeren sowie für Propamocarb in oder auf Kopfsalaten.
Übergangsfrist für Zulassungsanträge für Biozidprodukte der Produktart 18 mit dem Wirkstoff Prallethrin sowie der Produktarten 2, 7 und 9 mit dem Wirkstoff Silber-Zink-Zeolith endet.
Neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte und mit ihnen verbundene Dienste müssen so konzipiert und hergestellt bzw. erbracht werden, dass Produktdaten und verbundene Dienstdaten, einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen Metadaten, standardmäßig für die Nutzer einfach, sicher und unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind.
Übergangsfrist für das erstmalige Inverkehrbringen von Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die den bisherigen Rechtsvorschriften entsprechen, endet. Die Bestände dürfen abverkauft werden, bis diese aufgebraucht sind.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht von "Zubereitungen aus Thiaminmononitrat" und Vormischungen, die diesen Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Die Benannte Stelle und der Hersteller müssen für In-vitro-Diagnostika der Klasse C, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung nach vorherigem Recht ausgestellt wurde und deren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der IVDR neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, eine schriftliche Vereinbarung über die Konformitätsbewertung unterzeichnet haben.
Die neuen Vorgaben zu vorvertraglichen Informationspflichten z.B. die Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung und die Kennzeichnung der Herstellergarantie durch die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in das EGBB sind einzuhalten.
Die Änderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu Umweltaussagen sind von den Mitgliedstaaten anzuwenden (Empowering Consumers Richtlinie - EmpCo-RL).
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die entweder 4-Methyl-5-vinylthiazol oder eine Zubereitung aus Enterococcus lactis NCIMB 10415 (4b1705ii) enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 1. April 2026) für die Futtermittelzusatzstoffe "ätherisches Patschuliöl aus Pogostemon cablin Benth.", "Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23" und "Gummi arabicum" sowie Vormischungen, die einen dieser Zusatzstoffe enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die den Futtermittelzusatzstoff „Weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton" enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 5. April 2026) für die Futtermittelzusatzstoffe "Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie" und "Weizmannia faecalis DSM 32016" sowie Vormischungen, die einen dieser Zusatzstoffe enthalten, endet.
Zudem müssen Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 5. Juli 2026 mit "Große-Klette-Extrakt aus Arctium lappa L." bzw. "Ginseng-Extrakt aus Panax ginseng C.A. Meyer" oder Vormischungen daraus hergestellt wurden und für Hunde und Katzen bestimmt sind, bis zum 5. Oktober 2026 vom Markt genommen werden.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die "Wacholderöl" oder "Wacholdertinktur" aus Juniperus communis L. enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die den Futtermittelzusatzstoff "Ätherisches Korianderöl" aus Coriandrum sativum L. enthalten, endet.
Lieferanten von In-vitro-Diagnostika mit synthetischen Polymermikropartikel müssen Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung bereitstellen, um die Freisetzung zu verhindern.
Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von Vorgaben zu Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung
angelegt am:07.07.2026
Das neue Ökodesign-Gesetz und die Änderungen des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) treten in Kraft, das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) ist außer Kraft.
Verbot der Herstellung und des Inverkehrbringens von PFHxA in kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen aus Papier oder Karton gilt. Verbot des Inverkehrbringens von PFHxA in Textil-, Leder-, Pelz-, Haut- und Schuhwaren für die breite Öffentlichkeit. Verbot der Abgabe von PFHxA Zubereitungen und Gemischen für die breite Öffentlichkeit.
Übergangsfrist für die Einstufung/Kennzeichnung von bereits in Verkehr gebrachten Stoffen nach neuen Gefahrenklassen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 26. Mai 2026) für den Futtermittelzusatzstoff "Bacillus velezensis CECT 5940" sowie Vormischungen, die diesen Zusatzstoff enthalten und für Ziervögel (außer für Vermehrungszwecke) bestimmt sind, endet.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen für Futtermittelzusatzstoffe, die aus Anhang 2 der FMBV durch die Änderung vom 31. März 2026 gestrichen wurden, endet.
Ende der Übergangsfrist für Erzeugnisse, die den neuen Kennzeichnungsvorgaben nicht entsprechen. Ein Abbau der Bestände ist nur bis zu diesem Datum möglich.
Informationspflichten bezüglich synthetischen Polymermikropartikeln in Lebensmittelzusatzstoffen, In-Vitro-Diagnostika oder Mikroplastik in ausgenommenen Verwendungen treten in Kraft.
Verordnung über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
angelegt am:02.11.2023
Ende der Übergangsfrist für nationale Schutzsysteme für geografische Angaben von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen. Außer es wird von den Mitgliedsstaaten bis zu diesem Datum die Kommission darüber informiert, welche ihrer gesetzlich geschützten Namen sie eintragen oder schützen lassen wollen. Auf dieser Grundlage kann der nationale Schutz so lange zeitlich verlängert werden, bis das Eintragungsverfahren abgeschlossen wurde.
Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die Pflicht gemäß Artikel 50 Absatz 2 der KI-Verordnung (Anbringung des Hinweises, dass die generierten Inhalte künstlich erzeugt bzw. manipuliert wurden) erfüllen. KI-Systeme, mit denen nicht einvernehmlich erstelltes intimes Material erzeugt oder manipuliert wird oder werden kann, sind verboten.
Die Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei und die Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt, läuft ab.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 18. Juni 2026) für die Futtermittelzusatzstoffe "Beta-Carotin" (für alle Tierarten), "Neohesperidin-Dihydrochalkon" (für Hunde und Fische) und "Inositol" (für Fische und Krebstiere) sowie Vormischungen, die einen dieser Zusatzstoffe enthalten, endet.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen mit bisheriger Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln für Heimtiere (Änderung vom 6. November 2024 der FMBV) endet.
Verordnung des BLW über die biologische Landwirtschaft
angelegt am:13.07.2023
Übergangsfrist für den Einsatz von Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren zu anderen Lebensmitteln als Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf endet.
Verordnung über schweizerische Herkunftsangaben (HasLV)
angelegt am:21.11.2025
Ende der Übergangsfrist für die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel nach bisherigem Recht. Die entsprechend gekennzeichneten Lebensmittel können bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
angelegt am:10.05.2024
Geltungsbeginn einiger Durchführungsrechtsakte mit neuen Vorgaben für Werkstoffe, Materialien und Produkte im Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
angelegt am:11.08.2026
Übergangsfrist für Einzelhändler für die Abgabe von elektronischen Einwegzigaretten an Verbraucher endet. Zudem treten die neuen Werbevorgaben (Warnhinweise) für mit Tabakerzeugnissen verwandte Erzeugnisse in Kraft.
Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, Tabak zum Selbstdrehen sowie tabakfreie Nikotin- und Nikotinersatzerzeugnisse, die vor dem 20. August 2026 hergestellt oder erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht mehr von Herstellern und Großhändlern an den Einzelhandel geliefert werden. Der Abverkauf bestehender Lagerbestände an Verbraucher bleibt jedoch noch bis zum 30. Juni 2027 zulässig.
Tabakfreie Nikotin- und Nikotinersatzerzeugnisse, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelungen am Markt waren, müssen nun elektronisch gemäß § 8d gemeldet werden.
Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten ortsfesten Kühlern, Luft-Wasser-Split-Klimaanlagen, steckerfertigen Raumklimageräten, Monoblock-Klimaanlagen und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Einige Anforderungen, wie Kennzeichnungsvorgaben und Meldepflichten für Händler, gemäß der CLP-Revision sind anzuwenden. Es gilt eine Übergangsfrist für bereits im Verkehr befindliche Stoffe und Gemische.
Wir weisen auf eine Diskrepanz hinsichtlich der Fristen hin: Die Frist für die einige Vorgaben wurde auf den 1. Januar 2028 verschoben. Die Frist zur Umetikettierung von bereits im Verkehr befindlichen Stoffen/Gemischen wurde jedoch nicht angepasst.
Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die den neuen Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2026/909 bezüglich Triphenylphosphat, Acetylated Vetiveria Zizanioides Root Extract, Acetylated Vetiveria Zizanioides Root Oil, Aluminiumhaltigen Bestandteilen, Benzyl Salicylate, Wasserlöslichen zinkhaltigen Salzen, Citral, Diethylamino Hydroxybenzoyl Hexyl Benzoate (DHHB) sowie Geranial und Neral nicht entsprechen. Ein Abverkauf ist bis zum Ende der Übergangsfrist möglich.
Übergangsfristen für neue zulassungspflichtige Stoffe laufen aus. Für endokrinschädliche Weichmacher laufen Übergangsfristen in bestimmten Produktgruppen aus.
Übergangsfrist für die Herstellung, Einfuhr und Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Bedarfsgegenstände endet. Nun müssen u. a. auch nach Schweizer Recht in der Konformitätserklärung für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff Informationen über das Vorhandensein unbeabsichtigt zugesetzter Stoffe (NIAS) angegeben werden.
Lieferanten müssen Informationen zur Reparierbarkeit auf dem Energielabel, im Produktdatenblatt und in der technischen Dokumentation von Haushaltswäschetrocknern angeben.
Positivliste für Druckfarben in Lebensmittelbedarfsgegenständen tritt in Kraft. Zuvor in Verkehr gebrachte Produkte, dürfen bis zum Abbau der Bestände abgegeben werden.
Inkrafttreten der Verpackungsverordnung. Für einige Vorgaben gelten Übergangsfristen. Dazu gehören u.a. Rücknahmepflicht für Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff, Entsorgungsgebühren für Verpackungen aus Glas und weitere Mitteilungspflichten.
Geltungsbeginn der neuen bzw. niedrigeren Höchstgehalte für 3-MCPD und Glycidol in Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind. Lebensmittel, die vor dem genannten Datum in Verkehr gebracht werden und die neuen bzw. geänderten Höchstgehalte nicht einhalten dürfen noch bis zum Ende der Haltbarkeit in Verkehr bleiben.
Geltungsbeginn der neuen Höchstgehalte für Delta-9-Tetrahydrocannabinol in Hanfblättern für Aufgüsse. Lebensmittel, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht werden und die neuen Höchstgehalte nicht einhalten, dürfen bis zum Ende ihrer Haltbarkeit in Verkehr bleiben.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:22.01.2024
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein (außer es wird eine neue klinische Prüfung durchgeführt).
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:16.08.2024
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein (außer es wird eine neue klinische Prüfung durchgeführt).
Verlängerte Übergangsfrist für das Tierhaltungskennzeichen läuft aus. Betroffene Produkte müssen nun mit dem Tierhaltungskennzeichen gekennzeichnet werden.
Folgende Pflichten des VerpackDG sind zu beachten:
Systembeteiligungsverträge, die vor dem 12. August 2026 geschlossen wurden, gelten nicht mehr.
70 % der Kunststoffabfalls muss dem Recycling zugeführt werden. 63 % müssen werkstofflich recycelt werden.
Neue Verpflichtungen für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen gelten. Eine längere Übergangsfrist besteht für die Zulassung von Branchenlösungen.
Ende der Übergangsfrist für das Inverkehrbringen und Verwenden von Futtermittelzusatzstoffen, die im Anhang 1 der Verordnung (EU) 2025/2575 aufgeführt werden.
Verordnung über Höchstgehalte an Pestizidrückständen
angelegt am:21.07.2026
Geltungsbeginn der abgesenkten Rückstandshöchstgehalte für Benomyl, Carbendazim und Thiophanat-methyl. Die bisherigen Rückstandshöchste gelten weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 29. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, außer für Carbendazim in Grapefruits, Orangen, Papayas und Mangos und für Thiophanat-methyl in Grapefruits, Orangen, Mandarinen, Papayas und Mangos.
Änderung der Verordnung über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände (VPRH)
angelegt am:17.07.2026
Übergangsfrist für Lebensmittel, die nach den bisherigen Vorschriften hergestellt und eingeführt wurden endet. Ein Abverkauf ist bis zum Abbau der Bestände möglich.
Die Futtermittelzusatzstoffe "ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L." und "ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L." dürfen ab dem 5. Februar 2027 nur noch für die im Anhang der Verordnung (EU) 2026/96 genannten Tierarten/-kategorien in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Zudem endet die Übergangsfrist für die Marktrücknahme der Futtermittelzusatzstoff-Bestände von Oct-2-enal, Dec-2-enal, 2-Hexenal, 3,5-Octadien-2-on, Dec- 2-ensäure, Phenethylpropionat, Methyldecanoat, Ethyldec-2-enoat, Ethyldec-4-enoat, Butylamin, 3-Methylbutan- 1-thiol, 2-Methylfuran, 2-Acetyl-5-methylfuran, 2-Acetyl-3-methylpyrazin und beta-Picolin (3-Methylpyridin) für Hunde und Katzen.
Übergangsfrist endet für den Futtermittelzusatzstoff Basilikumtinktur aus Ocimum basilicum L. und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen. Die Bestände dürfen bis zur Erschöpfung weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 16. August 2026) für den Futtermittelzusatzstoff „1-Methoxy-4-(prop- 1(trans)-enyl)benzol“ (Synonym: trans-Anethol) sowie Vormischungen, die diesen Zusatzstoff enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 16. August 2026) für die Futtermittelzusatzstoffe Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. sowie Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die den Futtermittelzusatzstoff "Omicha-Tinktur" (gewonnen aus Schisandra chinensis (Turcz.) Baill.) oder "Ginseng-Tinktur" (gewonnen aus Panax ginseng C.A.Mey.) enthalten, endet.
Des Weiteren endet die Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Misch- und Einzelfuttermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere, welche die Futtermittelzusatzstoffe "mikrokristalline Cellulose", "Methylcellulose", "Ethylcellulose", "Hydroxypropylcellulose", "Hydroxypropylmethylcellulose" oder "Natriumcarboxymethylcellulose" enthalten.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 19. August 2026) für die Futtermittelzusatzstoffe Ätherisches Thymianöl und Taurin sowie Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, welche die Futtermittelzusatzstoffe Essigsäure (1a260), Natriumdiacetat (1a262) oder Calciumacetat (1a263) enthalten, endet.
Abverkaufsfrist für Biozidprodukte der Produktart 18 mit dem Wirkstoff Prallethrin sowie der Produktarten 2, 7 und 9 mit dem Wirkstoff Silber-Zink-Zeolith endet, falls kein Zulassungsantrag bis 27.08.2026 gestellt wurde.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, welche einen der Futtermittelzusatzstoffe L-Cystin (3c391), Gewürznelkentinktur (2b188-t), Ätherisches Texas-Zedernöl (2b91722-eo) Ätherisches Cajeputöl (2b276-eo) oder Propylgallat (1b310) enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 5. April 2026) für Misch- und Einzelfuttermittel für Ziervögel, die "Weizmannia faecalis DSM 32016" als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Ende der Übergangsfrist für das Inverkehrbringen und Verwenden von Vormischungen, die Futtermittelzusatzstoffe aus Anhang 1 der Verordnung (EU) 2025/2575 enthalten.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die "ätherisches Rosengeranienöl", "ätherisches Eukalyptusöl" oder "ätherisches Zitronengrasöl" enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Katzen, die den Futtermittelzusatzstoff "Lanthancarbonat-Octahydrat" enthalten, endet.
Geltungsbeginn des Widerrufs der Zulassung des Zusatzstoffes Natrium-Carboxymethylcellulose (E 466) für bestimmte diätetische Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2). Zudem darf der Zusatzstoff nun nicht mehr in Nährstoffzubereitungen für die Verwendung in diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder eingesetzt werden. Ein Abverkauf für vorher in Verkehr gebrachte Lebensmittel ist möglich.
Geltungsbeginn der gestrichenen Zulassung für Guarkernmehl in der Lebensmittelkategorie 13.1.5.2 („Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge ab vier Monaten und für Kleinkinder“). Lebensmittel, die vor dem 27. April 2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Ende ihrer Haltbarkeit weiter in Verkehr gebracht werden.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Katzen, Hunde und Zierfische, die den Futtermittelzusatzstoff "Indigotin" (nun Indigokarmin) enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für bestimmte Heimtiere, die "Natriumferrocyanid" oder "Kaliumferrocyanid" als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Die maximale Leistungsaufnahme im Aus-Zustand von Haushalts- und Bürogeräten, Wäschetrocknern und Einzelraumheizgeräten wird auf 0,3 W und die maximale Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb von HiNA-Geräten und Geräten mit HiNA-Funktionen auf 7,00 W gesenkt.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die "L-Tyrosin" oder "Sepiolit" als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Absenkung der Grenzwerte für polybromierte Diphenylether auf 10 mg/kg in Spielzeug sowie in Produkten zur Kinderbetreuung und -pflege, die aus zurückgewonnenen PBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten.
Hersteller bzw. Bevollmächtigte von In-vitro-Diagnostika der Klasse B und sterilen In-vitro-Diagnostika der Klasse A, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung nach vorherigem Recht ausgestellt wurde und deren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß IVDR neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, müssen bei einer Benannten Stelle einen förmlichen Antrag auf Konformitätsbewertung gestellt haben.
Medizinprodukteverordnung und Verordnung über In-vitro-Diagnostika
angelegt am:09.12.2025
Übergangsfrist für den Eintrag von gemäß der MDR/IVDR vor dem 28. Mai 2026 ausgestellte Bescheinigungen durch die Benannten Stellen in Eudamed läuft ab.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 28. Mai 2026) für Misch- und Einzelfuttermittel für Ziervögel (außer für Vermehrungszwecke), die den Futtermittelzusatzstoff "Bacillus velezensis CECT 5940" enthalten, endet.
Die Pflicht der jährlichen Meldung von Informationen bezüglich Verwendung, Identität, freigesetzte Menge und Ausnahmen von Polymermikropartikel in industriellen Anlagen dienen, tritt für Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender in Kraft. Für Lieferanten von Arzneimitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, In-vitro-Diagnostika und Produkten, bei denen die Freisetzung von Partikeln verhindert wird, sind die Angaben analog für Endverwendungen zu melden.
Gegenstände, die Formaldehyd oberhalb der festgelegten Grenzwerte enthalten, dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Bereits in der EU oder Schweiz im Verkehr befindliche Gegenstände, dürfen weiterhin importiert werden.
Übergangsfrist für Zulassungsanträge für Biozidprodukte der Produktarten 2, 11 und 13 mit dem Wirkstoff HPT sowie der Produktarten 2, 6, 11, 12 und 13 mit dem Wirkstoff MBO endet.
Die Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei läuft ab. Ebenso läuft die Ausnahme für Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei für die Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 ab.
EU-Umweltzeichen, die für Dekorationsfarben und -lacke, Spezialbeschichtungen sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben auf Grundlage einer Bewertung gemäß dem Beschluss 2014/312/EU vergeben wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.
Einige Ausnahmen für die Verwendung von Blei in hochschmelzenden Loten, in Bauteilen aus Glas oder Keramik sowie als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer laufen ab.
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
angelegt am:11.08.2026
Einzelhändler dürfen Lagerbestände von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, Tabak zum Selbstdrehen sowie tabakfreien Nikotin- und Nikotinersatzerzeugnissen, die vor dem 20. August 2026 hergestellt oder erstmals in Verkehr gebracht wurden, nicht mehr an Verbraucher verkaufen.
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von Misch- und Einzelfuttermitteln für Heimtiere, die nach bisherigen Vorgaben (vor dem 1. Juli 2025) gekennzeichnet wurden, läuft aus.
Übergangsfrist für die Einfuhr, die Herstellung und Kennzeichnung von Weinen, Schaumweinen und Perlweinen nach bisherigem Recht endet. Je nach vorhandenem Alkoholgehalt muss die Sachbezeichnung von Weinen, Schaumweinen und Perlweinen ergänzt werden durch «entalkoholisierter» bzw. «teilweise entalkoholisierter».
Übergangsfrist für die Anwendung der bisherigen Richtwerte für die Mykotoxine Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, der Toxine T-2 und HT-2 sowie von Fumonisinen in Futtermitteln endet. Für die Einzelfuttermittel Mais, Sorghum, Sojabohnen und Sonnenblumen sowie deren Erzeugnisse gilt eine drei Monate längere Übergangsfrist.
Die Abverkaufsfrist für Biozidprodukte mit den Biozidwirkstoffen Terbutryn, BIT, TMAD oder Poly(dimethyloctadecyl[3-(trihydroxysilyl)propyl]ammoniumchlorid), hergestellt aus Dimethyloctadecyl[3-(trimethoxysilyl)propyl]ammoniumchlorid, in bestimmten Produktarten endet.
Ende der Frist für das Befüllen und Verschliessen von fertigen Einwegbedarfsgegenständen, die den neuen Vorgaben zu BPA und dessen Salzen nicht entsprechen.
Ausgenommen hiervon sind Behälter zum einmaligen Gebrauch zur Haltbarmachung von verarbeitetem Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnisse sowie Lebensmittelkontaktgegenständen, auf denen ein unter Verwendung von BPA hergestellter Lack oder eine solche Beschichtung nur auf der äusseren Metalloberfläche aufgebracht wurde.
Verordnung über die Verwendung von Bisphenol A (BPA)
angelegt am:08.01.2025
Übergangsfrist für das Befüllen und Verschließen von Einweg-Lebensmittelkontaktgegenständen endet. Ausgenommen hiervon sind Behälter zum einmaligen Gebrauch zur Haltbarmachung von verarbeitetem Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnisse sowie Lebensmittelkontaktgegenständen, auf denen ein unter Verwendung von BPA hergestellter Lack oder eine solche Beschichtung nur auf der äußeren Metalloberfläche aufgebracht wurde.
Es gelten zusätzliche Informationsanforderungen an motorisierte Ventilatoren. Zudem läuft die Übergangsfrist für Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind, ab.
Abverkaufsfrist für Ventilatoren, die neuen Ökodesignanforderungen nicht entsprechen, läuft aus. Der neuen Ökodesign-Anforderungen gelten nun auch für Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind. Zudem gelten zusätzliche Informationsanforderungen.
Pflichten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) treten für Unternehmen mit mehr als 5000 Mitarbeitern und mehr als 1,5 Mrd. EUR Umsatz in Kraft.
Ende der Übergangfrist für Lebensmittel, die der Änderung nicht entsprechen. Diese dürfen nur bis zum 31. Juli 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Ein Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten ist darüber hinaus möglich.
Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen
angelegt am:15.07.2026
Ende der Übergangsfrist für die Abgabe von Trinkwasser, das die neuen Höchstwerte für Halogenessigsäuren (max. 60 μg/l) oder Microcystin-LR (max. 1 μg/l) überschreitet.
Übergangsfrist für die Herstellung, Einfuhr und Kennzeichnung von Lebensmittel, die der Änderung vom 19. Juni 2026 nicht entsprechen, endet.
Die mit der Verordnung (EU) 2024/3085 eingeführten Änderungen der Verordnung (EU) 2019/934 hinsichtlich zulässiger önologischer Verfahren müssen nun auch im schweizerischen Recht berücksichtigt werden.
Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen die Pflichten der Verordnung erfüllen.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die "L-Lysin-Base (flüssig)" (3c320), hergestellt mittels Corynebacterium glutamicum NRRL B-67439 oder Corynebacterium glutamicum NRRL B-67535 als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die "ätherisches Öl aus Kopfigem Thymian von Thymbra capitata (L.) Cav." oder "Biotin" bzw. seine Zubereitungen als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Anforderungen und Prüfnormen für Schiffsausrüstung
angelegt am:23.07.2026
Schiffsausrüstung, die als „mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1975 eingefügter neuer Gegenstand“ ausgewiesen ist und die vor dem 4. September 2024 in einem EU-Mitgliedstaat geltenden nationalen Anforderungen für die Baumusterzulassung erfüllt, darf nicht mehr in Verkehr und an Bord von Schiffen der Union gebracht werden.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht von Wein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischem Qualitätsschaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, die einer Entalkoholisierung unterzogen wurden, endet.
Die Benannte Stelle und der Hersteller müssen für In-vitro-Diagnostika der Klasse B und sterile In-vitro-Diagnostika der Klasse A, für die vor dem 26. Mai 2022 eine Konformitätserklärung nach vorherigem Recht ausgestellt wurde und deren Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der IVDR neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, eine schriftliche Vereinbarung über die Konformitätsbewertung unterzeichnet haben.
Übergangsfrist für die Anwendung der bisherigen Richtwerte für die Mykotoxine Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, der Toxine T-2 und HT-2 sowie von Fumonisinen in den Einzelfuttermitteln Mais, Sorghum, Sojabohnen und Sonnenblumen sowie deren Erzeugnissen, endet.
Verkehrsverbot für PFHxA und ihre Salze bei Verwendung in anderen Textilien, Leder, Pelzen und Häuten als in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör für die breite Öffentlichkeit. Bereits im Verkehr befindliche Ware ist ausgenommen.
Verkehrsverbot für abzuspülende/auszuspülende kosmetische Mittel, die synthetische Polymermikropartikel in einer von 0,01 % (w/w) oder mehr enthalten, tritt in Kraft.
Ende der Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen, die den neuen Vorgaben zu anderen Bisphenolen und Derivaten bzw.gefährlichen Bisphenolen und gefährlichen Bisphenolderivaten nicht entsprechen.
Ende der Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Inverkehrbringen von Bedarfsgegenständen, die Stoff-Nr. 5103 «Wood flour and fibers, untreated» und/oder Stoff-Nr. 5111 «4,4'-Dihydroxydiphenyl sulphone» enthalten.
Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien
angelegt am:20.11.2025
Die sechste Änderung der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser ist rechtsverbindlich anzuwenden.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht für Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die "Calcium-D-Pantothenat", "D-Panthenol" oder mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 hergestelltes "L-Valin" als Futtermittelzusatzstoff enthalten, endet.
Abverkaufsfrist für Biozidprodukte der Produktarten 2, 11 und 13 mit dem Wirkstoff HPT sowie der Produktarten 2, 6, 11, 12 und 13 mit dem Wirkstoff MBO endet, falls kein Zulassungsantrag bis 01.06.2027 gestellt wurde.
Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Grundstoffe enthalten und die nach PSMV 2010 als Pflanzenschutzmittel galten, nach dem 01.12.2025 jedoch nicht mehr als Pflanzenschutzmittel gelten, dürfen nicht mehr als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden.
Als gefährlich eingestufte Pflanzenschutzmittel, die vor dem 01.12.2025 gekennzeichnet wurden, dürfen nicht mehr ohne Angabe des UFI in Verkehr gebracht werden.
KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, unterliegen nun den Anforderungen von Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3.
Absenkung der Grenzwerte für polybromierte Diphenylether auf 200 mg/kg in Erzeugnissen und Gemischen, die aus zurückgewonnenen PBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten. Für Spielzeug oder in Produkten zur Kinderbetreuung und -pflege gelten abweichende Grenzwerte.
Übergangsfrist für die Kennzeichnung nach bisherigem Recht von Misch- und Einzelfuttermitteln für Heimtiere (Änderung vom 29. Oktober 2025 der FMBV) endet.
Übergangsfrist für Druckfarben mit nicht-beabsichtigtem Lebensmittelkontakt endet. Zuvor in Verkehr gebrachte Produkte, dürfen bis zum Abbau der Bestände abgegeben werden.
Übergangsfrist für Verpackungen und Milchprodukte, die in diesen Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die nach altem Recht hergestellt wurden läuft aus.
Die Übergangsfrist für die erstmalige Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika mit gültiger Bescheinigung nach der Richtlinie 98/79/EG und von In-vitro-Diagnostika der Klasse D mit vor dem 26. Mai 2022 nach der Richtlinie 98/79/EG ausgestellter Konformitätserklärung, deren Konformitätsbewertung neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, endet.
Kupfersulfat-Pentahydrat in Desinfektionsmitteln und Algenbekämpfungsmitteln, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind
Benzoesäure in Desinfektionsmitteln für die Hygiene im Veterinärbereich und für den Lebens- und Futtermittelbereich
IPBC in Schutzmitteln für Produkte während der Lagerung
Die Ausnahme für die Verwendung von Cadmium in direkt auf LED-Halbleiterchips aufgebrachten Halbleiter-Nanokristall-Quantenpunkten zur Wellenlängenwandlung für Display- und Projektionsanwendungen gemäß Anhang III Eintrag 39b endet.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:23.01.2024
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt, für das eine neue klinische Prüfung durchgeführt wird, weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein.
Geltungsbeginn der neu eingeführten Höchstgehalte von Furan in Babynahrung. Lebensmittel, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht werden und die neuen Höchstgehalte nicht einhalten, dürfen bis zum Ende ihrer Haltbarkeit in Verkehr bleiben.
Verordnung zur Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln
angelegt am:10.06.2026
Die neue Verordnung (EU) 2026/1123 zur Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln ist einzuhalten, wenn der Antrag auf Zulassung oder Erneuerung der Zulassung nach dem 01.01.2028 gestellt wurde. Muss das Etikett eines betroffenen Pflanzenschutzmittels nach dem 1. Januar 2028 geändert werden, muss das geänderte Etikett dieses Pflanzenschutzmittels ein digitales Etikett enthalten.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:23.01.2024
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte der Risikoklasse III, für die nach bisherigem Recht (Richtlinie 93/42/EWG) von einer Benannten Stelle eine Bescheinigung ausgestellt wurde, die nach dem 26. Mai 2021 und vor dem 20. März 2023 abgelaufen ist, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:16.08.2024
Um ein den Medizinprodukten gleichgestelltes Produkt, für das eine neue klinische Prüfung durchgeführt wird, weiter nach bisherigem Recht in Verkehr zu bringen, muss zwischen Hersteller und Benannter Stelle eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Konformitätsbewertung unterzeichnet worden sein.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:16.08.2024
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte der Risikoklasse III, für die nach bisherigem Recht (Richtlinie 93/42/EWG) von einer Benannten Stelle eine Bescheinigung ausgestellt wurde, die nach dem 26. Mai 2021 und vor dem 20. März 2023 abgelaufen ist, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Anhebung der Recyclingquoten. 75% der Kunststoffverpackungen müssen dem Recycling zugeführt werden (davon müssen mindestens 70% werkstofflich recycelt werden).
Einige Anforderungen der CLP-Revision treten in Kraft. Hierunter fallen die Vorgaben der Kennzeichnungsformate, Angabe in Fernabsatz und Werbung und die 6-Monats-Frist zur Anpassung von Etiketten.
Wir weisen auf eine Diskrepanz hinsichtlich der Fristen hin: Die Frist für diese Vorgaben wurde auf den 1. Januar 2028 verschoben. Die Frist zur Umetikettierung von bereits im Verkehr befindlichen Stoffen/Gemischen wurde jedoch nicht angepasst.
Netzbetriebene Haushaltswäschetrockner, welche die seit dem 1. Januar 2027 geltenden Anforderungen zur Angabe von Reparierbarkeitsinformationen auf der Energieetikette nicht erfüllen, dürfen nicht mehr abgegeben werden.
Ende der Übergangsfrist für das Inverkehrbringen und Verwenden von Misch- und Einzelfuttermittel, die Futtermittelzusatzstoffe aus Anhang 1 der Verordnung (EU) 2025/2575 enthalten oder mit einer Vormischung aus diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden.
Ende der Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Inverkehrbringen der folgenden Einwegbedarfsgegenständen, die BPA oder dessen Salze enthalten:
Behälter zum einmaligen Gebrauch zur Haltbarmachung von verarbeitetem Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnisse
Bedarfsgegenstände zum einmaligen Gebrauch mit Lack oder Beschichtung nur auf der äußeren Metalloberfläche
Ende der Übergangsfrist für das Einführen, Herstellen, Kennzeichnen und Inverkehrbringen von fertigen Mehrwegbedarfsgegenständen, die BPA oder dessen Salze enthalten und die in der gewerblichen Lebensmittelherstellung eingesetzt werden.
Verordnung über die Verwendung von Bisphenol A (BPA)
angelegt am:08.01.2025
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von fertigen Einweg-Lebensmittelkontaktgegenständen mit BPA, zur Haltbarmachung von verarbeitetem Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnissen, die den alten Vorschriften entsprechen, endet. Zudem endet die Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von fertige Einweg-Lebensmittelkontaktgegenständen, auf denen ein unter Verwendung von BPA hergestellter Lack oder eine solche Beschichtung nur auf der äußeren Metalloberfläche aufgebracht wurde. Des Weiteren endet die Übergangsfrist für das erstmalige Inverkehrbringen von wiederholt verwendbaren, gewerblichen Lebensmittelkontaktgegenständen, die den alten Vorschriften entsprechen.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 5. Februar 2026) für Misch- und Einzelfuttermittel für bestimmte Heimtiere (Ziervögel, Equiden, Hasenartige und Hunde), die "ätherisches Selleriesamenöl aus Apium graveolens L." oder "ätherisches Kümmelöl aus Carum carvi L." enthalten, endet.
Misch- und Einzelfuttermittel, die mit "ätherischem Selleriesamenöl aus Apium graveolens L." oder "ätherischem Kümmelöl aus Carum carvi L." sowie Vormischungen daraus hergestellt wurden, dürfen ab dem 5. Februar 2028 nur für die im Anhang der Verordnung (EU) 2026/96 genannten Tierarten/-kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Misch- und Einzelfuttermittel für Tierarten, die in der Verordnung nicht mehr genannt werden (Katzen, Zierfische und bestimmte andere Arten) und diese Zusatzstoffe enthalten, dürfen nicht mehr weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Des Weiteren endet die Übergangsfrist für das Inverkehrbringen und Verwenden von Misch- und Einzelfuttermittel für Hunde und Katzen, die Futtermittelzusatzstoffe aus dem Anhang der Verordnung (EU) 2026/95 enthalten oder mit einer Vormischung aus diesen Zusatzstoffen hergestellt wurden.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht von Misch- und Einzelfuttermittel für Heimtiere bzw. Land-Heimtierarten, welche "Zubereitungen aus Cholinchlorid" oder "Fumarsäure" für als Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen daraus enthalten, endet.
Geltungsbeginn der neuen Höchstmengen für Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) in den Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 („Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge“) und 13.1.5.2 („Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge ab vier Monaten und für Kleinkinder“).
Ende der Übergangsfrist für Lebensmittel mit Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) in den Kategorien 13.1.5.1 (Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge) und 13.1.5.2 (Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge ab vier Monaten und Kleinkinder). Dies dürfen nur noch bis zum 18. Februar 2028 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Ein Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten ist darüber hinaus möglich.
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
angelegt am:11.08.2026
Auf bereits vor dem Inkrafttreten der Änderungen des TNRSG vom 29. Juli 2026 rechtswirksam abgeschlossene vertragliche Verpflichtungen in Bezug auf tabakfreie Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse war § 11 (Werbung und Sponsoring) bis zum 29. Februar 2028 nicht anwendbar. Von nun an gelten die allgemeinen Werbebeschränkungen uneingeschränkt.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht von Misch- und Einzelfuttermittel für Heimtiere, welche "Zubereitungen aus Thiaminmononitrat" als Futtermittelzusatzstoff oder Vormischungen daraus enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 1. April 2026) für Misch- und Einzelfuttermittel für bestimmte Heimtiere, die "ätherisches Patschuliöl aus Pogostemon cablin Benth.", "Xanthan, hergestellt mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012 oder DSM 23730 oder CNCM I-4861 oder CIP 74.23" oder "Gummi arabicum" enthalten, endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 5. April 2026) für Misch- und Einzelfuttermittel für Haustier-Vogelarten, die eine "Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie" enthalten, endet.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet sind. Für Kleinunternehmen gilt die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien erst ab dem 17.04.2029.
Übergangsfrist für die Einstufung/Kennzeichnung von bereits in Verkehr gebrachten Gemischen nach neuen Gefahrenklassen (endokrine Disruptoren, PBT, vPvB, PMT, vPvM) endet
Zubereitungen, die den Vorgaben bezüglich Einstufung und Kennzeichnung nach den neuen Gefahrenklassen nicht entsprechen, dürfen nicht mehr abgegeben werden.
Hersteller von Feuerwerkskörpern müssen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ihre verkauften Mengen aus dem Jahr 2027 erstmals an das Umweltbundesamt melden.
Verordnung über technische Standards für das Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakerzeugnisse
angelegt am:10.01.2024
Der maximal zulässige Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über bestimmte Ereignisse wird auf 3 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses reduziert.
Verordnung über technische Standards für das Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakerzeugnisse
angelegt am:16.08.2024
Der maximal zulässige Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über bestimmte Ereignisse wird auf 3 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses reduziert.
Die Ausnahme für erhöhte Blei- und Cadmiumgehalte in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Hart-PVC läuft ab.
Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit, Calciumhydroxid, Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat gelten als Futtermittelzusatzstoffe und dürfen längstens bis zum 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und als Einzelfuttermittel verwendet werden
Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbit, Mannit, Calciumhydroxid, Xylit, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat gelten als Futtermittelzusatzstoffe und dürfen längstens bis zum 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und als Einzelfuttermittel verwendet werden
Übergangsfrist für das Inverkehrbringen von Misch- und Einzelfuttermitteln für Heimtiere, die nach bisherigen Vorgaben (vor dem 1. Juni 2026) gekennzeichnet wurden, läuft aus.
Ende der Gültigkeit für EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen für Produkte mit digitalen Elementen nach anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften.
Mitgliedstaaten, die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit unzulässigen Beistoffen nach VO (EU) 2026/1120 erteilt haben, ändern oder widerrufen diese Zulassungen bis spätestens 16. Juni 2028. Die Mitgliedstaaten können eine Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel mit geänderter oder widerrufener Zulassung gewähren, die für den Verkauf und den Vertrieb spätestens drei Monate nach dem Datum der Änderung oder des Widerrufs der Zulassung endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 1. April 2026) für Misch- und Einzelfuttermittel für bestimmte Heimtiere, die "Beta-Carotin" (für alle Tierarten), "Neohesperidin-Dihydrochalkon" (für Hunde und Fische) oder "Inositol" (für Fische und Krebstiere) enthalten, endet.
Die Ausnahme für synthetische Polymermikropartikel vom Mikroplastikverbot, die in einer festen Matrix geschlossen werden, wird beschränkt, sodass der Einschluss für mindestens ein Jahr erfolgen muss.
Übergangsfrist für vor dem 1. Juli 2026 im Verkehr befindliche Stoffe und Gemische endet. Anforderungen, wie Kennzeichnungsvorgaben und Vorgaben zu Nachfüllstationen, sind ab dem 1. Juli 2028 anzuwenden.
Wir weisen auf eine Diskrepanz hinsichtlich der Fristen hin: Die Frist für die einige Vorgaben wurde auf den 1. Januar 2028 verschoben. Die Frist zur Umetikettierung von bereits im Verkehr befindlichen Stoffen/Gemischen wurde jedoch nicht angepasst.
Pflichten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) treten für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und mehr als 900 Millionen EUR Umsatz in Kraft.
Übergangsfrist für den Abverkauf von kosmetischen Mitteln, die den erweiterten Vorschriften zur Kennzeichnung allergener Duftstoffe nicht entsprechen, endet.
Kosmetische Mittel, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2026/909 bezüglich Geranial und Neral nicht entsprechen, dürfen nicht mehr abverkauft werden.
Übergangsfrist für die Herstellung, Einfuhr, Kennzeichnung und die Abgabe von Bedarfsgegenständen an die Konsumentinnen und Konsumenten nach bisherigem Recht endet.
U. a. muss nun bei der Konformitätsprüfung auch explizit die Stabilität des Materials oder des Gegenstands bei der Migration bewertet werden. Weiterhin müssen Recycler Qualitätsbewertungsstufen in ihr Qualitätssicherungssystem in Recyclinganlagen für Kunststoffe einbinden, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind, unterliegen nun den Anforderungen von Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3.
Ende der Übergangsfrist für Misch- und Einzelfuttermittel, die den den Zusatzstoff Basilikumtinktur aus Ocimum basilicum L. enthalten. Ein Abbau der Bestände ist bis möglich, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 16. August 2026) für Misch- und Einzelfuttermittel, die den Futtermittelzusatzstoff "1-Methoxy-4-(prop- 1(trans)-enyl)benzol" Synonym: trans-Anethol) enthalten und für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 16. August 2026) für Misch- und Einzelfuttermittel, die die Futtermittelzusatzstoffe Pfefferminz-Tinktur aus Mentha × piperita L., Feldthymian-Tinktur aus Thymus serpyllum L. und Salbei-Tinktur aus Salvia officinalis L. enthalten und für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, endet.
Übergangsfrist für die Herstellung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht (vor dem 19. August 2026) für Misch- und Einzelfuttermittel, die die Futtermittelzusatzstoffe ätherisches Thymianöl oder Taurin enthalten und für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, endet.
Anforderungen und Prüfnormen für Schiffsausrüstung
angelegt am:23.07.2026
Schiffsausrüstung, die als „mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1533 eingefügter neuer Gegenstand“ ausgewiesen ist und die vor dem 23. September 2025 in einem EU-Mitgliedstaat geltenden nationalen Anforderungen für die Baumusterzulassung erfüllt, darf nicht mehr in Verkehr und an Bord von Schiffen der Union gebracht werden.
Messgeräte, die der Richtlinie 2014/32/EU (ab dem 9. April 2026) nicht entsprechen, dürfen nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden. Nur Geräte, die bereits vor dem 10. Oktober 2028 rechtskonform in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.
Die neuen Anforderungen zur biologischen Abbaubarkeit von Polymeren in Düngeprodukten als Überzugmittel oder Wasserrückhaltepolymere gelten. In der Kennzeichnung muss ein Hinweis zur Einhaltung des Abstands zu Gewässern erfolgen.
Die geänderten Anforderungen zur biologischen Abbaubarkeit und Wasserlöslichkeit für Polymere der CMC 1 (Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen) und 11 (Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG) gelten.
Ende der Abverkaufsfrist von Bedarfsgegenständen, die den neuen Vorgaben zu anderen Bisphenolen und Derivaten bzw. gefährlichen Bisphenolen oder gefährlichen Bisphenolderivaten nicht entsprechen.
Ende der Abverkaufsfrist von Bedarfsgegenständen, die die Stoff-Nr. 5103 «Wood flour and fibers, untreated» und/oder Stoff-Nr. 5111 «4,4'-Dihydroxydiphenyl sulphone» enthalten.
Die neuen Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel gelten. Die bisher geltenden Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile werden aufgehoben.
Übergangsfrist für vor dem 1. Januar 2027 im Verkehr befindliche Stoffe und Gemische endet. Anforderungen, wie Kennzeichnungsvorgaben und Meldepflichten für Händler, sind ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden.
Wir weisen auf eine Diskrepanz hinsichtlich der Fristen hin: Die Frist für die einige Vorgaben wurde auf den 1. Januar 2028 verschoben. Die Frist zur Umetikettierung von bereits im Verkehr befindlichen Stoffen/Gemischen wurde jedoch nicht angepasst.
Die Übergangsfrist für die erstmalige Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika der Klasse C mit vor dem 26. Mai 2022 nach der Richtlinie 98/79/EG ausgestellter Konformitätserklärung, deren Konformitätsbewertung neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, endet.
Übergangsfrist für das erstmalige Bereitstellen von Medizinprodukten der Klassen IIa, IIb und I mit einer nach bisherigem Recht gültigen Bescheinigung läuft aus
Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten ortsfesten Luft-Luft-Split-Klimaanlagen und Split-Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Übergangsfrist für die Mitgliedsstaaten zur Einrichtung von Pfandsystemen für Einweggetränkeflachen aus Kunststoff und Einweggetränkedosen (Fassungsvermögen bis 3 Liter) endet.
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:26.06.2023
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte, die Mitwirkung einer benannten Stelle und keine klinische Prüfung benötigen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie den gemeinsamen Spezifikationen nicht entsprechen.
Neue Vorgaben bezüglich Los und Rückverfolgbarkeit für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse der KN-Positionen 1604 (Fische zubereitet oder haltbar gemacht, Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern gewonnen) und 1605 (Krebs-, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht) sowie genießbare Algen und Tange (KN: 1212 21) treten in Kraft.
Ende der Frist für das Befüllen und Verschliessen von fertigen Einwegbedarfsgegenständen zur Haltbarmachung von Obst, Gemüse und Fischereierzeugnissen, die den neuen Vorgaben zu BPA und dessen Salzen nicht entsprechen.
Ende der Abverkaufsfrist von fertigen Mehrwegbedarfsgegenständen, die den neuen Vorgaben zu BPA und dessen Salzen nicht entsprechen.
Fertige Mehrwegbedarfsgegenständen mit BPA oder dessen Salzen, die in der gewerblichen Lebensmittelherstellung eingesetzt werden, dürfen nicht mehr in Verkehr bleiben.
Verordnung über die Verwendung von Bisphenol A (BPA)
angelegt am:05.02.2026
Übergangsfrist für das Befüllen und Verschließen von Einweg-Lebensmittelkontaktgegenständen zur Haltbarmachung von verarbeitetem Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnisse sowie Lebensmittelkontaktgegenständen, auf denen ein unter Verwendung von BPA hergestellter Lack oder eine solche Beschichtung nur auf der äußeren Metalloberfläche aufgebracht wurde, endet. Bereits verpackte Lebensmittel dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in Verkehr gebracht werden. Zudem dürfen fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die als Ausrüstung für die gewerbliche Lebensmittelherstellung verwendet werden, nicht mehr in Verkehr bleiben.
Tierarzneimittel, die vor dem 11. Mai 2024 zugelassen wurden oder zum 11. Mai 2024 Gegenstand eines laufenden Zulassungsantrags waren, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die gekennzeichneten Piktogramme und Abkürzungen nicht den Vorgaben entsprechen.
Verordnung über Primärprodukte zur Herstellung von Raucharomen
angelegt am:27.09.2024
Geltungsbeginn des Verbots des Inverkehrbringens von Lebensmittel und Zubereitungen, die Primärprodukten zur Herstellung von Raucharomen enthalten in Bezug auf folgende Lebensmittelkategorien 1.7 (Käse und Käseerzeugnisse), 8 (Fleisch), 9.2 (Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Krebs- und Weichtieren, verarbeitet), 9.3 (Fischrogen).
Pflichten der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) treten für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen EUR Umsatz in Kraft.
Änderung der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) (Omnibus-Paket I)
angelegt am:22.04.2026
Die Richtlinie (EU) 2024/1760 (Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD) soll verantwortungsbewusste Geschäftspraktiken hinsichtlich Menschenrechten sowie soziale und ökologische Standards entlang der Lieferkette fördern. Die Richtlinie trat am 25. Juli 2024 in Kraft. Zwischenzeitlich wurde die Frist zur Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht sowie der Anwendungsbeginn für Unternehmen bereits um ein Jahr verschoben. Mit der vorliegenden Änderungsrichtlinie werden diese Daten erneut verschoben.
Mit der vorliegenden Richtlinie (EU) 2026/470, dem sogenannten Omnibus-I-Paket zur Vereinfachung einer Reihe von EU-Vorschriften, werden Änderungen verschiedener EU-Rechtsvorschriften im Bereich Nachhaltigkeit vorgenommen. Sowohl Richtlinien im Bereich der Nachhaltigkeitsberichtserstattung als auch die CSDDD sind betroffen.
Ein wesentlicher Punkt der Vereinfachungen in Bezug auf Nachhaltigkeit stellt die Verkleinerung des Geltungsbereichs dar: Waren zuvor Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten oder mit einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 000 000 EUR betroffen, so fallen nun Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten oder mit einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1 500 000 000 EUR in den Anwendungsbereich. Auch die Bedingungen für betroffene Unternehmen mit Franchise- oder Lizenzvereinbarungen sowie Unternehmen, die in Drittstaaten gegründet wurden, ändern sich deutlich.
Die Sorgfaltspflichten bleiben unverändert. Bei der Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen, die sich aus den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen ergeben, wird nun aber mehr Flexibilität eingeräumt.
Die Verpflichtung für Unternehmen Klima-Übergangsplans zu erstellen, wie sie in Artikel 22 der Ausgangsverordnung beschrieben wird, entfällt nun komplett.
Die Richtlinie trat am 18.03.2026 in Kraft. Die Frist zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht wird um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben. Neuer Anwendungsbeginn für die Unternehmen ist der 26. Juli 2029.
Geltungsbeginn des neuen Fleischbezeichnungsschutz. Lebensmittel, die nicht den neuen Bezeichnungsvorgaben entsprechen und die vor dem Geltungsbeginn in der Union erzeugt oder in die Union eingeführt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände dieser Erzeugnisse oder bis zum 19. August 2032, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, weiter in Verkehr gebracht werden.
Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2026/405 (Detergenzien-Verordnung) sowie Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Tenside und Detergenzien, die bereits in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin abverkauft werden.
Verkehrsverbot für die folgenden Produkte, die Mikropartikel aus synthetischen Polymeren in einer Konzentration von 0,01 % (w/w) enthalten, tritt in Kraft:
kosmetische Mittel, die im Haar/auf der Haut verbleiben
Medizinprodukte
synthetische Polymermikropartikel bei der Verkapselung von Duftstoffen
Die Übergangsfrist für die erstmalige Bereitstellung von In-vitro-Diagnostika der Klasse B sowie sterilen In-vitro-Diagnostika der Klasse A mit vor dem 26. Mai 2022 nach der Richtlinie 98/79/EG ausgestellter Konformitätserklärung, deren Konformitätsbewertung neu die Beteiligung einer Benannten Stelle erfordert, endet.
Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für absorbierende Hygieneprodukte und wiederverwendbare Menstruationstassen nach dem Beschluss (EU) 2023/1809 laufen aus.
Verbot des Inverkehrbringens bestimmter ortsfester Kälteanlagen, technischer Aerosole und bestimmter ortsfester, in sich geschlossener Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Anhebung der Recyclingquoten. 80% der Kunststoffverpackungen müssen dem Recycling zugeführt werden (davon müssen mindestens 75% werkstofflich recycelt werden).
Verordnung über den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte
angelegt am:27.06.2023
Den Medizinprodukten gleichgestellte Produkte, die eine Mitwirkung einer benannten Stelle und eine klinische Prüfung benötigen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie den gemeinsamen Spezifikationen nicht entsprechen.
Bis auf wenige Ausnahmen müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingorientiert gestaltet sein und eine Recyclingfähig von mindestens 70% aufweisen.
Frühester Geltungsbeginn für die Vorschriften zur Angabe der Leistungsklasse des CO2-Fußabdrucks für LV-Batterien. Der tatsächliche Geltungsbeginn hängt von der Verabschiedung weiterer Durchführungsrechtsakte ab.
Die Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte (Bekleidung und Schuhe) wird auch für mittlere Unternehmen verboten. Mittlere Unternehmen unterliegen der Offenlegungspflicht im Zusammenhang mit der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte.
Externe Netzteile mit einem USB-PD-Port, dessen Ausgangsleistung laut Typenschild mehr als 100 W beträgt, unterliegenden neuen Energieeffizienzanforderungen der Verordnung (EU) 2025/2052.
Rücknahmepflicht für Händler und Hersteller von befüllten Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff, die an Endabnehmer abgegeben werden, tritt in Kraft.
Zudem treten Mitteilungspflichten für übrige Einwegverpackungen in Kraft.
Europäische Bewertungsdokumente, deren Fundstellen zum 8. Januar 2026 im Verzeichnis gemäß der alten Bauprodukteverordnung aufgeführt waren, verlieren spätestens ihre Gültigkeit.
Tierarzneimittel, die vor dem 11. Mai 2024 zugelassen wurden oder zum 11. Mai 2024 Gegenstand eines laufenden Zulassungsantrags waren, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung in Bezug auf die Primärverpackungseinheiten nicht den Vorgaben entspricht.
Geltungsbeginn für verschiedene neue Vorgaben der EU-Batterieverordnung:
1. Stufe an Mindestrecyclatgehalten für Starterbatterien sind einzuhalten
Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck für LV-Batterien sind ab hier frühestens einzuhalten. Der tatsächliche Geltungsbeginn hängt von einem noch zu verabschiedenden Durchführungsrechtsakt ab.
Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten ortsfesten Kühlern, steckerfertigen Raumklimageräten, Monoblock-Klimaanlagen und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, tritt in Kraft.
Ende der Übergangsfrist für Lebensmittel, die den neuen Bezeichnungsvorgaben nicht entsprechen und vor dem 19. August 2029 in der Union erzeugt oder eingeführt wurden.
Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
angelegt am:10.05.2024
Die Übergangsregelung zur Verwendung von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die gemäß nationalen Bestimmungen genehmigt wurden, bei der Herstellung von Materialien, Werkstoffen oder Produkten mit Trinkwasserkontakt endet ebenso wie die Gültigkeit nationaler Konformitätsbescheinigungen für Produkte mit Trinkwasserkontakt.
Gültigkeit der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke, Spezialbeschichtungen sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben nach dem Beschluss (EU) 2025/2607 endet.
Verbot des Inverkehrbringens von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Schäumen sowie ortsfesten Split-Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, die fluorierte Treibhausgase ab einem bestimmten Treibhauspotenzial enthalten, tritt in Kraft.
Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen aus rückgewonnenem Hart-PVC mit einem maximalen Bleigehalt von 1,5 % und Batterien mit PVC-Silizium-Separatoren.
Genehmigung für den Wirkstoff „Schwefeldioxid, hergestellt aus Schwefel durch Verbrennung“ für Desinfektionsmittel Lebens- und Futtermittelbereich endet
Verpackungen gelten nur noch als recyclingfähig, wenn sie "in großem Maßstab" recycelt werden. Um in Verkehr gebracht werden zu dürfen, müssen die Verpackungen in der Praxis also auch tatsächlich recycelt werden.
Verbot des Inverkehrbringens von ortsfesten Split-Klimaanlagen mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten, tritt in Kraft.
Genehmigung für den Biozidwirkstoff „Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt mit Kohlenwasserstoff-Lösungsmittel gewonnen“ in Biozidprodukten der Produktart 18 endet
Genehmigung für den Biozidwirkstoff „Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen“ in Biozidprodukten der Produktart 18 endet
Genehmigungen für die Wirkstoffe ADBAC/BKC (C12-C16) und Trihydrogen-Pentakalium-di(peroxomonosulfat)-di(sulfat) für Biozidprodukte der Produktarten 2 bzw. 2, 3, 4 und 5 laufen aus.
Verkehrsverbot für Lippenmittel, Nagelmittel und Make-up, die Synthetische Polymermikropartikel in einer Konzentration von 0,01 % (w/w) oder mehr enthalten, tritt in Kraft.
Bauprodukte dürfen nicht mehr auf Grundlage Europäischer Technischer Bewertungen in Verkehr gebracht werden, die gemäß Europäischen Bewertungsdokumenten nach der alten Bauprodukteverordnung erstellt wurden.
Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen
angelegt am:15.07.2026
Ende der Übergangsfrist für die Abgabe von Trinkwasser, dessen Bleigehalt zwischen 5 und 10 µg/l liegt und somit den neuen Höchstwert von 5 µg/l überschreitet.
Genehmigung für den Wirkstoff Prallethrin für Biozidprodukte der Produktart 18 und für den Wirkstoff Silber-Zink-Zeolith für Biozidprodukte der Produktarten 2, 7 , 9 endet.
Verschärfte Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen treten in Kraft. Verpackungen müssen eine Recyclingfähigkeit von mindestens 80% aufweisen, um in Verkehr gebracht werden zu dürfen.
Gültigkeiten von Bescheinigungen für Messgeräte, die unter die ab dem 9. April 2026 geänderte Richtlinie 2014/32/EU fallen und vor dem 10. Oktober 2028 in Verkehr gebracht wurden, laufen aus.