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19.05.2026

Zwischen Green Claims und Labels: Wie viel Klarheit bringt EmpCo?

Am Dienstag, der 19.05.2026 von 09:00 bis 10:30 Uhr fand unser Webinar zur EmpCo Richtlinie statt. 

Redner: 

  • Frau Carolina Müller
  • Frau Julia Ommert

Inhalt:

Ab dem 27. September 2026 werden neue Anforderungen an Nachhaltigkeitsaussagen, wie Nachhaltigkeitssiegel und unspezifische Umweltaussagen gelten. Zudem müssen Verbraucher zukünftig durch EU-weit harmonisierte Labels zu Gewährleistung und Garantien informiert werden. In unserem Webinar möchten wir Ihnen einen aktuellen Status über die Empco (Empowering Consumers for the Green Transition) Richtlinie geben sowie mögliche Auswirkungen aufzeigen.

Unten stehend finden Sie die gezeigten Folien sowie die Aufzeichnung der Veranstaltung.

Zusammenfassung des Webinars

Einleitung und Ziel des Webinars

Herr Meyer erläutert, dass das Webinar einen Überblick über die EmpCo-Richtlinie. Er erklärt außerdem die organisatorischen Rahmenbedingungen des Webinars.

Frau Müller stellt sich als Leiterin der Public-Affairs-Arbeit der Markant in Brüssel vor und ordnet ein, dass sie das Thema direkt auf europäischer Ebene begleitet. Frau Ommert ergänzt, dass sie zum Bereich Sustainability-Service gehört.

Hintergrund, Zielsetzung und Zeitplan der EmpCo-Richtlinie

Frau Müller führt aus, dass die EmpCo-Richtlinie dem besseren Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor irreführenden Umwelt- und Sozialaussagen dient. Sie beschreibt, dass die Richtlinie Greenwashing eindämmen soll und Unternehmen betrifft, die Produkte, Verpackungen oder Werbung mit entsprechenden Aussagen versehen.

Frau Müller erläutert weiter, dass der zentrale Stichtag der 27. September 2026 ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Produkte und Werbemittel mit nicht konformen Aussagen grundsätzlich nicht mehr verwendet oder abverkauft werden. Sie betont, dass es derzeit keine offizielle Verlängerung dieser Frist gibt und Unternehmen deshalb frühzeitig handeln müssen.

Umweltaussagen und allgemeine Verbote

Frau Müller beschreibt, dass der Begriff der Umweltaussage sehr weit gefasst ist. Er umfasst nicht nur Text, sondern auch Bilder, Farben, Symbole, Etiketten, Markennamen und andere Darstellungen, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck eines Umweltvorteils erzeugen.

Frau Müller führt außerdem aus, dass allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“ oder „CO2-freundlich“ künftig grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie nicht durch eine anerkannte Umweltleistung belegt werden oder eine Spezifizierung auf demselben Medium erfolgt. Ebenso erklärt sie, dass Aussagen zur CO2-Kompensation nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig sind und dass Aussagen über zukünftige Umweltleistungen, etwa zur Klimaneutralität, nur mit einem belastbaren Umsetzungsplan und überprüfbaren Nachweisen verwendet werden dürfen.

Frau Müller erläutert zudem, dass auch soziale Aussagen, zum Beispiel zu fairen Arbeitsbedingungen, Löhnen oder Tierwohl, unter die neuen Anforderungen fallen.

Reparierbarkeit, Haltbarkeit und geplante Obsoleszenz

Frau Ommert erklärt, dass die Richtlinie auch Aussagen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und geplanter Obsoleszenz erfasst. Sie erklärt, dass Produkte, die absichtlich nur für eine begrenzte Lebensdauer konzipiert werden, nicht beworben werden dürfen.

Frau Ommert erläutert außerdem, dass negative Auswirkungen von Softwareaktualisierungen nicht verschwiegen werden dürfen. Ebenso dürften Updates nicht als notwendig dargestellt werden, wenn sie lediglich Komfort oder Funktionen verbessern.

Darüber hinaus erläutert Frau Ommert, dass keine falschen Aussagen zur Lebensdauer, Reparierbarkeit oder zum Austausch von Verbrauchsmaterialien gemacht werden dürfen. Unternehmen müssen auch transparent machen, wenn nur Original-Ersatzteile oder Original-Verbrauchsmaterial sinnvoll oder technisch notwendig eingesetzt werden können.

Produktspezifische Umweltangaben und Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Frau Ommert erläutert, dass Umweltangaben sich nicht pauschal auf ein gesamtes Produkt oder eine gesamte Geschäftstätigkeit beziehen dürfen, wenn tatsächlich nur einzelne Aspekte betroffen sind. Sie beschreibt dies als Verbot von sogenanntem Cherry Picking.

Außerdem erläutert Frau Ommert, dass Werbung mit Selbstverständlichkeiten unzulässig ist. Wenn ein Produkt lediglich gesetzliche Anforderungen erfüllt oder Vorteile nennt, die für das Produkt selbstverständlich oder irrelevant sind, darf dies nicht als besonderer Mehrwert dargestellt werden.

Nachhaltigkeitssiegel und Anforderungen an Zertifizierungssysteme

Frau Ommert führt aus, dass Nachhaltigkeitssiegel künftig nur noch zulässig sind, wenn sie entweder von staatlichen Stellen festgelegt wurden oder auf einem belastbaren Zertifizierungssystem beruhen. Eine reine Selbstzertifizierung ist nicht mehr möglich. 

Sie erläutert weiter, dass bei der Prüfung zunächst festzustellen ist, ob überhaupt ein freiwilliges Nachhaltigkeitssiegel vorliegt. Problematisch sei vor allem, dass unklar ist, welche grafischen Darstellungen konkret betroffen sein können. Das betreffe nicht nur Umweltaspekte, sondern auch soziale Themen und Tierwohl.

Frau Ommert beschreibt außerdem die wesentlichen Anforderungen an Zertifizierungssysteme: offene Zugänglichkeit für alle Marktteilnehmer, transparente Kriterien, Einbindung sachverständiger Stellen oder Interessenvertreter, klar geregelte Konsequenzen bei Verstößen sowie eine Überwachung durch eine kompetente und unabhängige dritte Stelle.

FAQ der EU-Kommission und offene Auslegungsfragen

Frau Müller erläutert, dass die EU-Kommission im November 2025 ein FAQ veröffentlicht hat, um Unternehmen bei der Auslegung der Richtlinie zu unterstützen. Sie betont jedoch, dass dieses Dokument rechtlich nicht verbindlich ist.

Frau Müller erläutert, dass reine grafische Naturdarstellungen für sich genommen nicht automatisch eine Umweltaussage darstellen. In Verbindung mit textlichen Aussagen könne dies jedoch anders zu bewerten sein. Außerdem macht sie deutlich, dass auch eingetragene Marken problematisch sein können, wenn sie beim Verbraucher als Umweltaussage verstanden werden.

Frau Ommert ergänzt, dass das FAQ unter anderem klarstellt, dass staatliche Siegel nur dann ohne weitere Prüfung privilegiert sind, wenn sie von einer Stelle eines EU-Mitgliedstaats stammen. Zudem bestätigt das FAQ nach ihrer Darstellung, dass auch soziale Siegel unter die Vorgaben fallen und dass es weiterhin keine allgemeine Abverkaufsfrist für Altbestände gibt.

Praktische Beispiele für kritische Aussagen und Gestaltungen

Frau Ommert und Frau Müller erläutern anhand mehrerer Produktbeispiele, wie schwierig die Einordnung in der Praxis sein kann. Sie zeigen, dass Aussagen wie „100 % natürlich“, „Flasche aus mindestens 50 % Recyclingmaterial“, „Becher aus nachwachsenden Rohstoffen“, „nachhaltige Teelichter“ oder „ohne Mikroplastik“ jeweils im Einzelfall geprüft und häufig weiter konkretisiert werden müssen.

Frau Ommert erläutert, dass schon Farbe, Form und grafische Gestaltung das Risiko erhöhen können, dass eine Aussage als Nachhaltigkeitssiegel oder allgemeine Umweltaussage verstanden wird. Frau Müller ergänzt, dass auch Begriffe wie „Natur und Respekt“ wegen ihres Umwelt- und Sozialbezugs problematisch sein können, insbesondere wenn sie siegelähnlich dargestellt werden.

Beide machen deutlich, dass Unternehmen künftig stärker zwischen eher sicheren Formulierungen und rechtlich riskanten Darstellungen unterscheiden müssen.

Neue Informationspflichten im Verbraucherrecht

Frau Ommert erklärt, dass die Richtlinie nicht nur Umweltwerbung betrifft, sondern auch neue Informationspflichten im Verbraucherrecht einführt. Verbraucher müssen vor Vertragsabschluss künftig deutlicher über gesetzliche Gewährleistungsrechte, bestimmte Herstellergarantien, Reparierbarkeitsinformationen sowie die Dauer von Softwareaktualisierungen informiert werden.

Sie erläutert außerdem, dass Informationen zu umweltfreundlichen Lieferoptionen im Fernabsatz ebenfalls relevant werden können, sofern solche Angebote bestehen.

Gewährleistungs- und Garantiekennzeichnung

Frau Ommert erläutert, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht künftig in einer harmonisierten Form und in hervorgehobener Weise kommuniziert werden muss. Dafür gibt es eine verbindliche Gestaltungsvorgabe auf europäischer Ebene, die im stationären Handel und online zu beachten ist.

Frau Müller erläutert ergänzend die Anforderungen an die Kennzeichnung gewerblicher Haltbarkeitsgarantien. Sie erklärt, dass solche Informationen vom Hersteller bereitgestellt werden müssen und dann für Verbraucher sichtbar am Produkt, am Regal oder online dargestellt werden sollen. Dabei gelten konkrete Vorgaben zu Inhalt, Format und Mindestgröße.

Deutsche Umsetzung, Risiken und Rechtsdurchsetzung

Frau Müller erläutert, dass Deutschland die Vorgaben bereits gesetzlich umgesetzt hat und der Geltungsbeginn ebenfalls am 27. September 2026 liegt. Sie erklärt, dass die Regelungen teils im Verbraucherrecht und teils im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verankert wurden.

Besonders hebt Frau Müller hervor, dass in Deutschland und Österreich mit privater Rechtsdurchsetzung zu rechnen ist. Das bedeutet, dass nicht primär Behörden tätig werden, sondern vor allem Mitbewerber, Verbände und Abmahnvereine gegen vermeintliche Verstöße vorgehen können. Sie warnt deshalb ausdrücklich davor, nur auf Produktverpackungen zu schauen, sondern auch Webseiten, Social-Media-Kommunikation und sonstige Unternehmensdarstellungen zu überprüfen.

Darüber hinaus erläutert sie, dass ein einfacher Hinweis auf alte Inhalte in der Regel nicht ausreicht, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Aktivitäten der GS1

Frau Ommert erläutert, dass sich auch GS1 intensiv mit den Auswirkungen der Richtlinie auf den Datenaustausch beschäftigt hat. In einem mehrstufigen Projekt wurden rechtliche Anforderungen ausgewertet und Anwendungsempfehlungen für Unternehmen entwickelt.

Sie erläutert weiter, dass insbesondere Positivbeispiele für bestimmte Begriffe und Aussagen hilfreich sein können. Eine abschließende Liste zulässiger oder unzulässiger Siegel sei jedoch kaum realistisch, weil die rechtliche Bewertung im Einzelfall aufwendig ist und sich künftig durch neue Entwicklungen ändern kann.

Politischer Ausblick und Abschluss

Frau Müller erläutert abschließend, dass auf europäischer Ebene weiterhin versucht wird, eine Lösung für die fehlende Abverkaufsfrist zu erreichen. Nach ihrem Bericht zeigt sich die EU-Kommission bislang jedoch nicht bereit, den Rechtsakt noch einmal zu öffnen. Stattdessen sollen weitere FAQ-Klarstellungen folgen.

Herr Meyer erläutert zum Abschluss, dass die eingegangenen Fragen überwiegend bereits im Vortrag beantwortet wurden. Die übrigen Fragen sollen im Nachgang persönlich per E-Mail beantwortet werden.